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Autor Thema: VG Braunschweig beabsichtigt Verfahren auszusetzen  (Gelesen 3769 mal)

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  • Beiträge: 48
Weniger als eine Woche nach Klageeinreichung hat das VB Braunschweig Person A aufgefordert, Stellung zu nehmen zu dessen Absicht, das Verfahren auszusetzen.

Ich habe ein wenig hier im Forum recherchiert und auf Anhieb nichts Vergleichbares gefunden. Als Begründung werden die Anhörungen des Nds. OVG zur Aussetzung dort anhängiger Verfahren angeführt.

Meine Vermutung ist, dass auch die schiere Menge an Klagen in Zusammenhang mit Asylanträgen, die von den VG´s bearbeitet werden müssen, einen meinungsverstärkenden Einfluss hat.

Im fiktiven Fall von Person A hat die zuständige 4. Kammer nach Geschäftsverteilungsplan nur zwei Aufgaben:
Rundfunkbeitrag und Asyl.

Anbei das Schreiben des Kammervorsitzenden des VG Braunschweig.

Bisher hat Person A noch keinerlei Vollstreckungsandrohungen erhalten und geht erst mal davon aus, dass dies so bleibt.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden. Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 02:36 von Bürger«

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  • Beiträge: 48
Person A findet die Idee des Gerichts im Ergebnis richtig, der Weg jedoch ist falsch.
Daher würde Person A folgendes Antworten:


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Die vom Gericht beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens in Anwendung des § 94 VwGo ist nicht zulässig.

Begründung:
Nach § 94 VwGO kann das Gericht die Verhandlung -in entspr. Anwendung aber auch: das Verfahren- aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet (sog. Vorgreiflichkeit).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Verfahren darf mit dieser Begründung nicht ausgesetzt werden.
Es geht im vorliegenden Verfahren um die Frage der Verfassungsmäßigkeit und damit um die  Wirksamkeit bzw. Gültigkeit des NdsZustG zum RBStV (und auch der anderen LZustG’e zum RBStV).

Eine Verfahrensaussetzung in Anwendung des §94 VwGO würde das Grundrecht  auf Rechtswegbeschreitung (Art. 19 (4) GG) und den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 (3) GG) folgenden Justizgewährungsanspruch verletzen.

In der Klagebegründung dieses Verfahrens wurde bereits unter 3.) darauf hingewiesen das es für die Entscheidung über diese Anfechtungsklage auf die Gültigkeit des NdsLZustG zum RBStV ankommt. Demnach wäre das Verfahren nur nach Art. 100 (1) GG auszusetzen und die Entscheidung des BVfG einzuholen, da das GG verletzt ist.
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a

anne-mariechen

Die vom Gericht beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens in Anwendung des § 94 VwGo ist nicht zulässig.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Verfahren darf mit dieser Begründung nicht ausgesetzt werden.
Es geht im vorliegenden Verfahren um die Frage der Verfassungsmäßigkeit und damit um die  Wirksamkeit bzw. Gültigkeit des NdsZustG zum RBStV (und auch der anderen LZustG’e zum RBStV).

Eine Verfahrensaussetzung in Anwendung des §94 VwGO würde das Grundrecht  auf Rechtswegbeschreitung (Art. 19 (4) GG) und den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 (3) GG) folgenden Justizgewährungsanspruch verletzen.

In der Klagebegründung dieses Verfahrens wurde bereits unter 3.) darauf hingewiesen das es für die Entscheidung über diese Anfechtungsklage auf die Gültigkeit des NdsLZustG zum RBStV ankommt. Demnach wäre das Verfahren nur nach Art. 100 (1) GG auszusetzen und die Entscheidung des BVfG einzuholen, da das GG verletzt ist.
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Frage ---> das Verfahren ist anhängig beim VG Braunschweig und nicht beim Nds. OVG? Das ist vielleicht ein Spiel mit der Taktik? Meine Gedanken gehen dahin, ob die begründeten Argumente der Klage vpm Person A zu dem Entschluss des Gerichts geführt haben oder doch die Argumente der Kammerüberlastung. Sollte es noch 2 Jahre dauern bis ein BVerfG eine Entscheidung spricht, hätte Person A vielleicht bis dahin Ruhe. Weitere Gedanken, wenn man sich gegen die Aussetzung des Verfahrens einsetzt und die Klage wird bearbeitet und abgewiesen, ob das die bessere Lösung ist in die nächste Instanz zu gehen? Man muss sicherlich bedenken, ob bei einer Entscheidung des BVerfG die Klagegründe von Person A für sie alle positiv entschieden werden. Das BVerfG wird bei einem Urteil den RFA sicher ein paar Körner zuwerfen und diese Vereine nicht völlig zensieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 05:36 von Bürger«

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  • Beiträge: 48
Ja Person A hat die Klage beim VG  Braunschweig eingereicht.

Es geht der Erwiderung nicht um das Ob sondern um das Wie. Sinnvoll ist die Aussetzung - keine Frage.
Aber das VG sollte die Klage genau analysieren und folgerichtig feststellen das ihm die Entscheidungskompetenz fehlt um die Verfassungswidrigkeit oder Übereinstimmung festzustellen.
Die Klage kann zulässig nur aufgrund der begründeten Verfassungswidrigkeit des Landeszustimmungsgesetzes zum RBStV ausgesetzt werden. 

Rechtliche Grundlage der Aussetzung kann daher nur Art. 100 (1) GG sein.:

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.



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M
  • Beiträge: 508
Hallo fliega,
hat sich Person A entschieden?
Kann Person A evtl. die angewendete Klageentwurfsskizze zeigen (ggf. per PM) ?
Danke.

mit solidarischen Grüßen
MMichael
Am 27. Oktober 2015, 09:20 Uhr, hat sich der 3000ste Mitstreiter registriert! -> http://rundfunkbeitragsklage.de/info/


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  • Beiträge: 48
Person A  hat eine Stellungnahme bereits an VG Braunschweig gesendet und darauf hingewiesen das eine Einstellung aus den vom Gericht beabsichtigten Gründen nicht erfolgen darf. Weiterhin wurde angeregt das Verfahren gemäß Artikel 100 GG direkt dem BVfG vorzulegen. Sobald eine Antwort eingetroffen ist wird Person A mich benachrichtigen.

Ich gebe die Info dann gerne weiter.


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