Liest sich wie ein weiterer guter Nadelstich in dieses unausgegorene, "Konzept" des sog. "Rundfunkbeitrags" als unausweichliche "Eistenzabgabe"...
[...] Der Bundesfinanzhof hat dazu im Urteil IX R 24/13 vom 11.2.2014 folgendes festgestellt:
„Unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung sind durch Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums im Rahmen des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG pauschal abgegolten oder sind als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abziehbar“
Der Grundfreibetrag, der auch die Aufwendungen für das private Wohnen pauschaliert beinhalten soll, orientiert sich an den Vorgaben der Existenzminimumsberichte. Diese berücksichtigen aber den Rundfunkbeitrag gar nicht, - vermutlich - da Personen am Existenzminimum eine Befreiung davon erhalten.
Ich erhalte keine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrages, da ich über dem Existenzminimum liege und muss sogar noch für die vom Rundfunkbeitrag Befreiten mitbezahlen, da der Rundfunkbeitrag entsprechend höher angesetzt wird.
Da der Grundfreibetrag den Rundfunkbeitrag nicht berücksichtigt, muss der Rundfunkbeitrag als unvermeidbare und damit „unverzichtbare“ Aufwendung der Lebensführung über eine Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung kompensiert werden, da es sich sonst um eine verbotene Besteuerung des nicht frei verfügbaren Teil des Einkommens und somit um einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip handelt. [...]