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Autor Thema: Gibt es beispielhafte Ansichtsexemplare von Vollstreckungsersuchen aus Hessen?  (Gelesen 5083 mal)

K
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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

der Beschluss des BGH vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) bezüglich der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen behandelte einen Fall aus dem Bundesland Baden-Württemberg. Daher wurde im genannten Beschluss auch folgerichtig auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LVwVG BW) Bezug genommen.

In § 15a Absatz 4 Satz 2 LVwVG BW heißt es:

Zitat
Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.

In Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg darf also das Dienstsiegel fehlen.

Da ich in Hessen wohne, interessiere ich mich für die Rechtslage in Hessen.

In § 17b Absatz 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) heißt es:

Zitat
Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

Durch den Vergleich der beiden Rechtsnormen fällt auf, dass für Hessen ein Dienstsiegel des Vollstreckungsgläubigers im Vollstreckungsersuchen erforderlich ist.

Daher nun meine Frage: Gibt es unter Euch jemanden, der ebenfalls in Hessen wohnt, gegenüber dem ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde und der daher über ein Exemplar eines solchen Vollstreckungsersuchens verfügt? Wäre es möglich, dieses Ansichtsexemplar hier im Forum zur Verfügung zu stellen?

Da ich in meiner Freizeit leidenschaftlicher Sphargistiker, also Siegelkundler, bin, würde es mich sehr interessieren, wie das Dienstsiegel des Hessischen Rundfunks aussieht. Der letzte Satz war natürlich nur ein Spaß. Aber im Ernst: Wenn kein Dienstsiegel auf den Vollstreckungsersuchen des Hessischen Rundfunks zu finden sind, liegen die Mindestvoraussetzungen für ein Vollstreckungsersuchen nach dem HessVwVG nicht vor. Somit wären Vollstreckungsersuchen rechtswidrig, wenn sie kein Dienstsiegel aufwiesen. Aus diesem Grund wäre, solange kein Dienstsiegel vorhanden ist, dann auch die Vollstreckung rechtswidrig.

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Bleibt hartnäckig!


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Danke für de Hinweis.  ;)
Der HR behauptet in "meinem" Vollstreckungsersuchen es sei "ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam"   ;D


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Bin jetzt gerade nochmal über §17b HessVwVG gestolpert:

Zitat
§ 17b HessVwVG – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

(1) Die Vollstreckungsbehörden können, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, die Gerichtsvollzieher um Vollstreckung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) 1Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung1Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. 2Wird die Vollstreckung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

(3) 1Das Vollstreckungsersuchen nach Abs. 2 Satz 2 muss mindestens enthalten:

    1.    die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
....

So wie ich die im Forum geschilderten Fälle für Hessen überblicke, scheint es ja 2 Wege zu geben, wie die Städte als Vollstreckungsbehörden agieren:
- Einschaltung Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögenseinkunft und eidesstattlichen Versicherung bei Nichtzahlung
oder
- direkt Kontopfändung, wenn sie vorher an Daten für ein pfändbares Konto kommen


Nun stellt sich  mir die Frage, ob das fehlende Dienstsiegel nur bei der Vollstreckung per Gerichtsvollzieher relevant ist, nicht aber, wenn im Rahmen der Amtshilfe die Stadt den "direkten" Weg der Kontopfändung einschlägt?


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Bitte die kleine 1 oder 2 beachten


§ 17b HessVwVG – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher  (Link zweimal klicken, falls beim erstenmal eine Weiterleitung zu einer Startseite erfolgt)

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144667012689005502&sessionID=13351834472086514339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,91

Zitat
§ 17b HessVwVG – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
...

1Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

Zur Frage von @Maverick

Zitat
oder
- direkt Kontopfändung, wenn sie vorher an Daten für ein pfändbares Konto kommen

Nun stellt sich  mir die Frage, ob das fehlende Dienstsiegel nur bei der Vollstreckung per Gerichtsvollzieher relevant ist, nicht aber, wenn im Rahmen der Amtshilfe die Stadt den "direkten" Weg der Kontopfändung einschlägt?

Das geht jedoch auch nur, wenn es ein Vollstreckungsersuchen gibt und der Betrag größer als 500,- € sei.

Und es bleibt eine Verwaltungsvollstreckung, also müssen zumindest alle allgemeinen Voraussetzungen beachtet werden.

zudem sollte dann da gelten

Erster Abschnitt   
Allgemeine Vorschriften

§ 6 HessVwVG – Vollziehungsbeamte

(fett ist Hervorgehoben)

Zitat
§ 6 HessVwVG – Vollziehungsbeamte

(1) 1Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. 2Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.

(2) 1Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. 2Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist er mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen.

(4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144914172574678513&sessionID=13351834472086514339&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,7

Also auch bei einer Kontopfändung wird zuvor ein Vollziehungsbeamter tätig, dieser verlässt jedoch nicht das Büro, sondern arbeitet dort. Für diesen gelten die gleichen Vorschriften. Es passiert nichts von selbst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 12:31 von PersonX«

C
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Zitat
oder
- direkt Kontopfändung, wenn sie vorher an Daten für ein pfändbares Konto kommen

Nun stellt sich  mir die Frage, ob das fehlende Dienstsiegel nur bei der Vollstreckung per Gerichtsvollzieher relevant ist, nicht aber, wenn im Rahmen der Amtshilfe die Stadt den "direkten" Weg der Kontopfändung einschlägt?

Das geht jedoch auch nur, wenn es ein Vollstreckungsersuchen gibt und der Betrag größer als 500,- € sei.

Und es bleibt eine Verwaltungsvollstreckung, also müssen zumindest alle allgemeinen Voraussetzungen beachtet werden.



In meinem fiktiven Fall der geschildert wurde hat die Stadt Frankfurt 260€ ohne Beschluss eingefroren. Je mehr ich hier lese destor mehr frage ich mich wie man offenbar verankerte Gesetze umschiffen kann.


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Moment, Auskünfte zu Konten können erst mittels Amtshilfe angefragt werden, wenn der Betrag größer als 500,- € bzw. genau 500,- € ist.

Vielleicht war das missverständlich.

Sofern die Konto Daten bekannt sind, könnte natürlich dazu eine Kontopfändung erfolgen, aber auch in diesem Fall müssten die allgemeinen Voraussetzungen zur Verwaltungsvollstreckung vorliegen.

Somit sollten alle § bei Allgemein gelesen werden.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144915007500908344&sessionID=13351834472086514339&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146134,1

also von § 1 bis 14

Weil das Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) sehr umfangreich ist und offene Forderungen nur nach Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden können, sollte dieses genau gelesen werden.

Es muss darin ja genau geregelt sein, wie eine Vollstreckungsbehörde das Konto pfänden darf. Zudem sollten die Voraussetzungen auch im Gesetz stehen.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 14:52 von PersonX«

 
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