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Autor Thema: Elektronische Kommunikation mit GEZ  (Gelesen 4980 mal)

y

y_s

  • Beiträge: 8
Elektronische Kommunikation mit GEZ
Autor: 19. August 2015, 09:18
Hallo, Leute.

alles rein fiktiv.

So, beschreibe ich die Situation. Die Strategie von Herr Y war immer am letzten oder vorletzten Tag auf Festsetzunsbescheid ein Widerspruch anzulegen. So wollte er in der Fall von Festsetzunsbescheid von Juli auch machen. Leider hat es diesmal nicht geklappt.

Er lege immer Widerspruch an service@rundfunkbeitrag.de. So steht auf Rechsbehelfsbelehrung (Rückseite des Festsetzunsbescheides) Es hat immer wunderbar geklappt, weil er immer E-Mail Bestätigung gekriegt habe, dass seine E-Mail erhalten wurde. Diesmal hat er aber folgendes als Antwort gekriegt:

Autoreply <Autoreply.System@beitragsservice.de>
Liebe Kundin,
lieber Kunde,

vielen Dank für Ihre Mitteilung. Bitte beachten Sie: Diese E-Mail wird automatisch versandt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auf diesem Weg Ihre Mitteilung nicht mehr bearbeitet werden kann. 

Gern möchten wir Ihr Anliegen schnell der richtigen Stelle zuordnen und damit auch zügig bearbeiten. Hierfür stehen Ihnen unsere Online-Formulare auf rundfunkbeitrag.de zur Verfügung.   

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, das Kontaktformular zu nutzen. Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen rund um den Rundfunkbeitrag. Auch werden dort bereits viele der uns am häufigsten gestellten Fragen beantwortet.

Freundliche Grüße

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

1. Wie darf die Adresse, die bei  Rechsbehelfsbelehrung benutzt wurde deaktiviert werden?

Aber, Ok. Er hat versucht dann Widerspruch per Webform bei denen auf Webseite anlegen. Es hat auch nicht geklappt. Er hat sowie IE auch Firefox verwendet. Es hat am Ende, wenn man sendet, die Fehlermeldung gezeigt, so dass er noch mal versuchen sollte.  Er hat 4 mal gemacht. Es funktionierte nicht.

Alle Fehlermeldungen hat er gespeichert.

Jetzt will der Herr per Post schicken. Mit beigelegtem Nachweis (alle Fehlermeldungen aus PDF, was gespeichert wurde)

Was muss er noch beachten?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2015, 16:02 von René«

Z
  • Beiträge: 1.544
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#1: 21. August 2015, 14:19
Ob das so klug war?
Denn wie sieht es denn mit der Signatur aus?
Um einen Widerspruch rechtssicher elektronisch zu versenden, reicht es nicht, eine einfache E-Mail zu schicken.
Da bietet sich das Fax doch eher an, sowas gibts in jedem Copyshop, manchmal im Zigarettenladen um die Ecke.
Und was die Fristwahrung angeht: Der Widerspruch muß ja mit einem Monat nach Zustellung des Bescheides dort ankommen. Wie wollen die beweisen, daß die Post mal einen Tag länger unterwegs war, wenn es sich nicht gerade um ein niedergelegtes Schriftstück handelt?
Mein Onkel geht immer auf Nummer Sicher, indem er immer in die Betreffzeile "Ihr Schreiben vom..., Eingang am ... angibt.


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  • Beiträge: 63
  • GEZ nein Danke
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#2: 21. August 2015, 21:31
Auch hier schließe ich mich dem Zeitungsbezahler an.

Selbstverständlich ist die Kommunikation mit denen per E-Mail wohl am billigsten, wenn man sich die Preise der Wucher-Hotline einmal ansieht.

Und die Schreiben per Post, respektive Einschreiben zu senden, wird auf Dauer auch ganz schön teuer.

Ist aber immer noch günstiger, als den völlig überteuerten Beitrag zu entrichten.

Grundsätzlich würde ich zum Fax raten (nicht PC-Fax), das ist vergleichsweise günstiger als die Einschreiben und scheint, wenn man die ganzen anderen Beiträge ließt, rechtssicher zu sein.

Für meine Kommunikation verwende ich das Fax, mit Faxrufbericht im Detail (!), sende das Orginal per Post ab und mache mir vom gesamten Schriftverkehr deutlich gekennzeichnete Kopien.

Der Ansatz ist erstmal nicht verkehrt, die Fehlermeldungen aufzubewahren und mitzuschicken. Wird aber m.E.n. spätestens vor Gericht zu Problemen führen, da ich mir nicht vorstellen kann, dass das vor Gericht als Verzögerungsgrund oder sogar als rechtssicher versendet anerkannt wird.

Entscheidend ist der Eingang des Widerspruches bei der Behörde (also der Landesrundfunkanstalt). Und dieser muss binnen einen Monats ab Zustellung des Bescheides erfolgen.

Ich würde dazu raten es dennoch zu versuchen, sehe aber wie gesagt die Gefahr, dass man Herrn Y vor Gericht "auseinander" nehmen wird mit seiner Argumentation

Person of Interest


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Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

B
  • Beiträge: 422
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#3: 21. August 2015, 22:38
Ich weise nochmal auf meine "probleme" mit dem BS hin. Dieser wollte doch tatsachlich meine Klage vor dem VG für nicht rechtens erklären, weil ich meine Widersprüche per fax versandt habe und ein fax derer. Meinung nach die Schriftform nicht erfülle...


