Der EuGH beschäftigt sich auch aktuell mit der Frage zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften, bzw. "einen europäischen Haftbefehl ausstellenden Justizbehörden".
Aus dieser Stellungnahme geht nochmals
* hervor, daß die dt. Staatsanwaltschaften nicht über die von Europa vorgegebene Unabhängigkeit verfügen, die nötig ist, um einen europäischen Haftbefehl ausstellen zu dürfen.
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr.148/19Luxemburg, den 26.November2019
Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen
C-566/19 PPU Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und
C-626/19PPU Openbaar Ministerie sowie in den Rechtssachen
C-625/19PPU und C-627/19PPU Openbaar Ministeriehttps://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190148de.pdfNach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona muss die Justizbehörde, die einen europäischen Haftbefehl erlässt, völlig unabhängig sein, darf keinen hierarchischen Bindungen unterliegen und darf keinen Anordnungen oder Weisungen unterworfen sein.
Zudem müssen Europäische Haftbefehle Gegenstand eines Rechtsbehelfs im Ausstellungsmitgliedstaat sein können, ohne die Übergabe der gesuchten Person abwarten zu müssen.
Im Mai dieses Jahres hat der Gerichtshof zwei Urteile in drei Vorabentscheidungsverfahren1*** erlassen, in denen es im Wesentlichen um die Frageging, ob die Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl2 angesehen werden können. In diesen Rechtssachen handelte es sich konkret um die deutschen Staatsanwaltschaften bzw. um den Generalstaatsanwalt von Litauen. Der Gerichtshof unterschied zwischen den deutschen Staatsanwaltschaften–hinsichtlich deren er der Auffassung war, dass sie nicht unter dieses Konzept fallen, weil sie der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden [...].
In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen zur Frage der Cour d’appel (Chambre de Conseil) (Spezialkammer des Berufungsgerichts, Luxemburg), ob die französische Staatsanwaltschaft die Voraussetzung der Unabhängigkeit erfüllt, die Europäische Haftbefehle ausstellende Behörden haben müssen, hebt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona zwei Probleme hervor:
[...]
[...] Folglich ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft nicht als „ausstellende Justizbehörde“ angesehen werden könne, wenn ihre Mitglieder bei der Entscheidung über einen Europäischen Haftbefehl für sie verbindlichen allgemeinen Weisungen des Justizministers auf dem Gebiet der Strafrechtspolitik und Weisungen ihrer Vorgesetzten im Zusammenhang mit dieser Art von Haftbefehlen Folge leisten müssten.
[...]
In der neuerlich zur Entscheidung anstehenden Sache wurden mehrere Verfahren zusammengefasst; es sind demnach nicht nur die dt. Staatsanwaltschaften nicht mit der nötigen Unabhängigkeit ausgestattet, sondern auch die französischen und schwedischen.
Edit "Bürger":
Kontexte ergänzt, da anderenfalls verwirrend angesichts bereits existierender Threads zu diesem Thema.
*Einer nochmaligen Bestätigung der bereits mit Urteil manifestierten Äußerung des EuGH bzgl. der deutschen Staatsanwaltschaft bedarf es nicht - und gleichsam in Frage stehende Unabhängigkeit der französischen Staatsanwaltschaft ist für den deutschen Rundfunkbeitrag/ das deutsche Rechtssystem nicht relevant.
Thread vorerst zu rein informativen Zwecken für die Diskussion geschlossen, da die erwähnten Urteile bzgl. der deutschen Staatsanwaltschaften*** nicht Haupt-Gegenstand dieser Pressemeldung sind und zudem bereits andernorts im Forum behandelt werden - siehe u.a. unter
EuGH zur Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31158.0.html
Löschung des Threads aus Gründen der Übersicht und Thementreue bleibt vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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