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Erinnerung nach 766 PZO: kann man nachträglich Einwände geltend machen?

Begonnen von noGez99, 11. Oktober 2015, 22:55

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noGez99

Person P will Erinnerung einlegen:

Nach Tübingen 9.9.15 ist die Gläubigerbezeichnung
    SWR c/o ARD ZDFDeutschlandradio -Beitragsservice- 50656 Köln
unzureichend (so verstehe ich das)
Gilt das auch für
       Südwestrundfunk c/o ARD ZDFDeutschlandradio -Beitragsservice- 50656 Köln
???

Wenn das Gericht das dennoch für ausreichend hält, kann P dann noch weitere Formfehler nachträglich
geltend machen? (z.B: ich behalte mir im Verfahren weiteren Sachvortrag vor)
Wann ist die Erinnerung "erschöpft"? Kann man Erinnerung zwei mal stellen?

P nimmt an das der "Südwestrundfunk, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart"
gemeint ist, ist sich aber nicht sicher.
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)