Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Festsetzungsbescheid inkl. Vollstreckung: Nur Widerspruch?  (Gelesen 3889 mal)

n
  • Beiträge: 8
Hallo,

Nun hat auch X einen Festsetzungsbescheid erhalten, allerdings deutlich rückdatiert...
Nun stellt sich die Frage ob auf die wahrscheinlich vorangegangenen, nicht erhaltenen, Schreiben eingegangen werden sollte,  oder lediglich auf den erhaltenen Festsetzungsbescheid in Form von Widerspruch zu reagieren.

Interessanterweise erhält der Festsetzungsbescheid auch den Hinweis dass am 02.10.2015 die Vollstreckung eingeleitet worden sei.
Sollte darauf auch noch separat reagiert werden?
Wenn ja, in welcher Form?

Mit bestem Gruß,
X



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.999
Zitat
Interessanterweise erhält der Festsetzungsbescheid auch den Hinweis dass am 02.10.2015 die Vollstreckung eingeleitet worden sei.

Annahme so ein Festsetzungsbescheid ist das erste Schreiben, welches eine Person A erhalten haben soll.

Es ist zu Prüfen, ob ein Widerspruch im jeweiligen Bundesland normal vorgesehen sei:
Fall A nein

Erfolgt die Angabe in der Rechtsbelehrung dass Widerspruch möglich sei, dann ist diese Rechtsbelehrung wahrscheinlich fehlerhaft.

Im Fall A ist es möglich direkt Klage zu erheben. Das wäre z.B. in Bayern der Fall.
Ist in einer Rechtsbelehrung keine Klagefrist angegeben, dann ist Klage (Anfechtungsklage) innerhalb von einem Jahr ab Bekanntgabe zu erheben.

---
Fall A ja, ein Widerspruchsverfahren ist zulässig.

So eine Aussage wegen Vollstreckung in einem aktuellen Festsetzungsbescheid, wenn auch rückdatiertem, ist ein deutlicher Hinweis, dass zuvor möglicherweise keine Post bei einer Person A angekommen ist, aber angeblich abgesendet wurden sei.

Eine Person A sollte in einem aktuellen Widerspruch Bezug nehmen ausschließlich auf diesen Festsetzungsbescheid. Es wird meist mehr als eine Möglichkeit benannt wo ein Widerspruch hingesendet werden könnte. Es werden meist aber mehr als eine Adresse angegeben. Nicht unbedingt ersichtlich ist jedoch wer oder was der Gläubiger sei.

vgl.
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0

In einem zweiten Schreiben sollte Bezug auf die im Festsetzungsbescheid beschriebene Vollstreckung Bezug genommen werden, in der Form das diese Ankündigung dazu überraschend erfolgt und das aktuelle Schreiben das erste Schreiben überhaupt sei und fragen wie das möglich ist.

Im Schreiben selbst sollten dazu Fragen möglich sein, welche sich aus dem Urteil oben ergeben.

Dieses Schreiben mit den Fragen zum angegebenen Gläubiger senden besser faxen.

Falls ein Gläubiger auf diesem Festsetzungsbescheid nicht erkennbar ist, und auch sollte dieser Gläubiger sonst nicht bekannt oder unterschiedliche Angaben vorhanden sein, dann dazu die Auskunft beim jeweiligen Landtag einholen, denn diese haben diesem Gesetz zugestimmt.
Der richtige Gläubiger sollte also irgendwo im Gesetz stehen.
Die möglichen Gesetze werden meist auf der Rückseite aufgelistet.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 8
Hallo und Danke für die Antwort,

Ich hab mal den Bescheid mit angehängt.

Ganz klar ist X noch nicht _wie_ der Widerspruch zu formulieren ist.
Soll X nur knapp darauf eingehen, dass das alles sehr überraschend kommt und besonders den Säumniszuschlag nicht anerkennt?
Oder in ausführlicher Manier, wofür ja hier
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
eine sehr gute Hilfestellung geleistet wird.

Weiterhin ist X noch nicht klar welche Fragen sich aus LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803) ergeben die hier an den Gläubiger gestellt werden können.

Und zu guter Letzt hat X den Gläubiger nicht zweifelsfrei ermitteln können, kann deshalb das 2 Schreiben nicht einfach an beide im Bescheid genannte Adressen gesendet werden?
Oder ist das eher unklug, weil vom Verfahren her falsch, und somit dem Ganzen eher schädlich?

X wird auch so langsam etwas nervös wegen der eingeleiteten Zwangsvollstreckung


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 00:09 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.999
Zitat
Und zu guter Letzt hat X den Gläubiger nicht zweifelsfrei ermitteln können, kann deshalb das 2 Schreiben nicht einfach an beide im Bescheid genannte Adressen gesendet werden?

Das ist möglich.

Bitte mal prüfen, ob es nicht doch 3 Anschriften sind, die auf der Rückseite ist nicht doch sicherlich zu zwei auf der Vorderseite vorhandenen verschieden? ;-)

Es könnte zum Beispiel die Frage gestellt werden, wer der Gläubiger von den vielen Daten genau ist.
Und auf welcher rechtlichen Grundlage dieser Gläubiger diese Forderung gelten machen möchte.
Die nächste Frage könnte z.B. sein, dass in einem aktuellen Schreiben ersichtlich wird, dass scheinbar zuvor bereits Postsendungen seitens des Versenders vermeintlich Versand wurden, diese jedoch nicht bekannt sind. Also ein deutlicher Hinweis, dass nicht geprüft werden konnte was der vermeintliche Gläubiger überhaupt wollte, weil dieses Schreiben mit Datum XX.XX.XXXX -das was drauf gedruckt ist- das erste Schreiben dieser Art ist was eine Person A bekommen habe.


Widerspruch Rest -> lang individuell, mit vielen Gründen möglichst persönlich
z.B.


Re: 1ter Festsetzungbescheid - Widerspuch was schreibt Person A rein?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15684.msg104407.html#msg104407


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 00:10 von Bürger«

n
  • Beiträge: 8
hab gerade bemerkt dass die Anhänge noch nicht freigeschaltet sind.

Auf der Vorderseite ist die Adresse des SWR und die nicht komplette Adresse des BS angeführt.
Auf der Rückseite dann eine komplette Adresse des BS.

Auf jeden Fall schonmal tausend Dank an alle die hier helfen!!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.999
bei einem Bescheid in Sachsen sind es verschiedene Anschriften

*1 Vorderseite links
Zitat
Mitteldeutscher Rundfunk
Kanstr. 71 - 73 04275 Leipzig

*Vorderseite rechts Logo
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice

*2 Vorderseite Postanschrift unterhalb vom Logo
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice, 50656 Köln

*3 Rückseite unter Rechtsbehelfsbelehrung

Zitat
...einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen ...

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

weicht zur Adresse auf der Vorderseite ab

?
Zitat
...oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt..

Auf der Vorderseite wird das Wort Landesrundfunkanstalt nicht verwendet und es erfolgt keine Zuordnung zu einer Anschrift auf der Vorderseite.

*4 Rückseite unter Hinweise
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln
gleicht der Postanschrift auf der Vorderseite

* mal durch zählen, wie oft Beitragsservice oder Landesrundfunkanstalt vorhanden ist

Wird mit *2 und *3 tatsächlich das gleiche gemeint? Oder sind das zwei verschiedene Sachen?

 
Und keine Sorge bei einem Widerspruchsbescheid werden es noch mehr ;-)



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2015, 16:14 von PersonX«

 
Nach oben