Wenn sich eine Person A sicher ist, das der Widerspruch einer Person A tatsächlich beim BS/LRA angekommen ist, und das tatsächlich fristgerecht, dann, wenn die Klage als Anfechtungsklage geführt werden sollte, dann ja, weil die 3 Monate Wartezeit auf Widerspruchsbescheid bereis rum sein dürften.
Sollte sich eine Person A nicht sicher sein, dass ein Widerspruch tatsächlich angekommen ist, dann sollte genau überlegt werden, ob dieser Widerspruch tatsächlich erstellt und versandt wurde, und ob eine Person A diesen Punkt entsprechend belegen kann. -> Falls das nicht belegbar ist, könnte sich eine PersonX vorstellen, das aus der Klage raus zu lassen.
Wie auch immer, besser wäre natürlich die Aussage von BS/LRA, dass auch ein Widerspruch dort eingegangen ist -> falls das vorliegt, dann in jedem Fall mit in die Klage.
Vorher noch den Streitwert zusammen rechnen und prüfen, ob dadurch die Klage teuerer wird. Dann könnte geprüft werden, ob das in die zweite Klage mit weiteren Bescheiden kommen sollte.