Ich hoffe, dass es dazu noch keinen Beitrag gibt ...
Person X bekam wegen eingelegter Erinnerung in Sachen Zwangsvollstreckung den Beschluss vom AG: Erinnerung abgewiesen!
Nun steht als Gläubiger eine andere Adresse als beim Vollstreckungsersuchen (kennt man ja, vom Gericht mal eben fix korrigiert) und als Bevollmächtigter der Beitragsservice!!!
Laut RBStV muss eine gemeinsame Stelle ... eingerichtet werden, auf die die LRAs Aufgaben übertragen usw. Die LRAs sind ermächtigt, Näheres in ihren Satzungen zu regeln. Der MDR z.B. hat das aber nicht geregelt. Die Satzung sagt nix Konkretes. Artikel 24 sagt dann, dass (nur) die Intendantin Mitarbeiter des MDR bevollmächtigen kann, die Anstalt zu vertreten. BS ist keine Mitarbeiter. Das sagt selbst der Rundfunkrat in einem Protokoll. Also keine Bevollmächtigung möglich. Kraft Gesetzes ist diese auch nicht bestimmt.
Nun ist offensichtlich die Bevollmächtigung des MDR durch den BS eine unwahre Behauptung im Beschluss. Kann man das bemängeln und den Beschluss als unwirksam einstufen?
Bin sehr auf Antworten gespannt. Wer kennt sich da im Recht aus?