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Autor Thema: Vertretungsberechtigung der LRA vor Gericht  (Gelesen 19707 mal)

g
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Schon interessant, es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften, ...

Das mag sein. Dann ist die Hochschule mit Sicherheit einer Rechtsperson unterstellt.
Schulen sind größtenteils nicht rechtsfähig und gehören meist zur jeweiligen Kommune.
Der BS hat aber in seinem Impressum zu stehen, was er ist. Da steht nichts von einer Körperschaft.
Man kann aus einer Gemeinschaftseinrichtung nun mal keine Körperschaft machen.


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K
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Schulen sind größtenteils nicht rechtsfähig und gehören meist zur jeweiligen Kommune.

Öffentliche Schulen meist Eigenbetriebe einer Gebietskörperschaft. Fraglich könnte sein, ob der Beitragsservice ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt ist, denn die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang oft davon, dass der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" sei. Dies könnte man so verstehen, als ob es sich bei dem Beitragsservice um einen Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt handelt. Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice jedoch kein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt, da sich aus der zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ergibt, dass die Rundfunkanstalten sich im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zusammenschließen, um gemeinsam ein Rechenzentrum zu betreiben. Damit kann die Auffassung der Gerichte, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt" nicht so verstanden werden, als ob es sich bei dem Beitragsservice um einen Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt handelt.

Der BS hat aber in seinem Impressum zu stehen, was er ist. Da steht nichts von einer Körperschaft.
Man kann aus einer Gemeinschaftseinrichtung nun mal keine Körperschaft machen.

Richtig. Aber: Zweckverbände sind meistens Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Gebietskörperschaften, denen kraft Gesetzes die Rechtsfähigkeit verliehen wird. Im Falle des Beitragsservice gibt es schlichtweg kein Gesetz, welches ihm die Rechtsfähigkeit verleiht. Meiner Ansicht nach ist dies der ausschlaggebende Grund, warum die Organisationsform des Beitragsservice als "nicht rechtsfähig" bezeichnet wird. Fraglich ist, ob dem Beitragsservice kraft Gesetzes öffentliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden und er diese selbst für die Rundfunkanstalt wahrnimmt. Dann wäre er ein Beliehener. Oder ob keinerlei Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten stattfindet und die Rundfunkanstalt diese selbst wahrnimmt. Dann wäre der Beitragsservice ein Verwaltungshelfer. Meiner Ansicht nach ist diese Frage von den Gerichten noch nicht präzise genug herausgearbeitet worden, denn es ist schlichtweg nicht ausreichend, einfach aus alten Entscheidungen abzuschreiben, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt", dies aber nicht näher zu erläutern.


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g
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Fraglich könnte sein, ob der Beitragsservice ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt ist, denn die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang oft davon, dass der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" sei.


Fraglich ist, ob dem Beitragsservice kraft Gesetzes öffentliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden und er diese selbst für die Rundfunkanstalt wahrnimmt.
 Oder ob keinerlei Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten stattfindet und die Rundfunkanstalt diese selbst wahrnimmt. Dann wäre der Beitragsservice ein Verwaltungshelfer.
Meiner Ansicht nach ist diese Frage von den Gerichten noch nicht präzise genug herausgearbeitet worden, denn es ist schlichtweg nicht ausreichend, einfach aus alten Entscheidungen abzuschreiben, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt", dies aber nicht näher zu erläutern.

Im Grunde sind die Fragen alle bereits geklärt.
Hier geht es um die Vertretungsberechtigung. Der BS als solcher ist jedenfalls niemals vertretungsberechtigt und hat dort auch nicht als BS zu erscheinen.
Gemeinschaftseinrichtung zum Zwecke des Einzugs . und mehr nicht!

Gerichte arbeiten nichts heraus. Der Kläger muss herausarbeiten. Der Richter urteilt daraufhin nur.
Die Richter halten sich aber nicht daran, sondern mischen sich ein und argumentieren im Sinne des BS.

fiktiv:
Antwort zur Beschwerde von Mr. X an ein LG bezüglich : GV schrieb: BS gegen Mr. XYZ
Das LG schreibt den Müll zurück, den es vom BS bekommen hat. Das LG geht gar nicht auf das eigentliche Problem ein.
Wieso? Na, weil dem BS die Argumente fehlen.
Das LG erkennt den BS als Gläubiger an.

Bitte nicht davon ausgehen, was der BS wäre, sondern, was er in Wirklichkeit ist.
Umkehrschlüsse sind einfach nicht angebracht. Dies bitte beachten.
Ein Pinscher ist und bleibt ein Pinscher, auch wenn er kläfft wie 10 Bulldoggen.