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

  • Beiträge: 890
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#4: 21. August 2015, 23:29
Auch ich habe meinen Widerspruch an den Beitragsservice per Fax am 13.8. gesandt. Zudem ein Einwurfeinschreibenam 13.8 an den
SWR. Bis auf den letzten Tag ausgereizt. Fristablauf war am 16.8. Das Schreiben ging am 17.8 beim SWR ein. Da der 16.8. ein
Sonntag war, gilt der darauffolgende Werktag, also der 17.8. das heist Frist gewahrt.Sollte vielleicht nicht unbedingt zum Nachahmen
animieren.


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K
  • Beiträge: 2.243
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#5: 21. August 2015, 23:44
Woher habt ihr denn immerzu den "Fristablauf" ?

Die "Frist" beginnt mit "Bekanntgabe" des Schreibens zu laufen.
Die "Bekanntgabe" obliegt immer noch dem Empfänger.
Wenn "woanders" etwas "anderes" behauptet soll bitteschön der Termin der "Bekanntgabe" NACHGEWIESEN werden.  8) >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 181
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#6: 22. August 2015, 02:33
Woher habt ihr denn immerzu den "Fristablauf" ?

Die "Frist" beginnt mit "Bekanntgabe" des Schreibens zu laufen.
Die "Bekanntgabe" obliegt immer noch dem Empfänger.
Wenn "woanders" etwas "anderes" behauptet soll bitteschön der Termin der "Bekanntgabe" NACHGEWIESEN werden.  8) >:D

Gruß
Kurt

hi
mitnichten, das von Frühlingserwachens fiktiver Person geschilderte Beispiel ist korrekt - die "Zustellfiktion", also Postversand + 3 Werktage lässt sich nicht ohne weiteres anzweifeln, die Beweislast wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens umgekehrt bzw. wird erstmal vom Gericht der Argumentation gefolgt, dass der Empfänger selbstredend seine Post bekommen und auch wahrgenommen hat. Wenn eine Person X nicht vor Ort ist - Pech gehabt, er kann ja seinen Nachbarn bitten die Post zu leeren und ihn zu verständigen dass ein Brief  gekommen ist.
Substantiierter Nachweis, wie es so schön im Gerichtsdeutsch heißt wäre dann bsp. mit Zeugen zu erklären, dass im Rahmen des Poststreiks wochenlang gar nichts kam - damit hätte man ggf. noch ne Chance.
Person A weiß wovon sie hier redet, da sie im Rahmen einer Klage genau mit diesem Thema zu tun hat.


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g
  • Beiträge: 860
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#7: 22. August 2015, 08:01
Mr. X betrachtet die Sache so:
Wenn zum damaligen Zeitpunkt in dem Schreiben mit der Widerrufsbelehrung noch die mail-addy gültig war, dann kann er sich darauf berufen.
Wichtig sind die Belege, Nachweise des vergeblichen Versendens und natürlich, wenn erfolglos, dass dann unverzüglich andere Möglichkeiten genutzt wurden.
Was nicht zählt, ist, wenn man dann die Sache hängen lässt.

Mr. X rät, immer sauber zu arbeiten, d.h. keine faulen Tricks.
Letztes Schreiben: Datiert: 01.08.2015, an: 12.08.2015
Das ist bei nahezu allen Schreiben so. 10 ... 14 Tage.

Mr. X hatte an die Fax- Nummer mit 018 59995 0105 für 6,5 ct/min gefaxt.
Fax - Protokoll zählt i.d.R. als zugestellt, da die Gegenseite das ok gibt. Hat bisher auch immer beim BS geklappt, es ist alles angekommen und nichts reklamiert.
Sollte mal eines nicht angekommen sein oder dies bestritten werden, trotz ok, dann beantragt man Einsetzung in den vorigen Stand. Man braucht das Protokoll mit ok, dann geht das auch seinen Gang.

Die Nummer ist neuerdings auf 018 06999 55501 mit 20 ct/Anruf abgeändert worden.

Wer eine kostenlose benötigt, bitte per PN fragen:  Ortsnetz 0221 5061-25****
Das nennt sich: Beitragseinzug und Kundenservice Vollstreckung und Insolvenzen.
Weshalb sollte man 20 ct zum Fenster raus werfen?

Mr. X fragt sich, wieso öffentlich rechtliche Möchtegern-Behörden Mehrwertnummern benötigen.
Wohin mit dem Gewinn? Wer verplempert den ?


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y

y_s

  • Beiträge: 8
Re: Elektronische Kommunikation mit GEZ
#8: 22. August 2015, 10:57
Herr Y konnte per FAX nicht senden, weil FAX hätte Signatur von seinem Arbeitgeber. Da könnte man, natürlich, auch Sendebericht als Nachweis kriegen.

Diese E-Mail Adresse ist bei  Reichsbehelfsbelehrung genannt, Herr Y hat alles noch in PDF mit seinem Unterschrift beigelegt. Auf Webseite bei denen steht „formlos“. So, muss auch als gültig dienen. Herr Y hat seit Jahren Post nicht verwendet. Er arbeitet fast rund um die Uhr und da sind die Öffnungszeiten bei Post für ihn zu begrenzt.

Aber er hat doch letzte Widerspruch per Post gesendet. Nachweise wg. Fristen hat er im Briefumschlag beigelegt.

Dann war er 2-3 Tage unterwegs….

Und jetzt hat er Zwangsvollstreckung Brief in seinem Briefkasten.

Der Herr Y fliegt aber für nächste 4 Wochen nach Ausland. Ihm wurde aber Frist bis 17 September gestellt. So, dann wird er Frist verpassen.

Der Herr Y würde jetzt den Gerichtsvollzier per E-Mail kontaktieren und ihm die E-Mail Bestätigung von jedem Widerspruchsempfang weiterleiten. Dazu auch auf Fristverlängerung bitten.


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