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Autor Thema: Strafanträge gegen den Beitragsservice bei Staatsanwaltschaften  (Gelesen 6065 mal)

H
  • Beiträge: 63
Es laufen seit einigen Wochen u.a. bei den Staatsanwaltschaften Köln, Mönchengladbach,  Landshut,, Hildesheim STRAFANTRÄGE gegen den BS, die bereits mit Aktenzeichen zur Untersuchung angenommen wurden.

Die ausführlichen Begründungen u.a. mit genauen Beweisen zu den Verstößen im Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Melderecht, Datenschutzrecht, Medienrecht werden später in Absprache mit den Antragstellern eingestellt.

Da es sich um laufende Verfahren handelt, werden wir ja dem MDR, NDR und BR nicht schon vorher alle Beweise liefern, dass deren Juristen sich absichern können.

Vielleicht stürmt ja demnächst die Polizei den WDR, um Unterlagen sicher zu stellen.

Dr. Stefan Wolf, CEO der Broadcasting Fee Association
Freimersdorfer Weg 6
D-50829 Köln Germany
(hilfsweise gegen Unbekannt)

wegen

Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)
Erpressung (§ 253 StGB)
versuchte Nötigung (§ 240 StGB)

Ich werde über den weiteren Verlauf hier berichten und bin dankbar für weitere Hinweise auf solche Strafanträge.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2015, 11:53 von Bürger«

S
  • Beiträge: 133
Da würde sich Person Z auch einklinken. Mit welchen Kosten müsste Person Z bei einem solchen Strafantrag rechnen?
Da fiktive Person eh schon beim Punkt "Beschwerde" angekommen ist, warum nicht gleich in die Vollen gehen.


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H
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Das kostet nichts. Kann jeder Bürger machen. Es braucht auch keinen Anwalt dafür.


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  • Beiträge: 7.393
Broadcasting Fee Association
DAS ist aber nicht der Beitragsservice?

Wenn der Geschäftsführer des Beitragsservice gleichfalls für obige Gesellschaft in gleichem Hause zuständig ist, hat das, höflich ausgedrückt, ein erhebliches G'schmäckle.

Allerdings täte dieses Konstrukt die bisherige Vermutung der Interessenkollision in Richtung "Tatsache" lenken, da nunmehr verstärkt die Frage im Raum steht, wie ein Chef einer angeblich vom Staat beauftragten Firma zeitgleich Chef einer privaten Firma der gleichen Branche sein kann bzw. darf.

Im Arbeitsrecht ist es ja zuweilen förmlich untersagt, einen Nebenjob in der gleichen Branche anzunehmen und damit in Wettbewerb zu seinem Hauptarbeitgeber zu treten.

In jedem Fall spricht dieses Verhalten nicht dafür, daß der BS Teil einer öffentlichen Verwaltung ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 63
Broadcasting Fee Association
DAS ist aber nicht der Beitragsservice?

Wenn der Geschäftsführer des Beitragsservice gleichfalls für obige Gesellschaft in gleichem Hause zuständig ist, hat das, höflich ausgedrückt, ein erhebliches G'schmäckle.

Haarscharf erkannt, so wird dann u.a auch der Strafantrag bergründet.

Allerdings täte dieses Konstrukt die bisherige Vermutung der Interessenkollision in Richtung "Tatsache" lenken, da nunmehr verstärkt die Frage im Raum steht, wie ein Chef einer angeblich vom Staat beauftragten Firma zeitgleich Chef einer privaten Firma der gleichen Branche sein kann bzw. darf.

Genau solche Fragen werden da aufgeworfen und müssen jetzt durch deutsche Oberstaatsanwaltschaften untersucht werden.

Im Arbeitsrecht ist es ja zuweilen förmlich untersagt, einen Nebenjob in der gleichen Branche anzunehmen und damit in Wettbewerb zu seinem Hauptarbeitgeber zu treten.

In jedem Fall spricht dieses Verhalten nicht dafür, daß der BS Teil einer öffentlichen Verwaltung ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2015, 20:13 von Bürger«

n
  • Beiträge: 390
Mr. X hat Anzeige auch schonmal vorbereitet....aber ein Hinweis. Besser damit nicht zur Polizei gehen, die sind Großteils gebrainwhased. Vermutlich auch durch sog. "Schulungen" der GEZ(bzw. WDR,HR etc.). Am besten direkt per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft. Keine Garantie, aber vermutlich mehr Aussicht, als wenn man zB. auf Polizeiwache geht und das dort aufnehmen lässt. Denn die sehen das ganze Vorgehen der Mafia anscheinend als rechtsmäßig an. Mr. X hat Erfahrung damit (ein PHK sagte dem Mr. X das wäre "Quatsch" und GEZ sei eine Behörde, Polizei müsse die unterstützen. GEZ ist Pflicht etc.).


---> Als Hilfe für euch, hier die von mir recherchierten in Betracht kommenden Delikte:


Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu

verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung

falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt

oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von

Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die

fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes

von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder


§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen

Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu

dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

3.   seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


§ 132
Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung

vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 267
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde

verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.   gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten

Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.   einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.   durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des

Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.   seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Erster Teil
Allgemeiner Datenschutz (NRW)

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die

Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in

seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu

bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juni 2015, 00:20 von Alpha667«

n
  • Beiträge: 390
Aber versprecht euch nicht zuviel davon, das meiste wird vermutlich abgeschmettert, da Justiz korrumptiert ist....sorry.  Aber Probieren geht über studieren. Bzw. Versuch macht kluch.....

