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Autor Thema: GEZ / Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde  (Gelesen 7335 mal)

m
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GEZ / Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Autor: 17. September 2015, 16:22
Hallo , es geht in diesem Fall um die Ehemalige GEZ. (Nun die Ard zdf Deutschlanradio.

Person A hat die monatlichen kosten nicht bezahlt da er der meinung ist , dass ich nur für etwas zahlen muss was ich auch haben möchte.

Nun habe er von meiner Stadt ein schreiben bekommen , Stadtkasse als Volstreckungsbehörde.

Dort wird eine Zwangsvollstreckung angedroht.
 
Der gesamt Betrag ist 526 Euro.

 
Er wohne alleine und ist dort gemeldet.

Nun ist seine Frage ob er irgendwie diesen Betrag umgehen kann.
Vielleicht das er Sagt er habe die letzten 2 Jahre bei seinem Bruder oder Vater gelebt und ist nur in der anderen Wohnung gemeldet.

Er wohnt in einem 2 Familien haus
Das heißt über ihm wohnt eine alleinerziehende Frau mit 2 kindern , die befreit ist.

Er weiß leider nicht mehr weiter.
würde mich freuen wenn man ihm hier helfen könnte.

Mfg.


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D
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Re: GEZ / Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
#1: 17. September 2015, 20:54
Hallo,

auch Person A hat so ein Schreiben bekommen, nicht einmal per Einschreiben, also als normalen Brief von einer Stadtverwaltung in Schleswig-Holstein.

A steckt noch nicht so tief in der Materie, jedoch sind A schon ein paar Sachen aufgefallen, die wohl nicht sein dürften und nicht i.O.:

"Im Auftrag" unterschrieben durch eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung
Gläubiger nicht korrekt benannt, sondern "ARD ZDF Deutschlandradio"

Gibt es nicht Formvorschriften für solche Schreiben oder Ankündigungen?
Muß A überhaupt reagieren, da die Zustellung doch nicht einmal nachweisbar ist?

Gibt es nicht irgendwo ein Formschreiben, mit dem man den ganzen Mist zurückweisen kann?

Was meint Ihr?

Danke im voraus und viele Grüße!

Edit Uwe:

Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.




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P
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Re: GEZ / Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
#2: 18. September 2015, 08:19
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das macht die Angelegenheiten nicht gerade einfacher.

@Dellmondi
Fragen nur in A Form

@marc1988
"Nun ist seine Frage ob er irgendwie diesen Betrag umgehen kann."

Umgehen ist eine nicht gelungene Wort Wahl.

Wenn mit umgehen gemeint ist, Zahlungseinstellung und aktiver Widerstand, dann wird das schon ehr etwas.

Die Bürger müssen sich Ihre Rechte zurückholen und den Verantwortlichen zeigen, dass es so nicht geht
was zum Beispiel gehen würde
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

ansonst gilt, hier lesen, verstehen verstehen verstehen lernen

"Vielleicht das er Sagt er habe die letzten 2 Jahre bei seinem Bruder oder Vater gelebt und ist nur in der anderen Wohnung gemeldet. "

Bitte lesen, warum und auf wechler Grundlage die Geld fordern, und dann nochmal prüfen ob mit dem gewählten Ansinnen dabei Abhilfe möglich würde.

Im Meldedatenabgleich werden ebenso Datensätze aus der Vergangenheit mit übertragen. Es wäre also zu klären ob diese Übertragung nicht bereits das Recht verletzt.

"Er wohnt in einem 2 Familien haus
Das heißt über ihm wohnt eine alleinerziehende Frau mit 2 kindern , die befreit ist."

Sollte ein Haus nur einen Eingang haben, und der gesamte Flur zu einer Wohnung der "Frau" gehören, und die "zweite" Wohnung "Mann" nur nicht über diesen Flur sondern nur der Wohnung der "Frau" zu erreichen wäre, dann wäre diese Wohnung keine im Sinne dieses Vertrages.

-->unabhängig davon kann die Befreiung einer Frau so nicht gelten gemacht werden -> Stichwort Gesamtschuldner -> es schulden alle -> also selbst wenn ein Mann sich auf die Befreiung einer Frau berufen würde, selbst aber zahlen könnte, so würde der Mann zahlen sollen

1x Haus
Partei Frau -> befreit
Partei Mann -> unbefreit

Mann + Frau >> Gesamtschuldner, so gesehen, wenn die Annahme gilt, das Haus wäre in Summe nur eine Wohnung

-->>> Mann muss zahlen

1x Haus
Partei Frau -> befreit in der Wohnung, welche unmittelbar von einem Hauseingang betreten werden kann
Partei Mann -> wohnt in der Wohnung, welche nur durch die Wohnung von Frau betreten werden kann ->
dann wäre diese Wohnung keine im Sinne dieser Regelung --> von daher wahrscheinlich nicht beitragspflichtig

Mann + Frau >> sind dann keine Gesamtschuldner





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Re: GEZ / Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
#3: 18. September 2015, 11:24
Hallo.

Ich hab mal ne frage zu der Überschrift. Ich hatte zwar selbst mal nen Thema eröffnet, wurde aber noch nicht gekostet vom Moderator.  Ist aber jetzt gerade sehr dringend.
Wenn Person A einen Brief von der Gemeinde 12 Tage später bekommt als geschrieben,aber wann zählen die 7 Tage Zahlungsfrist? Wie kann Person A einer Zwangsvollstreckung aus dem Wege gehen bzw was kann diese Person machen wenn die Gemeinde diese Zwangsvollstreckung in dem zu spät bekommenden Brief angekündigt hat? Person A hat keine Ahnung von dem ganzen und is so ziemlich überfragt und überfordert.


