Einen Guten Tag euch allen!
Schaut Euch mal die Auszüge aus diese Fundstück aus einem Urteil des BVG betreffend dem von uns allen so geliebten ÖRR. Besonders interessanteD Stellen sind farblich hervorgehoben. Da kann man, im Hinblick auf die Umstellung von einer Gebühr zu einem "Beitrag", wirklich nur noch mit dem Kopf schütteln! Die Argumentation lässt einem, im Vergleich mit der heutigen Situation, wirklich die Haare zu Berge stehen. Lesenswert! Die gesamte Entscheidung ist übrigens hier zu finden:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070911_1bvr227005.html?Suchbegriff=RundfunkZitate:
"bb) Die Anforderungen des Gebührenurteils des Bundesverfassungsgerichts an die Abweichungsgründe seien nicht erfüllt.
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Der zuerst genannte Abweichungsgrund der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage sei zulässig, jedoch nicht hinreichend für die konkrete Situation substantiiert. Auch sei die Angemessenheit der Belastung der Gebührenzahler durch den Gebührenvorschlag der KEF gewahrt. Art. 2 Abs. 1 GG schütze die Gebührenzahler nur vor einer Gesamtbelastung mit „Erdrosselungswirkung“. Dass eine solche durch eine zusätzliche Belastung von 21 Cent eintreten solle, übersteige die Vorstellungskraft."
Und:
"2. Das ZDF macht sich die Argumentation der Verfassungsbeschwerde der ARD-Anstalten zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu Eigen und führt ergänzend aus, es habe sich gezeigt, dass das Regelwerk des § 7 Abs. 2 RFinStV in zweierlei Hinsicht nicht geeignet sei, die politische Handlungslogik der Landesregierungen und Landesparlamente ausreichend zu begrenzen. Die Beschreibung der Rolle der Ministerpräsidenten und der Landesparlamente in § 7 Abs. 2 RFinStV, wonach der Gebührenvorschlag der KEF „die Grundlage für eine Entscheidung“ sei, sei nicht hinreichend präzise und bringe die verfassungsrechtlich gebotene Restriktion der politischen Handlungslogik nicht hinreichend zum Ausdruck. Verfassungsrechtlich geboten sei es, eine stärkere Bindungswirkung der KEF-Feststellung zu statuieren und die denkbaren Abweichungsgründe explizit zu benennen. Auch würde es der Klarheit der Trennung von medienpolitischer Entscheidung und Gebührenfestsetzung dienen, wenn die eigentliche Gebührenentscheidung durch gleichlautende Verordnungen der Landesregierungen erfolgen würde.
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Einer solchen Fortentwicklung des Gebührenfestsetzungsverfahrens bedürfe es auch angesichts der aktuellen Entwicklungen. Der Einstieg in das Bezahlfernsehen stehe, wie allgemein anerkannt sei, unmittelbar bevor. Durch die dann steigende Belastung der Medienbudgets der Bürger werde der Druck auf den gebührenfinanzierten öffentlichrechtlichen Rundfunk zunehmen. Durch die ermöglichten Ausschlusseffekte sänken die Chancen des öffentlichrechtlichen Rundfunks, angemessene Gebühren zugestanden zu bekommen. Das geltende Gebührenfestsetzungsverfahren sei als Bedarfsermittlungsverfahren ausgestaltet. In dessen Logik liege es, dass die Rolle der Politik eher bescheiden ausfalle.
