Gemäß
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 (GVBl S. 636)
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(GVBl. 11/2011, S. 479), in Kraft getreten am 01. Januar 2013
§ 9b
Verbraucherschutz
(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EGVerbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31989L0552Diese genannte Richtlinie 89/552/EWG war in 2010 bereits längst veraltet; Änderungen sind in der ebenfalls genannten Richtlinie 97/36/EG enthalten.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:31997L0036Richtlinie 2007/65/EG ändert ebenfalls Richtlinie 89/552/EG
RICHTLINIE 2007/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDFAuf Richtlinie 2007/65/EG wurde nicht zurückgegriffen, obwohl diese während der Entstehungszeit des 15. RBSTV bereits gültig war; -> Vertragsbruch? -> sie hätten ebenso verarbeitet werden müssen.
Kurioser wird es mit Richtlinie 2010/13/EU, da diese die im 15. RBSTV genannten Richtlinie aufhebt;
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:095:0001:0024:DE:PDFANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 34)
Richtlinie 89/552/EWG des Rates
(ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
Nur Artikel 1
Die vorliegende, aktuelle Richtlinie 2010/13/EU wurde am
Geschehen zu Straßburg am 10. März 2010.
veröffentlicht.
Zeitgleich wurden oben genannte Richtlinie ganz oder punktuell außer Kraft gesetzt.
Bereits bei Veröffentlichung des 15. RBSTV war das zugrundeliegnde europäische Rahmenrecht ungültig.
Seit 2010 sind allein gültig Richtlinie 2007/65/EG sowie Richtlinie 2010/13/EU.
Da ersichtlich außer Kraft gesetzte Richtlinien verarbeitet worden sind, wäre zu prüfen, ob evtl. bewußt Vertragsbruch begangen worden ist.
Nachstehende Teilzitate sind von hier:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31989L0552[...]
Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Übergang von den nationalen Märkten zu einem gemeinsamen Markt für die Herstellung und Verbreitung von Programmen sichern und die unbeschadet der Funktion des Fernsehens, das Allgemeininteresse zu wahren, faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.
[...]
Der Europarat hat das Europäische Übereinkommen über grenzueberschreitendes Fernsehen angenommen.
[...]
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;