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Autor Thema: Festsetzungsbescheid > rückwirkend Bafög-Befreiung beantragen? (+Fristfrage)  (Gelesen 4699 mal)

P
  • Beiträge: 1
Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich habe kürzlich von einem sehr interessanten Fall gelesen.

Person A hat, nachdem er alle Schreiben ignoriert hat, letztlich einen Festsetzungbescheid bekommen und wird aufgefordert, Beiträge nachzuzahlen für den Zeitraum 01/2013 bis 04/2015.

Person A war allerdings in dieser gesamten Zeit Bafögsanspruchsberechtigt, hat aber einfach nicht reagiert.

Gibt es für Person A nachträglich nachzuweisen, dass er Bafög bekommen hat und somit befreit ist? Und wie kann die Person, die mittlerweile im Ausland studiert (seit 08/2015), das so schnell hinbekommen, wenn das Schreiben auf den 01.08 datiert ist, er aber dieses Schreiben erst jetzt lesen konnte?

Vielen Dank!

Grüße,
Peter


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2015, 03:02 von Bürger«

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FRISTLAUF

...beginnt ab Zustellung/ Bekanntgabe, d.h. i.d.R. Zugang im Briefkasten.
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Da eine Differenz von Erstellungsdatum und Zustelldatum von bis zu 10...14 Tagen bei ARD-ZDF-GEZ eher die Regel als die Ausnahme ist, bestünde also durchaus noch etwas Zeit, zu reagieren - notfalls könnte PErson A auch umgehend rein zur Fristwahrung einen weitestgehend unbegründeten Widerspruch einlegen - vorzugsweise auch nachweislich, d.h. z.B. per Fax mit Sendeprotokoll.

Im allergrößten Notfall gäbe es bei begründeter Verhinderung wohl noch die sog. "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" > auch hier bitte web- und/ oder Foren-Suche... ;)



BEFREIUNG (rückwirkend)

Befreiung generell wohl nur auf ANTRAG, i.d.R. auch nur bei Sozialleistungen (bzw. Bafög) und auch nur bedingt rückwirkend.
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

RBStV
Zitat
"§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen."


...jedoch - die Suchfunktion des Forums macht es z.B. möglich ;)

Erfolgreicher Widerspruch gegen Beitragsservice in Bafögangelegenheiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html

Festsetzungsbescheid > Handlungsstatrategie für Student X (eigentlich befreit)?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14991.msg101992.html#msg101992


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