Diese sei beschränkt auf die Geltendmachung besonderer Abweichungsgründe, zu denen jedoch gerade auch der Gesichtspunkt der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer gehöre. Mit der Entwicklung zum Bezahlfernsehen und der dann doppelten Entgeltlichkeit von Rundfunk werde dieser Gesichtspunkt die öffentliche Diskussion eindeutig dominieren. Dies werde einen folgenschweren Wechsel von der bedarfsgerechten zur „budgetgerechten“ Gebühr herbeiführen. Das bisherige Gebührenfestsetzungsverfahren werde hierdurch auf den Kopf gestellt und zu einem rein politischen Festsetzungsverfahren denaturiert.77
3. Das Deutschlandradio schließt sich ebenfalls der Argumentation der ARD an und führt ergänzend aus, die pauschale Abweichung von dem Vorschlag der KEF sei in Unkenntnis der Auswirkungen dieser Absenkung gerade auf die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Rundfunkkommission habe mangels eigener Sachkompetenz den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst. Die systemwidrige Einmischung der Landesregierungen in den KEF-Vorschlag habe zu einer sachlich unbegründeten, inkompetenten Abweichungsentscheidung zu besonderen Lasten der Beschwerdeführerin geführt. Die in der Politik entwickelten und von der Rundfunkkommission aufgenommenen Argumente seien fernsehspezifische Einwände, die auf die Beschwerdeführerin als nationale Hörfunkveranstalterin keine Anwendung finden könnten. Der Abzug für Sportrechte (sechs Cent) sowie für die Abschaltung analoger terrestrischer Sender (fünf Cent) sei im Falle der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weil diese als reine Hörfunkveranstalterin diese Einsparungen nicht erzielen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich in Konsultationen mit den Vertretern der Länder vergeblich bemüht, die besondere Situation von Deutschlandradio zu verdeutlichen. Die Rundfunkkommission der Länder und die Ministerpräsidenten seien fälschlich davon ausgegangen, dass sich der auf die Beschwerdeführerin entfallende Gebührenanteil nicht verändert habe. Tatsächlich sei jedoch die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie die übrigen Rundfunkanstalten betroffen. Im Mittelpunkt stehe für die Beschwerdeführerin die nachhaltige Gefahr, dass die verfassungswidrige Gebührenentscheidung auch im Gebührenzeitraum ab 2009 perpetuiert werde. Die Beschwerdeführerin habe nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des 14. KEF-Berichts wegen des Rückgriffs auf vorhandene Eigenmittel eine Gebührenreduzierung in Höhe von drei Cent hinzunehmen gehabt. Da diese Eigenmittel jedoch Ende 2008 aufgebraucht sein würden, bestehe für eine Perpetuierung dieser Kürzung ab 2009 keine Rechtfertigung mehr. Die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, dass diese Reduzierung wieder aufgehoben und der Gebührenanteil wieder um drei Cent erhöht werde. Komme es zu dem von den Ländern angedrohten Moratorium und werde das Deutschlandradio erneut unter Missachtung seiner konkreten Finanzierungssituation in eine solche allgemeine Gebührenregelung einbezogen, so führe dies ab 2009 zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 54 Millionen Euro, wodurch die Erfüllung des spezifischen, qualitätsorientierten Programmauftrags des Deutschlandradios nachhaltig gefährdet werde."
1.
Die Landesregierungen halten die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, soweit sie sich gegen Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags richten. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, inwieweit die Erweiterung der Bewertungsmaßstäbe der KEF ihre Programmfreiheit beeinträchtige. Die Verfassungsbeschwerden seien auch insgesamt unbegründet.80
a) Die auf Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV beruhende Gebührenfestsetzung sei verfassungsgemäß.
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Zeitgleich mit der Gebührenfestsetzung erfolgende allgemeine rundfunkpolitische Äußerungen könnten nicht von vornherein als Verstoß gegen das Trennungsgebot qualifiziert werden. Die Rundfunkfreiheit rechtfertige kein Moratorium der Landesrundfunkpolitik im Vorfeld, während und nach einem Gebührenfestsetzungsverfahren. Äußerungen zu allgemeinen rundfunkpolitischen Fragen seien auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers gleichzusetzen. Entscheidend könne - wie bei völkervertraglichen Regelungen (Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention (Abschnitt 3 Auslegung von Verträgen, Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel:
(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
(3) Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.))
(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.)) - nur der objektive Regelungsgehalt des Staatsvertrags sein. Die Äußerungen von Politikern, insbesondere das so genannte SMS-Papier, hätten nicht das konkrete Rundfunkgebührenfestsetzungsverfahren betroffen. Im konkreten Fall werde das Fehlen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot auch durch den zeitlichen Ablauf belegt. Das „SMS-Papier“ datiere aus dem November 2003, als das Verfahren bei der KEF so weit fortgeschritten gewesen sei, dass Äußerungen einzelner Ministerpräsidenten darauf keinen bestimmenden Einfluss mehr hätten nehmen können.
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Die Begründungspflicht für das Abweichen von dem Vorschlag der KEF sei erfüllt worden. Eine bestimmte Form oder Intensität der Begründung lasse sich verfassungsrechtlich nicht ableiten.
Der Staatsvertragsgeber sei kein Sachverständigengremium. Bei dem notwendigen Zusammenwirken von 16 Landesregierungen und 16 Landesparlamenten seien von vornherein nicht dieselben Begründungspflichten einlösbar wie bei einem einzelnen Gesetzgeber, beim Verordnungserlass oder bei Sachverständigengremien.
