Die EU wird etwas dagegen haben, daß der Staat auf Einflußnahme verzichtet, solange die Beitragsmittel für die EU als staatliche Beihilfe gelten. Als staatliche Beihilfe werden sie solange gelten, wie dem Bürger keinerlei Mitspracherecht bezüglich Beitragshöhe und Co gewährt wird. Und solange es deswegen eine staatliche Beihilfe bleibt, gilt die Auflage der EU, daß der Staat jene Firma zu kontrollieren hat, der diese staatliche Beihilfe gewährt wird; die Entsendung von Vertretern der Staatsorgane in diese unterstützten Firmen ist ausdrücklich vorgesehen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;