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Autor Thema: Vertragsfreiheit  (Gelesen 7689 mal)

T
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Re: Vertragsfreiheit
#15: 11. November 2015, 15:17
Vorausgesetz der Rundfunkstaatsvertrag entspricht einem ordentlichen Öffentlich-Rechtlichen Vertrag, so sind die Vertragspartner dieses Vertrags aber juristische personen und keine privaten Personen, sprich der deutsche Bürger. Der Vertrag geht aber zu lasten Dritter. Das ist wohl grundsätzlich nicht verboten, da Vertragspartner ja die Bundesländer, dessen Gegenstand auch die Komunen inkl. ihrer Einwohner sind. Jetzt ist halt nur die Frage warum wird der Beitrag nicht von den Kommunen bzw. Bundesländern als Steuer erhoben. Nach meinem Dafürhalten versucht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Verwaltungsaufwand für den Bezahlvorgang zu vereinfach. Ob das letztendlich gelingt ist eine andere Frage.



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Re: Vertragsfreiheit
#16: 11. November 2015, 16:36
Jetzt ist halt nur die Frage warum wird der Beitrag nicht von den Kommunen bzw. Bundesländern als Steuer erhoben.
Zweckgebundene Steuern sind gemäß bundesrechtlicher Abgabenordnung untersagt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
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Re: Vertragsfreiheit
#17: 11. November 2015, 16:59
Das ist schon klar, aber ich meinte auch keine neue und speziell gekennzeichnete Steuer, sondern im Rahmen einer allgemeinen Steuererhöhung wo der Rundfunk dann in den Bundeshaushalt integriert wird.


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Re: Vertragsfreiheit
#18: 11. November 2015, 17:22
wo der Rundfunk dann in den Bundeshaushalt integriert wird.
Es braucht doch gar keine Integrierung in den Bundeshaushalt? Kann doch Landesrecht bleiben. Es bedarf seitens der Bundesebene nur ein Gesetz oder eine Verordnung, welches die Rundfunkunterstützung durch Steuermitteln insgesamt klärt und den Ländern die Befugnis gibt, ihren Rundfunk durch ihre Steuermittel zu unterstützen. Steuerrecht ist Bundesrecht, so daß der Bund hier in jedem Falle tätig werden müsste. Gleichwohl dürfen die Länder auch heute schon bestimmte Steuerarten selber erheben bzw. behalten.

Steuern dürfen zwar für etwas Bestimmtes erhoben, aber nicht für etwas Bestimmtes ausgegeben werden. Die günstigste Lösung läuft a la Solizuschlag.


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Re: Vertragsfreiheit
#19: 11. November 2015, 17:58
Um brauchen geht es mir weniger, sondern warum es genau so ist und nicht anders. Wenn der Bund tätig werden müssten, wären vielleicht auch die Bestimmungen über die Inhalte des Rundfunksprogramms und deren Angestellte etwas anders.


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b
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Re: Vertragsfreiheit
#20: 11. November 2015, 19:34
Zitat
Verstössen die Schutzgeldforderungen der öffentlich-rechtlichen Sender nicht auch gegen die Vertragsfreiheit? Es kann doch nicht sein, daß ich gegen meinen Willen mit irgendjemanden ein Geschäftsverhältnis eingehen muß.

Interessanter weise wird man nicht z.B. bei WDR Zwangs-Kunde, sondern Zwangs-Kunde beim Beitragsservice.

Das kann man sehr leicht überprüfen. Man nimmt Geschäftsbericht von WDR, Geschäftsbericht von Beitragsservice und sucht dort nach dem Wort Kunde.

WDR - Anbieter von Rundfunk
Beitragsservice - Inkasso

Zitat
Eine darüberhinausgehende Bindung zwischen Wohnung und einem allgemeinen "Beitrag", der Grundlage für die öffentlich-rechtliche Forderung bildet, hat das Bundesverfassungsgericht nie zugebilligt.

Da Kundenbeziehung zwischen Inkasso-Unternehmen und seinem Kunden besteht, aber keine Kundenbeziehung zwischen dem Rundfunk-Anbieter und Verbraucher (Kunde), ist es falsch, dass Beitrag für Rundfunk bezahlt wird. Richtig ist: Beitrag wird für die Dienste der Inkasso bezahlt. 


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