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w
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Person X hat jetzt den Beschluss vom Landgericht. Auf die Kritik an der offensichtlich falschen Behauptung einer Bevollmächtigung des BS laut Amtsgericht geht es gar nicht ein, sondern bügelt die Beschwerde kurz und knapp ab. Also - kostenpflichtig verloren, ohne den Hinweis auf ein Rechtsmittel. Hauptargument ist immer noch der Beschluss des BGH.  :-[


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Wenn man beim Bundesanzeiger
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=8cfec507909db0c04ebf6d139c79bc25&global_data.designmode=eb&genericsearch_param.fulltext=Beitragsservice&genericsearch_param.part_id=&%28page.navid%3Dto_quicksearchlist%29=Suchen
als Suchbegriff "Beitragsservice" eingibt, taucht diese nichtrechtsfähige Inkassostelle sogar als Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten auf - ohne jegliche Spezifizierung nach der zuständigen LRA, der allein nach § 10 Abs. 1 RBStV Rundfunkabgaben zustünden (wenn der RBStV europarechtskonform bzw. verfassungsgemäß wäre).
Abgesehen davon, dass ich persönlich die Anmeldungen als Nachlassgläubiger ziemlich widerlich finde (zumal sie schnell bei der Sache zu sein scheinen), wird offenbar gerichtlicherseits völlig unhinterfragt eine Gläubigerstellung des "Beitragsservice" selbst angenommen. Das ist grenzwertig.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

g
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Auf die Kritik an der offensichtlich falschen Behauptung einer Bevollmächtigung des BS laut Amtsgericht
geht es gar nicht ein,
sondern bügelt die Beschwerde kurz und knapp ab.
Also - kostenpflichtig verloren,
ohne den Hinweis auf ein Rechtsmittel.
Hauptargument ist immer noch der Beschluss des BGH.  :-[

kostenpflichtig? Beschwerde, Um das abzubügeln reichen 5 Minuten.
fiktiv dto. bei Mr. X

der GV schrieb :  BS gegen Mr. X   , also BS als Gläubiger
daraufhin Beschwerde beim AG , - wurde lapidar abgebügelt ,
daraufhin Beschwerde beim LG

LG:
Beschluss vom x.x.2015,
in der Zwangsvollstreckungssache
LRA - Anstalt des öffentlichen Rechts - Str. xx, 00000 Ort. Gez.: 000 111 222
  vertr. d. d. Intendanten
  d. vertr. d. d. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
  Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln 

- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -

Mr. X hat unverzüglich eine weitere Beschwerde verfasst. Die wollen es nicht begreifen!
vertr. d. d. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ??? Wie soll das denn gehen, fragt sich Mr.X ganz besorgt, denn er hatte ja geschrieben, dass der BS nicht rechtsfähig ist.
Mr. X weiß jetzt gar nicht mehr, wo er lebt. Vllt. lebt er gar nicht mehr in Deutschland?


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H
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Zitat
Wie soll das denn gehen, fragt sich Mr.X ganz besorgt, denn er hatte ja geschrieben, dass der BS nicht rechtsfähig ist.

Ob in diesem Fall der EUGH helfen könnte, vermag ich nicht zu sagen. Wenn ja, dann sollte man hier keine Zeit verstreichen lassen und dies dem EUGH vortragen, damit endlich mal Klarheit in diesen Dschungel gebracht wird.
Ausserdem scheint mir, dass die Richter gezwungen werden, solche Entscheidungen gegen uns zu fällen und wehe, es tanzt einer aus der Reihe, dann kann er seinen Hut nehmen.

Recht haben ist gut aber Recht bekommen ist weniger gut!  Was wir hier haben, ist reine Diktatur und hat mit Demokratie nichts mehr zu tun!!!


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Person 007 hat folgenden Stand : 

Beschluss am 08. 10. 2015 vom VG erhalten das der gestellte Antrag nach § 123 VwGO des Land Sachsen Anhalt abgelehnt wird. (obwohl das letzte Schreiben vom VG an die LRA da lautete " es wird gebeten , die Verwaltungsakte umgehend nachzuweisen)
Am selben Tag der Zustellung des Beschluss wurde jedoch von Person 007 nochmal Stellungnahme abgegeben und Erläuterungen die der Ansicht nach gravierend zur Entscheidung beigetragen hätten. Außerdem wurde Antrag zur Akteneinsicht gestellt.
Muss jetzt erst Widerspruch eingelegt (wobei dieser jetzt laut VG durch einen Prozessbevollmächtigten am OVG geschehen muss) werden ?
Sollte Person 007 dann am OVG Klage einreichen ?
Ein wichtiger Punkt wäre noch zu erwähnen das es bei Person 007 eine weitere Person 008 im selben Haushalt seit der fiktiven Beitragspflicht gibt die ebenfalls diesen Antrag und Beschluss erhalten hat. (quasi DOPPELTE HAUSHALTSABGABE DIE VOLLSTRECKT WERDEN SOLL)
Kann jetzt nach diesem Beschluß eine Vollstreckung stattfinden ? 


