Es gibt Urteile des VG Braunschweig:
AZ: 4 A 186/14 vom 12.02.2015
und eins aus 2014: 9. Oktober 2014, Az: 4 A 49/14
Allerdings möchte hier ein Altersheim die vor 2013 vorhandene Befreiung weiter erhalten. Ergebnis: Abgelehnt.
Aus dem Urteil:
Heranziehung einer Einrichtung der Altenhilfe zu Rundfunkbeiträgen
Leitsatz
1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht verfassungswidrig.(Rn.33)
2. Er verstößt insbesondere nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, weil der Rundfunkbeitrag für Altenpflegeheime in privater Trägerschaft gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter berechnet und für solche in gemeinnütziger Trägerschaft pauschal mit einem Rundfunkbeitrag abgegolten wird.(Rn.43)
3. Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besagt lediglich, dass der Nachweis der Gemeinnützigkeit für bestehende gemeinnützige Einrichtungen nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht erneut vorgelegt werden muss.(Rn.31)
Orientierungssatz
1. Mit dem Leitsatz 1 hält die Kammer an ihrer Auffassung im Urteil vom 9.10.2014 - 4 A 49/14 - fest.(Rn.33)
2. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber nach alter Rechtslage - § 5 Abs. 8 S. 3 RdFunkGebVtr - nicht nur steuerlich gemeinnützige, sondern auch von der Gewerbesteuer befreite Einrichtungen privilegiert hatte, kann kein Anspruch hergeleitet werden, auch nach neuer Rechtslage abgabenrechtlich weiter privilegiert zu werden. Anschluss der Kammer an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland – Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 – .(Rn.49)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Festhaltung VG Braunschweig, 9. Oktober 2014, Az: 4 A 49/14
Anschluss Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 13. Mai 2014, Az: VGH B 35/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wir selbst klagen aktuell vor dem VG Braunschweig mit RA Bölck als Rechtsbeistand: AZ: 4 A 120/15.
Beantragt haben wir die Aufhebung der Bescheide, den Verweis an das Bundesverfassungsgericht, die Zulassung der Berufung und die Aussetzung (Ruhendstellung) des Verfahrens nach Art. 100(1) GG bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht. Eine Entscheidung gibt es noch nicht.