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Autor Thema: Ausgewandert-skurrile Geschichte einer Zwangsvollstreckung der Anstalt des ö.R.  (Gelesen 5029 mal)

E
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Hallo an alle welche die absurde Geschichte eines GEZ Geschädigten interessiert und evtl. Hilfestellung geben können.

Auswandern reicht nicht!

Vorgeschichte:
2011 Auswanderer A zieht  aus seiner Mietwohnung aus und geht ins Ausland, da er damals nicht bei GEZ angemeldet war wird da auch nichts abgemeldet. A ist selbstständig und behält seine angemietete Gewerbeeinheit im selben Haus und gleicher Anschrift als Firmensitz  und arbeitet aus dem Ausland und zahlt  ans deutsche Finanzamt seine Abgaben.

2013 flattern in den Geschäftsbriefkasten irgendwelche Bitten des "neuen" ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" seine Wohnung anzumelden, die nachgesendete Post ignoriert A da er ja keine Wohnung mehr in D hat.
Da die Flut der Bettelbriefe nicht Einhalt nimmt, informiert sich A im Internet was das für ein Verein ist der da seinen Firmenbriefkasten zumüllt und stellt fest der GEZ-Nachfolger wird von der Mehrheit boykottiert und als verfassungswiedrig eingestuft. A fühlt sich bestätigt und als Auswanderer aus D nicht angesprochen.

2014 die Briefe über den Rundfunkbeitrags sind mittlerweise  kiloweise nachgesendet worden und der Ton wurde immer forscher. Daraufhin wurde A zwangsangemeldet mit seiner alten Wohndresse und rückwirkend seit Jan. 2013 zur Kasse gebeten. Drohungen werden formuliert wenn nicht endlich gezahlt wird wird die Anstalt es mit Zang vollstrecken.
Ende 2014 A reichts jetzt und schreibt ein Fax und eine Email an die Erpresser mit der Erklärung er sei seit nun 2011 im Ausland wohnhaft und nur sein Gewerberaum sei gebleieben schickt als Nachweis seine neue Meldebestätigung aus dem Ausland. Dann war 6 Wochen Ruhe- Schweigen- nix. Dann ein Brief A solle seine Betriebstätte anmelden mit den nötigen Angaben. A traut dem Frieden nicht und und meldet vorsorglich  Dez. seine Wohnung rückwirkend ab und bittet um eine Abmeldebetsätigung seiner Wohnung.

02. Januar 2015 Festsetzungsbescheid

18 Januar 2015  Der Riesengau fetter Brief vom Obergerichtsvollzieher:
Zwangsvollstreckungssache- Südwestrundfunk... Forderungen gem. vollstreckbarem Titel zu vollstrecken ....Betrag bis 05.02.1015 überweisen..sollten Sie die Frist nicht einhalten...müssen Sie mit weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen..gez. OGV beim Amtsgericht

A erklärt sich erneut, dass er unter der angegeben Adresse gar nicht mehr wohnt und sendet wieder Nachweise und Abmeldung und fordert die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sofort einzustellen.

09. Februar 2015 dann das erste Schreiben in dem sich eine Angestellte der Anstalt wie folgt äußert:
Sie wenden sich gegen die Anmeldung Ihrer Wohnung und geben an, dass Sie die Wohnung nicht bewohnen. ...,dass wir Ihre Wohnung für Sie anmelden, wenn wir innerhalb von 4 Wochen keine Antwort erhalten. ... ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Inhaber ist jede volljährige Person, die eine Wohnung innehat, also z.B. dort wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt ist. Die Beitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sonder durch das Innehaben einer Wohnung begründet.....Da Sie Inhaber der Wohnung sind, ist die Anmeldung rechtmäßig......offener Betrag 525,46 EUR...überweisen! Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass wir Ihre Firma bisher nicht angemeldet haben...Info im Anhang ...MfG

A wird nun richtig sauer denn er hat gar keine Wohnung inne! Hat seit 2011 deutschen Boden nicht mehr betreten seine Mietwohnung gekündigt.
Die Definition eines Wohnsitzes knüpft an tatsächliche Umstände an:
Eine Wohnung hat jemand dann inne, wenn er die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung besitzt. Dabei muss die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht werden. Dies kann auch in größeren Zeitabständen geschehen. Eine Mindestaufenthaltszeit im Jahr ist jedoch nicht erforderlich. Wird eine Wohnung nur gelegentlich aufgesucht, etwa zu besuchs- und Erholungszwecken, so ist dies nicht ausreichend. In Fällen von beruflichen Auslandsaufenthalten kann das Innehaben einer Wohnung vermutet werden, wenn die Wohnung im Inland beibehalten wird, die Benutzung jederzeit möglich ist und diese als Wohnung entsprechend ausgestattet ist. Das Innehaben einer Wohnung weist zudem eine zeitliche Komponente auf. So kann nach der Rechtsprechung auch für § 8 AO auf die Frist von sechs Monaten nach § 9 S. 2 AO zurückgegriffen werden, da diese Frist zum Ausdruck bringt, ab wann ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist (somit kein Wohnsitz bei einer Mietdauer, die von vornherein kürzer als sechs Monate ist). Quelle: Wohnsitz (§ 8 AO)

Jedoch hat A sich nicht beim Einwohnermeldeamt abgemeldet da er sein laufendes Gewerbe, von welchem er lebt, nicht aufgeben möchte. A ist Einzelunternehmer mit deutschen Firmensitz, beschäftigt eine Aushilfe und zahlt seine Steuern und Abgaben ordentlich in D.(deutscher Wohnsitz ist da Voraussetzung).


