Hallo.
Es wurde schon viel im Forum über den Antrag auf Eilrechtsschutz geschrieben, jedoch habe ich noch Fragen und teilweise sind die Threads wo diese Fragen hinpassen könnten bereits geschlossen. Darum ein neuer Thread.
Ausgangslage einer frei erfundenen Person A:
- Bescheid für ab 2013 erhalten
- Bescheid wurde inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen
- ein Widerspruchsgrund, der im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung doch ziemlich ausschlaggebend sein sollte, ist: A kann sich die Zahlung der "Rundfunkbeiträge" nicht leisten, da A ansonsten mit ihrem Einkommen und nach Abzug ihrer Mietkosten bei einer Zahlung der "Rundfunkbeiträge" unter den Hartz IV Satz fallen würde (was nach A's Verständnis die Existenzminimumgrenze darstellt); dies wurde sogar anhand eines Kontoauszugs exemplarisch für einen Monat belegt
- es wurden bisweilen keine tatsächlichen Vollstreckungmaßnahmen eingeleitet, jedoch in einer rechtlich nicht sehr relevanten "Mahnung" angekündigt
- Widerspruchsbescheid erhalten; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung offenbar abgelehnt:
Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung [...]
[...]
Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht möglich.
[...]
A fragt sich im Moment, ob örR eigentlich in einer Parallelwelt lebt oder ob örR bewusst aneinander vorbeiredet. Für A würde schließlich schon alleine 'die bloße Zahlung des Betrags' eine unbillige Härte darstellen, wie im Widerspruch und im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch erörtert und (exemplarisch) belegt.
Einen Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen birgt ja bekanntermaßen Gefahren (Kosten könnten Antragsteller auferlegt werden; scheinbar je nach Laune des Gerichts).
A würde aber doch schon ganz gerne die Aussetzung der Vollziehung bescheinigt haben, um am Ende möglicherweise nicht auf zwei Baustellen tätig werden zu müssen (1. Klage und 2. Abwehrung von Vollstreckung).
Ich sehe zurzeit folgende 3 Möglichkeiten für A:
a) Antrag auf Eilrechtsschutz
vor Klageerhebung stellen
b) Antrag auf Eilrechtsschutz
mit Klageerhebung stellen
c) Antrag auf Eilrechtsschutz
vorerst gar nicht stellen, erst wenn sich ein Vollstreckungsorgan meldet
Drei Fragen tun sich mir da auf:
i) Besteht für A bisweilen überhaupt die Notwendigkeit einen Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen? Also sollte sich A besser zwischen a) und b) entscheiden?
ii) Könnte A die Vorgehensweise a) ggü. b) Vorteile verschaffen? Denn bei a) wäre ja im Prinzip noch gar nicht raus, ob A überhaupt Klage erheben will und die LRA könnte dann eben nicht argumentieren, sie wolle während eines Klageverfahrens sowieso nicht vollstrecken. Es müsste doch bei Vorgehensweise a) quasi seitens des Gerichts über den Antrag auf Eilrechtsschutz entschieden werden, oder?
iii) Zu welcher der drei Vorgehensweisen (oder gibt es noch weitere?) könnte man A raten unter der Berücksichtigung, dass A auf keinen Fall in eine Kostenfalle tappen möchte, da sie es nicht so dicke hat und lieber ihr Geld in etwas Essen investiert?
Danke schonmal für mögliche fiktive Ratschläge.