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Die Abweichungen seien auch inhaltlich zulässig gewesen. Die Gesetzgeber könnten aus Gründen der Gewaltenteilung und der Demokratie nicht zu engen Schranken unterworfen sein.
Der politische Gestaltungsspielraum des demokratisch legitimierten Gesetzgebers sei ein mit grundrechtlichen Vorgaben stets und strukturell kollidierender legitimer Verfassungswert an sich, der einer richterrechtlich oktroyierten Optimierung grundrechtlicher Wertentscheidungen von vornherein entgegenstehe. Regierung und Parlament dürften nicht so marginalisiert werden, dass sie gegenüber dem demokratisch nur schwach legitimierten Sachverständigengremium der KEF über keine nennenswerte Entscheidungsbefugnis mehr verfügten. Die Rede des Gebührenurteils von der Gebührenentscheidung als „gebundener“ Entscheidung möge dieses Missverständnis nahe legen. Es sei jedoch aus Gründen des Demokratieprinzips und der Gewaltenteilung ausgeschlossen, die öffentlichen Belange, die eine Abweichung vom Vorschlag der KEF rechtfertigen könnten, richterrechtlich abschließend festzulegen.
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Dies werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass eine Abwägungsentscheidung im grundrechtsrelevanten Bereich zu treffen sei. Der multipolare Freiheitsprobleme ausgestaltende Rundfunkgesetzgeber habe einen Ausgleich nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen und müsse dabei über einen gewissen, nicht zu engen politischen Entscheidungsspielraum verfügen. Als „Erstinterpret“ der Verfassung sei der Staatsvertragsgeber in erster Linie berufen, die verfassungsrechtliche Kollisionslage aufzulösen. Er besitze dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst im „relativen Normenbestandsschutz“ der betroffenen Grundrechte und Verfassungsprinzipien sowie im Untermaßverbot und vergleichbaren Kerngehalten Grenzen finde.85
Die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer und die Vermögensinteressen des Publikums seien ein legitimer Abweichungsgrund, dessen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Die Kumulation unterschiedlicher Belastungen für die Betroffenen könne auch in der Summe unzumutbar werden, selbst wenn der einzelne Grundrechtseingriff für sich genommen nicht zu beanstanden sei. Dass sich Deutschland seit Jahren in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe, dass die Reallöhne und Einkommen seit der Wiedervereinigung gesunken seien, dass von der öffentlichen Hand mitzuverantwortende Entgelte demgegenüber teils erheblich gestiegen seien, teils gleich geblieben seien und aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Jahres 2004 weiter zu steigen gedroht hätten, könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Die Abweichung werde ferner durch Gesichtspunkte des Informationszugangs gerechtfertigt. Darunter fielen zum einen technische Veränderungen, die zu Einsparungen bei den Kosten der Rundfunkübertragung führen könnten, zum anderen aber auch das Interesse, Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk zu vermeiden.
Das jeweilige Landesparlament sowie die von der jeweiligen Mehrheit getragene Landesregierung müssten dem Wähler gegenüber für die Festsetzung der Rundfunkgebühr die Verantwortung übernehmen können. Dies sei ohne ein Mindestmaß an eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis nicht möglich. Hinzu komme, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine öffentliche Abgabe handele, die schon deshalb in Grund und Höhe dem Verantwortungsbereich des Parlaments nicht entzogen werden könne. Die KEF-Empfehlung habe Einsparpotentiale übersehen oder solche noch nicht berücksichtigen können. Dies gelte zunächst für die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit, die analoge terrestrische Fernsehversorgung einzustellen, wenn der Empfang über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet sei (§ 52a Abs. 2 Satz 3 RStV). Darüber hinaus gelte dies für die Selbstverpflichtungen der Beschwerdeführer. Anders als diese es darstellten, beträfen diese Selbstverpflichtungen nicht Einsparungen, die zur Erreichung der von der KEF bereits berücksichtigten Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsreserven erbracht werden müssten. Zu den im Gebührenurteil nicht erwähnten, gleichwohl berücksichtigungsfähigen Belangen gehörten auch nach Vorlage des KEF-Berichts vorgenommene Änderungen der Rechtsgrundlagen, die sich für die Beschwerdeführer einnahmeerhöhend auswirkten.