A erklärt sich wieder, dass er keine Wohnung in D inne hat er auch kein Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung ist, lediglich eine Gewerbeeinheit angemietet hat welche nichts ausser der Anschrift mit der Wohnung gemein hätte.

März 2015 A meldet sein Betrieb beim Beitragsservice an und erwähnt nochmals das er nur einen Betrieb innehabe..............usw.

April 2015 Antwort vom Südwestrundfunk Sie sind Unternehmer und somit Beitragspfli chtig... bitte Formular bis zum 0705.2015 ausfüllen und zurücksenden. A tut seine Pflicht und füllt alles wahrheitsgemäß aus: Ein Einzelunternehmen, eine Betriebsstätte, eine Aushilfe geringfügig entlohnt, kein geschäftl. KFZ. alles per FAX

Mai 2015 die Beitragseintreiber bedanken sich darauf hin, jetzt hat A 2 Beitragsnummern! Auch wird im Schreiben erwähnt dass A wiederholt mitgeteilt hätte unter der angegeben Anschrift keine Wohnung sondern eine Betriebsstätte zu haben und auf das Schreiben vom Februar hingewiesen in welchem A doch ausführlich informiert wurde. Da im Beitragsstaatsvertrag die Beitragszahlung von Wohnung u. Betriebsstätte getrennt behandet wird hat A´s Betrieb ab 05.2015 eine eigene Beitragsnummer.
Daten zum Beitragskonto XXXX:
Name von A
Name d. Betriebs  mit 3 Schreibfehlern
Adresse
Rundfunkbeitrag: im nicht privaten Bereich
Betriebsstätte Nr. 1: Betriebsstätte in der Wohnung beitragsfrei

A schreibt die Begriffstutzigen zum wiederholten mal an er habe gar keine Wohn............  würde aber gerne für seine separate Betriebsstätte in einer separaten Gewerbeeinheit den Beitrag entrichten sobald er eine Rechnung bekommen würde.

10. Juni 2015 stark übergewichtiger Brief förmliche Zustellung vom OGV: Zahlungsaufforderung Frist 2 Wo. ab Zustellung - Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft Termin am 29.06.15
sollte man die Ladung missachten droht die EINTRAGUNG INS SCHULDNERVERZEICHNIS und ggf. VERHAFTUNG!

..."Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.

 :o A ist schockiert jetzt soll er in den Knast obwohl er vor über 4 Jahren ins Ausland ausgewandert ist. Einfach unfassbar diese stupide Dreistigkeit.

..."Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zu Abgabe der Vermögensauskunft zu wiedersprechen, so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach §766 ZPO einlegen. Ein Wiederspruch beim Gerichtsvollzieher, ggf. erst im Termin, ist nicht zulässig."

Leider weiß  A sich nicht mehr zu helfen, alleine die Nachsendezeiten ins Ausland dauern oft über 14 Tage, ein Anwalt aus dem Ausland zu finden auf die Schnelle beschwerlich und die Kosten würden den Wert der Forderung wahrscheinlich überschreiten. Wenn A durch den Schufa Eintrag bedingt nicht mehr geschäftsfähig seine Existenz nicht zerstören und Mitarbeiter entlassen möchte oder sogar sich verhaften lassen will wird er sich wohl beugen müssen und die unberechtigten Beiträge an dieser gierigen Ganoven bezahlen.

Was denkt Ihr muss A jetzt resignieren, oder hat er noch irgendwelche Chancen Gerechtigkeit zu erfahren?


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H
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Das ist der übliche Psychoterror aus Köln, der vor allem dann erfolgt, wenn man denen zu oft schreibt.

Ich würde persönlich das Ganze ignorieren,  da ich von einem Haftbefehl oder Firmenhaftung für private GEZ-Schulden in dieser Sache noch nie gehört habe, oder mit den hier im Forum erläuterten Mitteln Widerspruch und Klage vor VG anstreben. Dafür braucht es nicht mal einen Anwalt.

Nach dem geschilderten Fall, halte ich die Aussichten vor dem VG sogar für gut.


