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Autor Thema: GEZ bei Wohnungswechsel benachrichtigen (mit zwei laufenden Widersprüchen)?  (Gelesen 4645 mal)

w
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Guten Abend,

Die Situation:

Person A wohnt mit Familie in Ort B. Ende des Monats ziehen alle innerhalb des Ortes O um. Person A zahlt seit über einem Jahr keine GEZ-Gebühr. Der erste GEZ-eigene Festsetzungsbescheid kam im Dezember 2014. Gegen diesen wurde von Person A Widerspruch eingelegt. Im Juni erfolgte die übliche GEZ-Antwort, also KEIN formeller Widerspruchsbescheid. Im August 2015 kam ein zweiter GEZ-Festsetzungsbescheid, auch gegen diesen hat Person A Widerspruch eingelegt, eine Antwort steht noch aus.

Wie sollte sich Person A mit dem Umzug verhalten?

- Soll sie sich formell abmelden, mit dem entsprechenden Formular? Soll Person A Gründe angeben?

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf


- Soll Person A Änderungen zum Beitragskonto formell angeben. (Person A erkennt sein Betragskonto allerdings eigentlich nicht an)

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf

- was hat Person A noch für Optionen?

Viele Grüße, weba


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T
  • Beiträge: 334
(Person A erkennt sein Betragskonto allerdings eigentlich nicht an)
Richtig, die vom "Service" der Rundfunkanstalten eigenmächtig angelegten Beitragskonten der zu Zwangskunden degradierten Bürger verdienen keine Anerkennung. Das Ausfüllen der vom Beitragsservice bereitgestellten Vordrucke und Formulare wäre letztlich ein Anerkennen ihrer rechtswidrigen Praktiken.

Eine weitere rechtswidrige Praktik besteht in der automatischen Datenweitergabe seitens der Einwohnermelderämter bei einem Umzug. Insofern wäre davon auszugehen, dass der sog. "Beitragsservice" ohnehin automatisch die neuen Meldedaten mit der neuen Anschrift erhält und seine ungewünschte Drohbriefe nun an die neue Anschrift senden wird, die bisherigen vermeintlichen Rückstände dann einfach auf die neue Situation anrechnend. Das übliche 'Spiel' dürfte dann einfach so weitergehen (Infobriefe, sog. Festsetzungsbescheide etc.)

Bei jedem Umzug sollte dem Meldeamt mitgeteilt werden, dass man ausdrücklich einer Weitergabe der persönlichen Daten an die Rundfunkanstalten und ihrem Beitragsservice widerspricht. Ein solcher Widerspruch der Datenweitergabe sollte zusätzlich dem jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschatz zur Kenntnis gebracht werden mit der Bitte um Hilfestellung.


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K
  • Beiträge: 2.243
...

Eine weitere rechtswidrige Praktik besteht in der automatischen Datenweitergabe seitens der Einwohnermelderämter bei einem Umzug. ...

nennt sich Meldedatenübermittlungsverordnung > http://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=meldedaten%C3%BCbermittlungsverordnung


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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Zitat
"Beitragsservice" ohnehin automatisch die neuen Meldedaten mit der neuen Anschrift erhält und seine ungewünschte Drohbriefe nun an die neue Anschrift senden wird, die bisherigen vermeintlichen Rückstände dann einfach auf die neue Situation anrechnend.

Genau das passiert nicht, der BS eröffnet neue Konten am neuen Wohnort, und lässt die Gebühr am alten auch weiter laufen, sendet aber wahrscheinlich beides an die neue Adresse.

Vielleicht einfach der Meldebehörde ein absolutes Verbot erteilen, Daten digital zu speichern zu bearbeiten und weiter zu leiten, schließlich ist jeder Bürger doch Herr über seine Daten, dazu braucht er die Meldebehörde an sich nicht.
Er kann jeder Behörde, welche Daten benötigt diese auch selbst übermitteln. Einer Speicherung und Verarbeitung muss der Bürger nicht zustimmen.


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I
  • Beiträge: 434
§11 (4) RBStV
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Auskunftssperre für Hessen

Betroffene können auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister eintragen lassen, wenn durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen des Meldepflichtigen entsteht (§ 34 Abs. 5 HMG). Eine Melderegisterauskunft ist dann unzulässig. Die Sperre verhindert jedoch nur Datenübermittlungen an private Dritte. Behörden erhalten die erforderlichen Melderegisterauskünfte trotzdem.

