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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein  (Gelesen 6519 mal)

K
  • Beiträge: 2.247
Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
Autor: 28. Februar 2015, 21:27
Hallo zusammen,

z. Zt. erhalten ja zig "Schuldner" eine sog. "Ankündigung einer Zwangsvollstreckung" seitens Stadt-/Gemeindekassen oder Gerichtsvollziehern.

Viele (sehr viele?) der überraschten "Schuldner" bekommen ob der beschriebenen Androhungen, Fristsetzungen usw. Angst, Panik etc.

Es wäre für viele hilfreich - und entspannender - wenn sie denn (besser) um ihre Rechte Bescheid wüssten.

Deshalb die Frage - in der Hoffnung dass sie hier kompetent beantwortet (und nicht zerredet) wird:

Hat ein betroffener "Schuldner" das Recht auf Herausgabe(Fotokopie) des zugrundeliegenden Vollstreckungsersuchens (Amtshilfeersuchen) vom "Gläubiger (wer auch immer dies ist) ?

Falls ja - oder auch nein: wo ist dies dokumentiert/nachzulesen ?

Gruß
Kurt





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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

A
  • Beiträge: 13
Person X wäre auch Dankbar. Falls Person X das unten aufgeführte Schreiben erhalten hätte.



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E

El

  • Beiträge: 132
@ Kurt. Danke :-) Person A bekommt das Vollstreckungsersuchen auch nicht ausgehändigt.

Habe jetzt etwas gefunden, das für Rheinland-Pfalz zu gelten scheint:

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=86D635DCDE1355058BF5F270DAC7B637.jp14;jsessionid=3FE082C8486E5B1519866E52BB63A62F.jp25?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPpP18


§ 21
Vollstreckungsauftrag
Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen des Vollstreckungsschuldners in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24 a zu treffen. Der Vollstreckungsauftrag ist vorzuzeigen.


Da steht: DER VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG IST VORZUZEIGEN.

Das meint dann wohl das Vollstreckungsersuchen oder sehe ich das falsch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2015, 16:56 von El«

K
  • Beiträge: 2.247
^ hoch mit dieserm Thema denn z. Zt. gibt es anscheinend viel Aufklärungsbedarf; die unbedarften Leute werden da einfach "überfahren"

Hallo zusammen,

z. Zt. erhalten ja zig "Schuldner" eine sog. "Ankündigung einer Zwangsvollstreckung" seitens Stadt-/Gemeindekassen oder Gerichtsvollziehern.

Viele (sehr viele?) der überraschten "Schuldner" bekommen ob der beschriebenen Androhungen, Fristsetzungen usw. Angst, Panik etc.

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Hat ein betroffener "Schuldner" das Recht auf Herausgabe(Fotokopie) des zugrundeliegenden Vollstreckungsersuchens (Amtshilfeersuchen) vom "Gläubiger (wer auch immer dies ist) ?

Falls ja - oder auch nein: wo ist dies dokumentiert/nachzulesen ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

m

mb1

  • Beiträge: 285
§ 29 VwVfG Akteneinsicht durch Beteiligte
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html

http://www.ra-bohl.de/2005-2-NVwZ.pdf (S. 134)
"Die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form einer vollständigen Aktenkopie durchgeführte Akteneinsicht ..."


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Hängt wohl wieder einmal vom Bundesland ab.
§ 39 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Zitat
(2) Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher sowie sonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit der Maßgabe durch, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt. Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Im übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22 Abs. 2 entsprechend.

Ist wohl Ermessenssache des Vollstreckers.
Ich denke aber solange man nett und höflich nachfragt, bekommt man immer die gewünschte Kopie. Man sollte immer daran denken der Vollstrecker macht nur seinen Job und ist kein Aussendienstmitarbeiter von GEZ&Co.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.

Hallo LeckGEZ, das hast Du falsch interpretiert. Das bedeutet nur, daß für die Durchführung der Vollstreckuing keine Zustellung oder Aushändigung erforderlich sind, nicht daß der GV das Ersuchen nicht aushändigen darf.


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k
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  • Wir sind das Volk
Die ehemaligen GEZ Schnüffler sind jetzt bei den Städten als Vollstreckungsbeamte eingestellt.(Scherz)könnte aber so sein. ;)
Nichts gefallen lassen.Wenigstens zeigen lassen von wem der Wisch kommt.


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koppi1947

n
  • Beiträge: 1.457
Bei der "Ankündigung der Vollstreckung" bin ich zum  GV gegangen (BaWü)

Sehr unfreundlicher Mensch.
Er hat mir das Ersuchen gezeigt.
Kopieren geht nicht! Kopierer kaputt!
Nach 10 Minuten Lesen: Ach nehmen sie es mit und gehen Sie!

Ich empfehle eine Fotoapparat mitzunehmen. (Vorher testen ob A4 Text zu lesen ist, und das gerade fotografieren schonmal üben)
 


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

H
  • Beiträge: 53
Zitat
Ich empfehle eine Fotoapparat mitzunehmen. (Vorher testen ob A4 Text zu lesen ist, und das gerade fotografieren schonmal üben)

Das funktioniert hervorragend. Man muss die Camera nur auf Macro umstellen und braucht mit ruhiger Hand nicht einmal ein Stativ.

Zudem ist es auch nicht verboten!


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  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Das Vollstreckungsersuchen wurde den Mitstreitern,

bei denen ich jetzt mehrmals mitgegangen bin,

ohne weiteres ausgehändigt.

Der nächste Weg war dann jeweils das Amtsgericht, um

eine Erinnerung nach §766 ZPO (bescheuertes Wort, bezieht

sich auf die Beschwerdemöglichkeit) einzulegen.

Von 2 verschiedenen Amtsgerichten steht die Antwort noch aus,

einmal vor 6 Wochen und einmal vor 4 Wochen etwa.

Weitere sind in Arbeit (andere Amtsgerichte, andere Richter)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

m
  • Beiträge: 6
wie siehts mit Wiederspruch und gleichzeitig ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim AG?


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