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Achso , Person 007 hat etwas vergessen :

Nachdem das VG das letzte Schreiben an die LRA  schickte und somit um sofortigen Nachweis der Verwaltungsakte gebeten wurde , hat sich die "Abteilung Beitragsrecht" eingebaut - vertreten durch eine Intendantin Prof. Dr. X

Diese hat ein Schreiben an das VG gesendet und darauf hin bekam Person 007 den Beschluss.


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In dem Schreiben der Intendantin wurde natürlich Bezug auf den fiktiven "Anscheinsbeweis" genommen das die Verwaltungsakte zugestellt worden sein.


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@Fridolin
Deine Beiträge kannst du innerhalb einer bestimmten Frist editieren, dann musst du nicht 3 x posten.

"  fiktiven "Anscheinsbeweis"   " -- wurde schon behandelt, brauchst du nur in die Suche eingeben.
Die behaupten bei Mr. X, dass er nicht widersprochen hat. Er hat fiktive Faxprotokolle und Rückantworten mit: 'Sie widersprechen erneut'.

Mit 'Verwaltungsakte' meinen die sicher die Bescheide für rückständige Zwangsabgaben. Aber wo sind die Ausgangsbescheide ?

'die "Abteilung Beitragsrecht" '  -  Was es nicht alles so gibt. Gibts die wirklich ?  Wo sitzen die ? In Köln ?


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@gerechte Lösung
Arbeitet im Auftrag der LRA Sachsen Anhalts In Leipzig


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Arbeitet im Auftrag der LRA Sachsen Anhalts In Leipzig

ein wenig OT, aber wichtig,, es geht um die "Abteilung Beitragsrecht" und gewissermaßen länderübergreifende Vertretung

Da wird es doch schon wieder interessant.
Die fiktive Person 007 wohnt demzufolge in Sachsen Anhalt.
Leipzig befindet sich aber in Sachsen. Die Sächsischen Gesetze müssen nicht zwangsläufig mit denen in Sachsen Anhalt übereinstimmen und schon kleine Abweichungen führen zur Nichtigkeit.

Auf Sachsen Anhalt sind immer nur die Gesetze von Sachsen Anhalt anwendbar.
Der BS z. B. weiß auch nicht, dass es im Bundesland des Mr. X gar keinen Vollstreckungsgläubiger gibt. Das ist schlichtweg FALSCH.

Rundfunk ist aber eindeutig Ländersache, wie immer so schön betont wird.  Es gibt zwar die Fusion, aber ändert doch nichts an der Verantwortung des jeweiligen Landes.
Mr. X würde in so einem Fall schon mal nachfragen und darauf hinweisen, dass er doch in Sachsen Anhalt wohnt. Das ist länderübergreifend und dazu hat Mr. X bisher nichts gefunden.
Mr. X würde jetzt vermuten, dass der Rundfunk von Sachsen Anhalt zumindest der Person 007 explizit mitteilen müsste, dass das Leipzig übernehmen darf.
Mr. X würde dann sagen, dass er aufgrund der Ländersache auch darauf besteht, dass es Sache des jeweiligen Landes zu sein hat.
Diese länderübergreifenden Fusionen sind interne Dinge, die den Bürger nicht nachteilig angelastet werden können.
Wenn jetzt die Person 007 in Streit mit dem Rundfunk gerät, dann müsste die Person 007 gegen die Gegenpartei klagen. Ja, gegen Wen ?
Es kann nur der Rundfunk in Sachsen Anhalt sein und nicht in Leipzig. Leipzig ist anderes Bundesland.
Wie kann ein anderes Bundesland die Vertretung übernehmen?
Mr. X würde die eigene Anstalt anschreiben und das andere Bundesland ignorieren. Im Falle eines Falles müsste die Person 007 theoretisch zum Prozess in ein anderes Bundesland fahren. Welches Gesetzt kann ihn dazu zwingen ?

Es geht Mr. X immer darum, die Gegenargumente einzuholen. Damit hat man später etwas in der Hand und man sieht, wie sich diese Leute um den heißen Brei drumrumwinden, da denen die richtigen Argumente fehlen.


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@ gerechte Lösung

Vielen Dank für den Hinweis , das wird 007 auf jeden Fall bei der Beschwerde gegen den Beschluss mit aufführen.

Wäre bestimmt auch für die zuständige Vollstreckungsbehörde zunächst auch ein Punkt um beim Gläubiger zu hinterfragen warum dies der Fall ist.

Desweiteren müsste ja nun auch der Gläubiger dazu Stellungnahme nehmen wer in dem Haushalt von Person 007 und 008 die Abgabe zu leisten hat. (es liegen wie bereits erwähnt Vollstreckungsersuchen für beide Personen vor)

Ist es dann überhaupt korrekt das Person 007 und 008 beim OVG Magdeburg Beschwerde gegen diesen Beschluss einreichen müssen ?


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@Fridolin: sorry - DIESER thread handelt von: Vertretungsberechtigung der LRA vor Gericht


Mit der Bitte um freundliche Beachtung...

Danke & Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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