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Re: GEZ / Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
#4: 18. September 2015, 15:17
Hallo , natürlich möchte Person A nicht zahlen.
Dennoch würde er gerne den Betrag der Stadtkasse umgehen.

Das heißt Person A ist alleine in der Wohnung gemeldet , es gibt einen haus Eingang der durch einen Flur getrennt ist , und auch einen nebeneinang für ihn.

Der herr von der Stadtkasse wa beim ersten Telefongespräch nicht begeistert von der Vorgehensweise der ehemaligen GEZ .
Dennoch betonte er das man den Gesamt Betrag nicht umgehen kann .

Person A kann somit nichts tun um den Zwangsvollstreckung zu umgehen außer Den Betrag zahlen oder ? 


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Re: GEZ / Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
#5: 19. September 2015, 13:23
Zitat
Der herr von der Stadtkasse wa beim ersten Telefongespräch nicht begeistert von der Vorgehensweise der ehemaligen GEZ .
Dennoch betonte er das man den Gesamt Betrag nicht umgehen kann .
Dann sollte der Herr sich an Gesetze halten.

Zum verstehen, wie das gemeint ist, könnte folgender Link hilfreich sein
Stichwort
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Zitat
Person A kann somit nichts tun um den Zwangsvollstreckung zu umgehen außer Den Betrag zahlen oder ? 

schon wieder umgehen -> ;-) nein

umgehen ist falsch, denn es kommt auf die Umstände an, wie es zu einer Vollstreckung kommt

Normal würden zuvor irgendwelche Schreiben tatsächlich bekannt gegeben. Wenn das nicht der Fall ist, sollten die Personen\Ämter, welche vollstrecken wollen über diesen Umstand informiert werden.

Wie unterschiedlich das läuft am Beispiel

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

Bis es soweit kommen kann, wäre zuvor bei jedem Schritt zu prüfen, welche Reaktion richtig wäre.
Und das kommt halt darauf an, was eine Person A tatsächlich erhalten hat, und auch was das jeweils darstellt.

Eine Ankündigung scheint selbst eine oder keine Maßnahme zu sein, denn das kommt auf den jeweiligen Wortlaut an.

Eine Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft wäre wahrscheinlich eine solche Maßnahme.
Eine Androhung, dass zur Abgabe einer Vermögensauskunft ein weiters Schreiben kommen wird, dass wäre keine solche Maßnahme, jedoch möglicherweise der Versuch der gütlichen Einigung.

Der Versuch der gütlichen Einigung, selbst wäre vielleicht eine Maßnahme, die Ankündigung für den Versuch dazu aber nicht.
Eine Erinnerung nach ZPO §766 kann und sollte tatsächlich nur auf ein Maßnahme der Vollstreckung erfolgen.
Davor kann eine Kontaktaufnahme mit einem GV oder der jeweiligen Behörde erfolgen und unverbindlich aber mit schriftlicher Bestättigung angezeigt werden, dass
A -> der vermeintliche Gläubiger unbekannt ist,
-> ein GV oder eine Behörde will das dann meist abwiegeln, dass eine Person A sich an den Gläubiger wenden soll, das ist aber falsch, weil dieser der Person A nicht bekannt ist, und das wahrscheinlich erste Schreiben von der Behörde kommt, deswegen auch die jeweilige Behörde der Ansprechpartner für eine Person A ist. Ein Person A muss sich nicht an einen unbekannten vermeintlichen Gläubiger verweisen lassen.

B -> dass keine sofern das überhaupt richtig wäre, keine Schreiben im Zusammenhang mit den Daten aus dem Vollstreckungsersuchen (dieses Schreiben sollte der GV oder die Behörde haben, oder bereits der Person A übergeben haben, denn darin befindet sich eine Tabelle mit Daten, um was es überhaupt geht), sollte diese noch nicht der Person A vorliegen -> persönlich bei der Behörde vorbei gehen und Akteneinsich in dieses Schreiben nehmen, bekannt gegeben wurden

-> bedeutet falls Person A keine Schreiben bekommen hat

0. Vollstreckungsersuchen bekommen, sonst 1.
0.1 zur Behörde\GV gehen und Akteneinsich in Vollstreckungsersuchen verlangen
1. Vollstreckungsersuchen lesen
2. zu Behörde gehen, falls nicht bereits dort
3. erklären das der vermeintliche Gläubiger nicht bekannt ist
4. erklären das keine Schreiben, auf welche das Vollstreckungsersuchen Bezug hat (Tabelle, meist auf Seite 3) der Person A bekannt sind
5. das schriftlich

In der Regel gilt:

Nur ein tatsächlich bekanntgegebener Verwaltungsakt kann vollstreckt werden, wenn dieser unanfechtbar geworden ist.

Ein vermeintlicher Gläubiger muss diese Bekanntgabe im Zweifel nachweisen.
Das steht so in den Gesetzen fast aller Bundesländer, lesen oben am Beispiel Sachen und vergleichen.

Dann wäre zu prüfen, ob diese sogenannten Verwaltungsakte überhaupt, welche sind im Sinne des Grundgesetzes, also ob ein Verwaltungsakt einer LRA tatsächlich im Verwaltungsrecht angesiedelt werden kann -> siehe http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Aber alles bei
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
ist erstmal nicht direkt und ohne Probleme und Gegenwehr der vermeintlichen Behörden anwendbar, wenn der GV bereits vor der Tür steht und klingelt.
Eine Reaktion muss vorher passieren.


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