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Autor Thema: Festsetzungsbescheide an alte Adresse geschickt = ungültig?  (Gelesen 2090 mal)

J
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Hallo,
ich bin neu hier und finde leider nichts was zu folgendem rein fiktiven Fall passt, bzw. ähnliche Beiträge sind auch unbeantwortet.

Also Pers. X wohnt bei Eltern verzieht dann aber in Nachbarstadt und meldet sich am 11.12.2015 um mit erst Wohnsitz in neuer Stadt. Bei Eltern kein zweit Wohnsitz.

Am 05.02. Brief vom Beitragsservice = Anmeldung. Person X reagiert schreibt, sie wohnt in einer WG und Mitbewohner zahlt (leider) schon Gebühren. Danach nie wieder Nachricht vom Beitragsservice.

Derweil bei alter Adresse (Eltern) mehrere Briefe, alle ignoriert, teilweise entsorgt.
Letzter 01.09.2015 (mind. zweiter) Festsetzungsbescheid an Person X, aber nicht an gemeldete Adresse sondern, die der Eltern.
Was tun? Brief dummerweise geöffnet und Eltern genervt, dass sie dauernd Post vom BS für Pers. X bekommen.

Person X will nun Beitragsservice schreiben, dass Briefe nicht/zuspät erhalten, da verzogen. Ist das klug oder sollte Pers. X das ganze ignorieren, da theoretisch evtl. nie erhalten?

Folgendes wichtiges ist noch zu sagen. Brief vom 01.09.2015 erst Mitte des Monats durch Eltern überreicht. Außerdem hat Pers. X im Namen der Eltern am 02.09.15 ein Einschreiben an Beitragservice mit (geöffneten) vorherigen Brief vom BS gesandt mit vermerk darauf: Person X ist verzogen (quittung noch vorhanden, Kopie von Brief: nein).
Sollte Pers. X erstmal warten ob nächten Monat nochmal ein Brief kommt oder ob BS endlich verstanden hat, dass X verzogen ist?

Hoffe jemand kann mir sagen was Pers. X rein theoretisch machen sollte?
Liebe Grüße
Janna


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Es kommt immer darauf an, was Person A erreichen möchte. Wenn die Eltern zahlen, ist Person A für diese Wohnung zu gar nichts verpflichtet, nur der Wohnungsinhaber wird gesetzlich zum Anmelden und bezahlen gezwungen. Person A kann alles ignorieren, aber das weiss der Beitragsservice nicht. Deshalb bekommt Person A Briefe, bis irgendwas geklärt wurde. Irgendwann kommt sogar der Gerichtsvollzieher, trifft keine Person A an, weil sie dort nicht mehr wohnt und haut kopfschüttelnd ab. Auch an neuer Adresse ist Person A zu nichts verpflichtet, Mitbewohner zahlt schon.
Wenn Person A dem BS die Arbeit so schwer wie möglich machen will, kann sie ALLEM gelassen entgegensehen. Es ist jedoch ein dickes Fell nötig, um all den Drohbriefen zu widerstehen. Egal was kommt, sogar Festsetzungsbescheide sind nichtig, was aber manchmal erst vor Gericht geklärt werden kann, weil BS total bekloppt ist. Letztendlich würde ich nur auf offiziell zugestellte gelbe Briefe reagieren.


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I
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Die Frage ist, als Person A bei den Eltern gewohnt hat, ein eigenes Beitragskonto hatte? Sprich hat Person A Beiträge gezahlt oder die Eltern?
Ist Person A bei den Eltern meldebehördlich abgemeldet? Ist ein Elternteil von der Beitragspflicht befreit oder beide?

Kein früheres Beitragskonto bei Eltern von Person A. - Alles getrost ignorieren und den Eltern von Person A Eltern sagen, dass sie sich keine Gedanken machen brauchen, wenn einer der beiden Elternteile bezahlt.

Früheres Beitragskonto bei Eltern von Person A. - Nach §8 (2) RBStV ist das Ende des Innehabens einer Wohnung, der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
Weiterhin sind nach §8 (5) RBStV bei der Abmeldung zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und 
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners. 

Die Gesetze ziehen aber nur, wenn Person A bei den Eltern ein eigenes Beitragskonto hatte, sofern Person A vorher nie etwas mit denen zu tun hatte und nun in der neuen Wohnung schon ein Beitrag bezahlt wurde, entspannt zurücklehnen.

Person A sollte trotzdem für den Gesamtüberblick obige Fragen noch beantworten.


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