Da die Auskunftssperre nicht dazu dienen soll, dass sich Betroffen z.B. ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen, kann eine solche Auskunftssperre im Einzelfall widerrufen werden (§ 34 Abs.6 HMG). In diesen Fällen muss der Auskunftsersuchende ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Nach Anhörung des Betroffenen entscheidet die Meldebehörde unter Abwägung der gegenseitigen Interessen, ob ein Widerruf im Einzelfall erfolgt. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Eintragung einer Auskunftssperre abzulehnen wäre.

Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG ist bei der Meldebehörde zu stellen und zu begründen. Die angeführten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Sperre gilt für drei Jahre und kann verlängert werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre ist kostenfrei.


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@TVfrei:
Leider ist nicht alles richtig, was du schreibst. Es handelt sich bei dem hier diskutierten nicht um rechtswidrige Praxis, sondern es ist per Gesetz so festgelegt. Man kann bei den Meldeämtern keine Auskunftsperre für den BS verhängen, die sind per Gesetz davon ausgenommen. Auch wenn BS vom Umzug benachrichtigt wird, es werden so lange Beiträge auf die alte Wohnung aufaddiert, bis man sich dort abmeldet. Dem BS ist es völlig egal, ob man mit dem Gesetz einverstanden ist oder nicht, die kassieren also völlig legal weiter, bis man sich abmeldet. Es gibt nur die Möglichkeit, sich mit Widerspruch und Klage zu wehren, alles andere dürfte Vogelstraussverhalten sein, was hier noch nie funktioniert hat.
Man kann sich also getrost ab- und ummelden, eine Anerkennung des Beitragskontos ist nicht damit verbunden weil es nicht möglich oder nötig ist, dieses Beitragskonto anzuerkennen oder nicht.

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Bei jedem Umzug sollte dem Meldeamt mitgeteilt werden, dass man ausdrücklich einer Weitergabe der persönlichen Daten an die Rundfunkanstalten und ihrem Beitragsservice widerspricht. Ein solcher Widerspruch der Datenweitergabe sollte zusätzlich dem jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschatz zur Kenntnis gebracht werden mit der Bitte um Hilfestellung.


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mk222

Zitat
Soll sie sich formell abmelden, mit dem entsprechenden Formular? Soll Person A Gründe angeben?

2 einfache Gegenfragen:

Was ist billiger - das Parken im Halteverbot und eine einmalige 15 €uro Strafe oder das Auto 3 Tage ins Parkhaus stellen?

Was ist billiger - sich nicht ummelden eventuell ein kleines Ordnungsgeld bezahlten oder auf Lebenszeit jährlich 215 €uro abdrücken?

Verwarngelder reichen von 10 bis 500 €uro. Das heisst, selbst bei der Maximalstrafe lohnt sich das "Nicht-Ummelden".

Für mich ist das nichts anderes als Falsch-Parken.


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Vielen Dank für die Anregungen.

Person A hat eine gewisse Sorge, die Kontrolle über den ganzen Vorgang zu verlieren, wenn er die GEZ nicht in irgendeiner From benachrichtigt (Sie schlagen jeden weiteren Monat ihren 'Beitrag' auf die aufgegebene Wohnung, finden irgendwann die Verbindung durch einen Ablgleich mit den Meldeämtern).

Person A erwägt nun folgenden Weg:

-Person A melded sich ab ohne weitere Angabe von Gründen über das GEZ-Fromblatt
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf
-Person A hinterlässt als Anschrift (also wohin die Abmeldebestätigung geschickt werden soll) die Addresse seiner Eltern. Die Eltern sind zwar Zahler, aber keine Freunde der GEZ und werden keine Informationen über Person A an die GEZ weitergeben.
- Die GEZ muss den Vorgang auf Eis legen (?)
-Person A meldet sich beim Einwohnermeldeamt um, bekommt irgendwann wieder Post von der GEZ, bekommt eine neue Kundennummer und das spiel geht von vorne los.

Wie findet ihr so ein Vorgehen?


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  • Beiträge: 3.237
Wenn man sich bei den Eltern anmeldet, hat man ruhe vor der GEZ ;D, aber besiegt wurde sie nicht :-[

Kostet das Ummelden beim EWMA etwas? Frag nur so, Kosten-Nutzen-Faktor usw. ::)


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