Hallo allerseits,
ich konnte über die Suchfunktion keinen vergleichbaren Thread finden, deshalb möchte ich folgendes fiktives Szenario beschreiben:
1) Person A bekommt Post vom Gerichtsvollzieher. Es geht um eine Zahlungsaufforderung und (alternativ dazu) Vermögensauskunft. Im Schreiben wird behauptet A seien von der Rundfunkanstalt Festsetzungsbescheide zugeschickt worden, was A nicht bestätigen kann.
2) A sendet nun eine Erinnerung an das zuständige Amtsgericht. Hauptargument sind hier für A die nicht erhaltenen Bescheide. Wir gehen im Rahmen dieser Geschichte davon aus, dass sich die Erinnerung im Wortlaut
an diesen Text hier orientiert.
3) Nun bekommt A eine Antwort vom Amtsgericht bezüglich der Erinnerung:
1. Gemäß § 139 ZPO ergeht folgender Hinweis:
1) Im Vollstreckungsverfahren und damit auch im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO wird das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung eines zulässigen Vollstreckungsverfahrens geprüft, nicht geprüft wird der materiell-rechtliche Bestand der Forderung.
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ergeben sich hier aus § 10 Abs. 6 RBStV iVm Art. 23ff BayVwZVG. Danach sind Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung die Zustellung des Leistungsbescheides, die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung. Anstelle der Zustellung genügt hier gem. Art 23 Abs. 2 BayVwZV die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. Art. 17 BayVwZG.
Von diesen Voraussetzungen kann vorliegend durch die vorgelegten Auszüge aus dem Rundfunkbeitragskonto ausgegangen werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bescheide dem Schuldner zugegangen sind, da der Zugang nur pauschal bestritten wurde. Zweifel würde nur bestehen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Zugang ergeben. Ansonsten gelten die Bescheide aufgrund der dargelegten Aufgabe zur Post als zugegangen.
2) Sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach Art. 24ff BayVwZVG.
Das danach erforderliche Verfahren wurde eingehalten. Gemäß Art. 24 Abs. 1 kann die Vollstreckung dadurch angeordnet werden, dass auf ein Ausstandsverzeichnis die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ gesetzt wird. Diese Vorgehensweise ist über Art. 27 BayVwZVG iVm Art 7 AGStV Rundf auch dem Bayrischen Rundfunk möglich. Ebenso ist es nach diesen Vorschriften zulässig, bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, auf Dienstsiegel und Unterschrift zu verzichten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bayerische Runkfunk ist als Gläubiger auch ausreichend erkennbar. Dass Vollstreckungsersuchen war daher formgemäß.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben (Anm.: Erinnerung von A) vom XX.XX.XXXX nicht unterschrieben ist.
3. Es wird Gelegenheit gegeben, das Rechtsmittel binnen 2 Wochen zurückzunehmen. Andernfalls wäre es kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sollte A bereits auf dieses Schreiben reagieren?
Bringt es A etwas die Erinnerung zurückzunehmen?
Was kann man A im Bezug auf die Argumentation des Amtsgerichts wegen nicht eingegangener Bescheide raten?