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Autor Thema: Nach Urteilen des OVG NRW - wie soll es weitergehen?  (Gelesen 3658 mal)

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Guten Tag zusammen,

jemand hatte 2014 gegen den WDR geklagt und der nette Richter am VG Düsseldorf hatte geraten, anhängende Prozesse abzuwarten um dann zu entscheiden, wie es weitergehen soll. Nun gab es im März 2015 Entscheidungen und jemand hat vom VG ein Schreiben erhalten mit der Bitte um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise.

Zu diesem Schreiben hätte er nun gerne Ratschläge:


Zitat
Sehr geehrter Herr ........,

zu der von Ihnen aufgeworfenenn Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfungbeitragsstaatsvertrages wird nunmehr auch auf die Urteile des OVG für das Land NRW vom 12.3.15 hingewiesen. Darin hat das OVG NRW die Verfassungsmäßigkeit des RBSV bejaht und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVG zugelassen. Auch die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 3.3.15 die Verfassungemäßigkeit des RBSV bejaht und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG NRW zugelassen.

Da von Ihnen im vorliegenden Verfahren der Einwand der Verfassungswidrigkeit des RBSV erhoben wird, stellt sich die Frage nach der weiteren Vorgehensweise.

Zu einer - im Ermessen der Kammer stehenden - Aussetzung des Verfahrens nach §94 der VwGO bis zu einer Klärung der Rechtsfrage durch das BVwG bzw. durch das BVG sieht sich die Kammer nicht veranlasst. Unmittelbar ist die Vroschrift für derartige Musterprozesse ohnehin nicht anwendbar. Gegen eine analoge Anwednung spricht der Umstand, dass bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in einem Musterprozess noch geraume Zeit vergehen wird.

Ein Ruhen des Verfahren gemäß §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §251 der ZPO kommt nur in Betracht, wenn dies von beiden Beteiligten beantragt wird. Der Beklagte hat bislang in Parallelverfahren, in denen die Klägerseite einen Ruhensantrag gestellt hatte, nicht zugestimmt.

Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung nunmehr auch des OVG NRW wird angefragt, ob das Verfahren fortgeführt werden soll oder ob die Klage zurückgenommen wird.

Im Fall der Fortführung des Verfahrens werden Sie um Mitteilung gebeten, ob angesichts der Praxis der Kammer, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutzung zuzulassen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird (vgl. §101 Abs. 2 VwGO).

Um Stellungnahme binnen 3 Wochen wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Richterin


Jemand hat nun die Überlegungs-Probleme:

1. Sollte man den Prozess fortführen, würde er Geld kosten und die Entscheidung wird/muss so fallen, wie in den den genannten Prozessen. Also sinnlos?!

2. Einer Ruhendstellung würde der WDR nicht zustimmen. Daher im Falle der Zurücknahme der Klage, sofortiger Mahnbescheid des Beitragsservice?!

3. Wie hoch wären die Kosten, wenn man einen weiteren Prozess anstrebt ca? Würde ein solcher überhaupt stattfinden oder auf s.o. verwiesen?

4. Welche Konsequenzen hat der Verzicht auf die mündliche Verhandlung?

Vielen Dank für Anregungen, Erläuterungen und Tipps!

Gruß

nieeGEZahlt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2015, 11:00 von Bürger«

N
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Man könnte mit dem Gericht Kontakt aufnehmen, und als Zeichen des guten Willens - falls noch nicht geschehen - die Zahlung der ausstehenden und zukünftigen Rundfunkbeiträge auf ein gerichtliches Treuhandkonto überweisen.
Im Gegenzug soll das Verfahren dann ruhend gestellt werden. Man kann ja schauen, ob sich die Gegenseite darauf einlässt.


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px3

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Man könnte das Gericht freundlich fragen, ob es einer Sprungrevision vor das Bundesverfassungsgericht nicht eher zustimmen würde, statt nun durch alle Instanzen gehen zu müssen :)


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f
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Man könnte das Gericht freundlich fragen, ob es einer Sprungrevision vor das Bundesverfassungsgericht nicht eher zustimmen würde, statt nun durch alle Instanzen gehen zu müssen :)

Der Sprungrevision muss meines Wissens auch die Beklagte - also die LRA zustimmen. Da bin ich nicht so optimistisch.


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B
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Zitat
Der Beklagte hat bislang in Parallelverfahren, in denen die Klägerseite einen Ruhensantrag gestellt hatte, nicht zugestimmt.

Meinen die etwa seinen Antrag auf Ruhestellung am VG Minden? Dem hat der WDR nämlich nicht zustimmen wollen. Nach dem Urteil des OVG in Münster haben die bei A ebenfalls nachgefragt, ob A in Anbetracht des Urteils weiter klagen möchte. Dabei haben die wohl übersehen, dass die zulässige Revision vom Kläger genutzt wurde und somit das Urteil noch gar nicht rechtskräftig geworden ist...

...naja, erstmal drohend abschrecken, auch wenn deren Argumente nur der halben Wahrheit entsprechen... lustiger Verein...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 21:55 von Uwe«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

 
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