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Autor Thema: Antrag Aussetzung der Vollziehung abgelehnt -> Eilrechtsschutz oder doch nicht?  (Gelesen 3860 mal)

G

Gast

Hallo.

Es wurde schon viel im Forum über den Antrag auf Eilrechtsschutz geschrieben, jedoch habe ich noch Fragen und teilweise sind die Threads wo diese Fragen hinpassen könnten bereits geschlossen. Darum ein neuer Thread.

Ausgangslage einer frei erfundenen Person A:

- Bescheid für ab 2013 erhalten
- Bescheid wurde inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen
- ein Widerspruchsgrund, der im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung doch ziemlich ausschlaggebend sein sollte, ist: A kann sich die Zahlung der "Rundfunkbeiträge" nicht leisten, da A ansonsten mit ihrem Einkommen und nach Abzug ihrer Mietkosten bei einer Zahlung der "Rundfunkbeiträge" unter den Hartz IV Satz fallen würde (was nach A's Verständnis die Existenzminimumgrenze darstellt); dies wurde sogar anhand eines Kontoauszugs exemplarisch für einen Monat belegt
- es wurden bisweilen keine tatsächlichen Vollstreckungmaßnahmen eingeleitet, jedoch in einer rechtlich nicht sehr relevanten "Mahnung" angekündigt
- Widerspruchsbescheid erhalten; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung offenbar abgelehnt:

Zitat
Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung [...]

[...]

Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht möglich.

[...]

A fragt sich im Moment, ob örR eigentlich in einer Parallelwelt lebt oder ob örR bewusst aneinander vorbeiredet. Für A würde schließlich schon alleine 'die bloße Zahlung des Betrags' eine unbillige Härte darstellen, wie im Widerspruch und im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch erörtert und (exemplarisch) belegt.

Einen Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen birgt ja bekanntermaßen Gefahren (Kosten könnten Antragsteller auferlegt werden; scheinbar je nach Laune des Gerichts).

A würde aber doch schon ganz gerne die Aussetzung der Vollziehung bescheinigt haben, um am Ende möglicherweise nicht auf zwei Baustellen tätig werden zu müssen (1. Klage und 2. Abwehrung von Vollstreckung).

Ich sehe zurzeit folgende 3 Möglichkeiten für A:

a) Antrag auf Eilrechtsschutz vor Klageerhebung stellen
b) Antrag auf Eilrechtsschutz mit Klageerhebung stellen
c) Antrag auf Eilrechtsschutz vorerst gar nicht stellen, erst wenn sich ein Vollstreckungsorgan meldet

Drei Fragen tun sich mir da auf:

i) Besteht für A bisweilen überhaupt die Notwendigkeit einen Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen? Also sollte sich A besser zwischen a) und b) entscheiden?

ii) Könnte A die Vorgehensweise a) ggü. b) Vorteile verschaffen? Denn bei a) wäre ja im Prinzip noch gar nicht raus, ob A überhaupt Klage erheben will und die LRA könnte dann eben nicht argumentieren, sie wolle während eines Klageverfahrens sowieso nicht vollstrecken. Es müsste doch bei Vorgehensweise a) quasi seitens des Gerichts über den Antrag auf Eilrechtsschutz entschieden werden, oder?

iii) Zu welcher der drei Vorgehensweisen (oder gibt es noch weitere?) könnte man A raten unter der Berücksichtigung, dass A auf keinen Fall in eine Kostenfalle tappen möchte, da sie es nicht so dicke hat und lieber ihr Geld in etwas Essen investiert?

Danke schonmal für mögliche fiktive Ratschläge.  :)


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Gast

ii) Könnte A die Vorgehensweise a) ggü. b) Vorteile verschaffen? Denn bei a) wäre ja im Prinzip noch gar nicht raus, ob A überhaupt Klage erheben will und die LRA könnte dann eben nicht argumentieren, sie wolle während eines Klageverfahrens sowieso nicht vollstrecken. Es müsste doch bei Vorgehensweise a) quasi seitens des Gerichts über den Antrag auf Eilrechtsschutz entschieden werden, oder?

... bei dieser Frage drängt sich unweigerlich und vor allem auch die Frage auf: Wie eilig muss das Gericht über diesen Antrag entscheiden?

Hhm, Expertenmeinungen zu i) bis iii)? (Gerne auch Meinungen von Hobbyexperten  ;) )


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w
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Hallo,

Person WX steht seit gestern vor der gleichen Entscheidung - gestern kam die Pfändungsankündigung der Stadtkasse - und wir jetzt erstmal Variante a) nehmen: 

- Montag gleich Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG stellen und
- Kopie des Antrages zur Information an die Stadtkasse senden

Übrigens wurde die Vollstreckung angekündigt mit Festsetzungsbescheid vom 2.7.2015 (Zustellung mal wieder fast 10 Tage später nachdem das im Februar auch schneller ging)
Der Widerspruch mit Anmahnung der Bescheide ging am 29.7. raus. Somit hat sich das mit der Pfändungsankündigung überschnitten.

Person WX wird erstmal abwarten ob durch den Antrag auf Eilrechtsschutz endlich der/die Widerspruchsbescheid/e kommen. (Anders kann man den Gegner wohl nicht dazu bewegen). Sollten die in angemessener Frist (2 Wochen nach Abschluß des Eilrechtsverfahrens) doch nicht kommen wird die Klage eingereicht.

Somit gewinnt WX nochmals Zeit und beginnt bereits jetzt seine Klageschrift zu verfassen.


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hai

was die Ansicht eines Hobbyexperten aka Person Y angeht, im Fall der Person A ganz klar Variante C - alles andere ist wie es so schön heißt vor Gericht nicht zulässig - erst muss eine Vollstreckung in Gang gesetzt sein, erst dann kann Eilrechtsschutz beantragt werden.  Hier wurde augenscheinlich die Vollstreckung noch nicht eingeleitet - sondern die Aussetzung abgelehnt, das besagt noch nicht die tatächliche Einleitung. Ggf. kann Person A auf Festsetzungsbescheiden weitere Auskünfte über den Status erhalten, es scheint Usus zu sein die eingeleiteten Maßnahmen dort anzukündigen.
wenn Person A testweise eine andere Version testet, kann sie gerne später hier posten, wieviel sie völlig sinnlos gelöhnt hat.

im Fall der anderen Person b - hier ist eingeleitet, daher ein Eilrechtsschutz zulässig, egal ob vor oder mit der Klage


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