Die Abweichung sei schließlich auch entscheidend mit unionsrechtlichen Gesichtspunkten begründet worden. Eine Gebührenfestsetzung, die verborgene und verspätet zutage getretene Einsparpotentiale ausschöpfe, minimiere das Risiko, dass die Rundfunkgebühr ganz oder teilweise als unzulässige staatliche Beihilfe qualifiziert und der letztlich politischen Genehmigung durch die EU-Kommission unterworfen werde.b) Auch Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV sei mit der Rundfunkfreiheit vereinbar.
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Dem Staatsvertragsgeber stehe bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Gebührenfestsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Mit der Bezugnahme auf die Entwicklung der öffentlichen Haushalte werde lediglich die Praxis der KEF aufgegriffen, die Entwicklung der öffentlichen Haushalte als Vergleichsmaßstab zur inhaltlichen Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in ihre Bewertung einzubeziehen. Die damit verbundene Begrenzung des Beurteilungsspielraums der KEF erhöhe die Legitimation ihres Handelns und das demokratische Legitimationsniveau des gesamten Verfahrens der Gebührenfestsetzung. Zusätzlich werde dieser Vergleichsmaßstab durch die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erweitert. Das Merkmal führe dazu, dass dieser bislang allein auf der dritten Stufe unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Rundfunkteilnehmer thematisierbare Belang in Zukunft bereits auf der zweiten Stufe berücksichtigt werden müsse. Dies bedeute eine weiter gehende Entpolitisierung. Die neuen Kriterien nähmen der KEF-Empfehlung auch nicht ihren fachlichen Charakter. Die Änderung entbinde sie weder von dem Erfordernis einer rationalen Ableitung noch von der Verpflichtung zu einer ausschließlich fachlichen Bewertung. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sei ein Parameter, der in der Praxis der KEF immer wieder eine Rolle spiele.
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c)
Eine über die derzeitigen Verfahrensregelungen noch hinausgehende Entparlamentarisierung des Gebührenfestsetzungsverfahrens, wie sie dem ZDF vorzuschweben scheine, sei verfassungsrechtlich insbesondere wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip nicht hinnehmbar.93
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG habe durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der letzten 45 Jahre einen gewissen isolierten Selbststand unter den Grundrechten erhalten, der die Herausbildung einer Sonderdogmatik begünstigt habe. Dies finde im dualen Rundfunkmodell, in der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks, seiner Finanzierungsgarantie und den daraus abgeleiteten Anforderungen ebenso handfesten Ausdruck wie in der „dienenden“ Funktion des Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit stehe jedoch neben anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, die keinesfalls von vornherein nachrangig seien. Die grundrechtlich geschützten Interessen der Rundfunkteilnehmer und Gebührenzahler, aber auch die der privaten Konkurrenten drängten nicht nur auf Anerkennung einer originären Rundfunkveranstalterfreiheit, sondern darüber hinaus auf einen grundsätzlichen Paradigmenwechsel, der zu einer Annäherung an die Dogmatik anderer Freiheitsrechte und zu Begründungsansätzen führe, wie sie im ersten Rundfunkurteil, aber auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs deutlicher präsent seien als in dem Gebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts.94
2. Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Auch der Landtag von Schleswig-Holstein ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien zurückzuweisen. Soweit sie sich gegen Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder richteten, seien sie bereits unzulässig. Die angegriffene Regelung stelle weder einen gegenwärtigen noch einen unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit dar. Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet. Die geltend gemachten Abweichungsgründe beruhten im Wesentlichen auf der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannten Angemessenheitsprüfung. Naturgemäß entziehe sich die Entscheidung über die Angemessenheit einer eindeutigen Quantifizierung und sei damit auch nur begrenzt überprüfbar.
Erst sachfremde, das heiße programmliche oder medienpolitische Erwägungen oder eine Unverhältnismäßigkeit des Ergebnisses rechtfertigten eine nachträgliche Korrektur der Angemessenheitsentscheidung. Die Angemessenheitsprüfung könne sich auch auf einen längeren Zeitraum beziehen. Die Entwicklung der Rundfunkgebühren habe sich in den letzten Jahren ganz erheblich von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Im Laufe der letzten zwölf Jahre seien die Rundfunkgebühren um 40,05 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex sei von 1993 bis 2005 hingegen um lediglich 20,46 % gestiegen, das verfügbare Arbeitnehmerentgelt um etwas mehr als 20,2 %. Auch für den rundfunkfachlichen Bereich der finanziellen Bedarfsanalyse bestehe kein Beurteilungsspielraum der KEF; der Gesetzgeber müsse in der Lage sein, offensichtliche und nachweisbare Fehleinschätzungen des Finanzbedarfs zu korrigieren.Gruß!
Daniel61