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Wenn der OVG sich meldet, ist versäumt worden, auf Beitragsbescheide oder Festsetzungsbescheide zu reagieren, diese werden somit vollstreckbar. Also hilft nur noch entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des OVG entsprechend zu handeln. Die Postlaufzeiten aus dem Ausland kann man versuchen, per Fax zu umgehen mit der Ankündigung, dass der Brief folgt. Da man dem BS mitgeteilt hat, dass keine Wohnung existiert, dürfte man vor Gericht  Recht bekommen, da die Bescheide nicht erlassen werden durften.


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Wenn ich im Ausland wohnhaft wäre, würde ich wahrscheinlich diese Drohbriefe ingorieren. Zum einen liegen mir keine Kentnisse vor, dass der BS in letzter Zeit eine Erzwingungshaft beantragt hat (hat er dieses jemals gegen einen Privatschuldner beantragt?), zum anderen wird man, da es sich nicht um eine Haft nach einer Straftat handelt, auch nicht zur Fahnung ausgeschrieben. In erster Linie stellt also die Haftandrohung ein verbales Druckmittel des GV's dar, es dient der Erzeugung von Angst. Das scheint ja auch meistens wie gewünscht zu funktionieren.
Die Betriebsstätte könnte, obwohl diese Beitragsfrei ist, natürlich bei einer eventuellen Pfändung eine Rolle spielen, wenngleich dies schon sehr unüblich wäre. Pauschal würde ich auch davon ausgehen, dass ein Eintrag im hiesigen Schuldnerverzeichnis niemanden im Ausland interessiert. Ansonsten hat ja Roggi schon was zum möglichen rechtlichen Vorgehen gesagt.



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Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

E
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Vielen Dank für die Anteilnahme!

@Hallenser und Gemüsefrau
Ja A würde das Ganze auch am liebsten ignorieren
aaaber A ist Einzelunternehmer in D d.h. er ist eine ´natürliche Person´ und haftet somit mit seinem ganzen Privatvermögen. Das hat zufolge falls A geschäftliche Verbindlichkeieten oder Verpflichtungen einegehen möchte (z.B. einen Mietvertrag über neue Geschäftsräume, Kredit für geschäftl. Anschaffungen etc.) werden seine private Kreditwürdigkeit in Augenschein genommen, A würde nicht mal mehr einen neuen Handy oder DSL Vertrag für sein Büro in D bekommen, was somit schnell zum Ruin seiner Existenz führen könnte. Und falls A mal wieder nach D zurückkehren will oder muss siehts genauso Mau für Ihn aus er bekommt dann nicht mal mehr eine Mietwohnung. Negative Bonitätseinträge machen einem Einzelunternehmen in D es fast unmöglich zu bestehen.

A kann unter keinen Umständen seine Kreditwürdigkeit verlieren!

Da er es aber zugelassen hat, trotz Proteste beim BS, dass es soweit kommt und eben kein fachkundigen Rat rechtzeitig eingeholt hat, überlegt A ernsthaft den zu unrecht gefordeten Betrag zähneknirschend zu begleichen. Was ist dann aber mit den weiteren Forderungen welche bereits angefallen sind und anfallen werden, könnte A die dann wenigstens abwenden, oder wäre das Begleichen der Forerung sowas wie ein Schuldeingeständnis?

Desweiteren hat A sich entschieden behelfsmäßig doch den Rechtsbehelf der Erinnerung nach §766 ZPO in Anspruch zu nehmen wie Roggi es gestern erwähnt hat vorab per Fax. A hat sich also versucht in die Materie einzufinden.....

Nach einigen Recherchen hier im Forum hat sich A das Muster einer Erinnerung heruntergeladen http://k2s.cc/file/612fb2357f54a

Soll A seine ausländische Adresse auf das Schreiben setzten oder seine Firmenadresse oder c/o verwenden, da die Schreiben des BS und des OGV im Firmenbriefkasten gelandet sind und A ja noch in D gemeldet ist demnach auch dort ladungsfähig? Leider ist A juristisch ein völliger Laie und es fällt Ihm schwer ohne Hilfe die Begründung zu rechtssicher zu formulieren. Könnte da vielleicht jemand etwas zur Feder gehen?
Welche Nachweise sollten beigefügt werden?

A dankt im Voraus für die Unterstützung!


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An Einzelunternehmer werden bekanntlich höhere Anforderungen gestellt als an Privatleute, siehe Garantie- und Produkthaftungsgesetz, welches im Privaten nicht gilt. Das betrifft sicherlich auch andere Bereiche wie das Rechtswesen. Es ist also zu empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn die eigene Recherche keine klarheit bringt.
Ansonsten kann nach begleichen der bisherigen Schuld der Kampf erneut aufgenommen werden. Wobei es aber kein Hindernis darstellen sollte, wenn man aus dem Ausland prozessiert. Auch dafür ist ein Anwalt gut, der regelt den Schriftverkehr. Und so teuer sind die auch nicht. Bei gewonnener Klage kann das Geld von der LRA zurückgefordert werden. Also durchhalten bis zum Schluss, alles wird gut.


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