Wenn 1. Anzeige abgeschmettert wird, kann man glaube nochmal Widerspruch einlegen... dann aber ist Schluss, wenn SA nicht ermitteln will/kann/darf.

Noch etwas zur Polizei, beim GEZ Überfall in Lünen, hat die Betroffene die Polizei gerufen anscheinend, aber diese hat den Vollstrecker bei seinem Tun noch unterstützt....so klingt es zumindest. Die eine "Polizistin" sagte "GEZ muss jeder bezahlen, das ist Gesetz" oder so :(

Noch was: Es gibt im Netz VORLAGEN für Strafanzeigen/Anträge... :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juni 2015, 00:13 von Alpha667«

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  • Beiträge: 133
Egal, die Masse macht es. Es reicht ja, wenn ein Zwerg damit durchkommt.


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  • Beiträge: 390
Egal, die Masse macht es. Es reicht ja, wenn ein Zwerg damit durchkommt.

Gut, wenn Mr. S. auch dabei ist, könnten die diversen Personen/Mr. per PN ihre Anträge abstimmen....

GEZ hat im Falle von Mr. X noch Z Wochen Zeit, diese Frist setzte X für
 
a) Bestätigung der Löschung sämtlicher rechtswidrig erlangter Daten (vom Einw. Meldeamt erhalten, auch dieses sollte bei Datenschutz Verletzung in Haftung genommen werden imo)
b) Die Kosten verursacht durch Mafia zu ersetzen
c) Sämtliche vollständigen Namen der Personen die sich mit X´s Sache befasst haben zu nennen (auf keinem der nötigenden, betrügerisch wirkenden"Briefe" steht ein Name, Siegel, Stempel, Durchwahl etc.)

Mit Hinweis an GEZ, dass die Mitarbeiter dieser Fa. PERSÖNLICH für ihr tun verantwortlich sind, sie können sich nicht hinter dem Unternehmen/der Firma verstecken....


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  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es gibt ja auch Verstöße gegen den RBStV.

§ 11 Abs. 5 ( http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf )
"(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7,
§ 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig
übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag
obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen
Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie
nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach
nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten
zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung
mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten."

Da die "Zwangsanmeldungen" durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice vorgenommen werden, sind sie verwaltungsrechtlich nicht wirksam (es fehlt ihnen außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung). Damit zeigt jedes weitere Anschreiben 12 Monate nach dem ersten Anschreiben des Beitragsservice, daß die Daten noch nicht gelöscht wurden.

und

§ 14 Abs. 9 RBStV:
"Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine
Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen
dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das
Beitragskonto ausgeglichen ist.
Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung
eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang
kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder
Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11
Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend"

Es gibt eine erhebliche Anzahl an Bürgern (auch im Geschäftsbericht des BS vermerkt), die als Beitragsschuldner angeschrieben werden, obwohl für ihre Wohnung schon ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht. Das läßt sich auch einfach nachweisen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

g
  • Beiträge: 181
hai
diese Ausführung kann man um ein wichtiges Detail ergänzen:

§9 (1) RbstV:
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Das eine ergibt sich aus sich selbst - die LRA (und niemand sonst) ist berechtigt - das wäre interessant zu klären wie sich das in der Praxis mit dem BS darstellt.

Das andere geht Hand in Hand mit nicht überprüften Daten, siehe obigen Post - wenn die LRA sogar das Recht hat die Vermieter, Verwalter u.ä. zu befragen und den Anspruch sogar im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen kann - dies jedoch nicht binnen 12 Monaten macht - dann ist die Rechtslage eigentlich hinlänglich klar.
Es ist sehr gut denkbar, dass die Zwangsanmeldungen nur ein rechtsunwirksamer Versuch sind, eilig so zu tun, als ob man den RbSTV eingehalten hätte.
Siehe dazu auch Einführung Geschäftsbericht BS, dort steht dass das die Intendanten der Länder beschlossen hätten.

Frage jedoch: auf welcher gesetzlichen Grundlage ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 23:36 von gurke7«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Soweit ich das sehe, könnte man § 11 Abs. 5
"Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung
mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten."
so auslegen, daß die LRA befugt wären, nach Überprüfung der Daten ein Beitragskonto zu erstellen. Allerdings nur die LRA, der BS allenfalls gemäß § 11a Abs. 1 RDG nur, wenn er genau angibt, wer er ist und für wen er arbeitet. Bisher ist mir kein Fall bekannt, in dem das getan worden wäre.

Der BS ist im RBStV indirekt erwähnt als "Dritte", die von den LRA beauftragt werden können. Dies muß jedoch nach § 11a Abs. 1 RDG ablaufen.

Der Hase liegt jedoch da im Korn, wo die LRA von ihrem Recht, Daten im Ordnungswidrigkeitsverfahren bestätigen zu lassen, keinen Gebrauch macht und sich damit selbst die Rechtsgrundlage für eine rechtsfähige Zwangsanmeldung nimmt.

Die nächste Frechheit bei der Zwangsanmeldung ist übrigens, daß sie nicht in einem Verwaltungsakt (egal ob nun rechtsfähig oder nicht) vorgenommen wurde, sondern dem "Schuldner" nur durch den BS mitgeteilt wurde. Also können die Bürger auch keine Anfechtungsklage gegen die Zwangsanmeldung anstrengen.


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Bayern

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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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