Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
nach § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen wurde, aber die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt.
Kürzlich besuchten sich zwei Bekannte X und Y. Y kam mit einem Aktenordner auf eine Tasse Kaffee bei X vorbei. Hieraus zeigte der Y dem X einen "Festsetzungsbescheid" v. 02.02.2015 über Rundfunkbeiträge. Der Y wußte, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt und fragte den X, ob dieser "Festsetzungsbescheid" denn tatsächlich die erlassende Behörde erkennen lässt.
Der X sagte ihm klipp und klar, dass sein "Festsetzungsbescheid" v. 02.02.2015 die erlassende Behörde
nicht erkennen lässt.
Jetzt wollte der Y es natürlich noch genauer wissen und fragte den X, warum er sich denn da so sicher sei.
Der X sagte ihm:
1. Im Bescheidkopf befinden sich zwei Absender, einer von der Rundfunkanstalt und einer vom Beitragsservice.
2. Auf dem Briefumschlag, in dem sich der Festsetzungsbescheid v. 02.02.2015 befand, steht die Adresse des Beitragsservice.
3. Aus dem Bescheidtext geht nicht klar hervor, dass der Beitragsservice
im Auftrag der Landesrundfunkanstalt handelt.
4. Im Betreff steht lediglich "Festsetzungsbescheid", nicht jedoch "Festsetzungsbescheid
der Rundfunkanstalt".
5. Aus dem Festsetzungsbescheid v. 02.02.2015 geht weder hervor, dass es sich bei der Rundfunkanstalt um eine
Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, noch ist ein
Dienstsiegel enthalten, so dass nicht deutlich wird, dass eine
Behörde gehandelt hat.
6. Die auf dem beigefügten Zahlschein enthaltene Gläubiger-Identifikationsnummer ist dem Beitragsservice zugehörig.
7. In einem Schreiben des
Beitragsservice v. 01.12.2014, welches dem "Festsetzungbescheid" v. 02.02.2015 unmittelbar vorausgeht, steht geschrieben: "Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist.
Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."
8. In einem Schreiben des
Beitragsservice v. 20.05.2015, welches dem "Festsetzungsbescheid" v. 02.02.2015 unmittelbar nachfolgt, steht geschrieben: "
Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden."
Nun fragte der X den Y: "Sind das nicht genug Gründe, um die Erkennbarkeit zu verneinen?"
Darauf antwortet der Y: "Nicht für die Verwaltungsgerichte."