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Autor Thema: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs = korrigierte Neufestsetzung? Klage?  (Gelesen 7051 mal)

S
  • Beiträge: 5
Hallo zusammen,

Person A hat heute den Widerspruchsbescheid vom BR bekommen (Einschreiben mit Rückschein).
Der Widerspruch bezog sich zunächst darauf, dass die seit 2014  bei ihm wohnende Freundin leider bereits die Zwangsabgabe zahlt.

Der Widerspruch zielte also darauf ab, im nächsten Schritt einen
korrigierten Festsetzungsbescheid zu erhalten und diesem mit den richtigen Gründen zu widersprechen.

Jetzt wird Person A nicht daraus schlau, wie genau weiter zu verfahren ist. Es steht
Zitat
"Ihren Widerspruchen wird insoweit stattgegeben, als dass Rundfunkbeiträge für den Zeitraum ab <MONAT> 2014 festgesetzt wurden. Im Übrigen werden die Widersprüche zurückgewiesen."
Auf Seite 2:
Zitat
"Teilstattgabe für den Zeitraum ab xx.2014"
"Aufgrund Ihrer Mitteilung, war für den Zeitraum ab xx.2014 eine andere rechtliche Bewertung möglich. Nachdem Frau xxx seit xx/2014 unter dem Beitragskonto xxx als Gesamtschuldnerin nach § 2 Abs. 3 Sat 1 für die Wohnung unter der Anschrift xxx in xxxxx zur Begleichung des Rundfunkbeitrages herangezogen wird, war es möglich Ihr Beitragskonto mit Ablauf xx-1.2014 abzumelden."

Im gesamten Schreiben wird nun keine Zahl genannt, die sie von Person A haben wollen.

Muss jetzt geklagt werden oder kommt da ein neuer Festsetzungsbescheid?

Der Widerspruchsbescheid findet sich im Anhang - jeweils zwei Seiten zusammengefasst (vertikal).

Außerdem interessant, dass im Widerspruchsbescheid das Beitragskonto von Frau xxx angegeben wurde - das wurde im Widerspruch nicht erwähnt. Komischer Datenschutz.

Danke für eure Meinungen
Gruß
Stueck


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2015, 02:18 von Bürger«

S
  • Beiträge: 5
Nachdem ich jetzt ein paar Tage darüber nachgedacht habe, komme ich zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Festsetzungsbescheid in deren Augen gültig ist - allerdings um die Forderungen ab xx.2014 gekürzt wurde.

Was mir nur nicht klar ist, warum da keine Summe steht. Soll ich das selbst ausrechnen?

Es gibt ja dieses "abhelfen" - wodurch Fehler nachträglich behoben werden können - ist das denn überhaupt möglich, wenn es um falsche Summen geht?


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P
  • Beiträge: 3.999
Es wird kein weiterer Verwaltungsakt kommen.
Wird die Frist überschritten, erfolgt wahrscheinlich die Fortsetzung der Vollziehung im Zweifel bedeutet das, es wird ein Betrag, welcher nicht benannt wurde vollstreckt.

Scheinbar muss eine Person A, diesen Betrag selbst ausrechnen.
Sollten Person A und Person B grundsätzlich einer Datenweitergabe an dritte Widersprochen haben, so ist das mit dem Datenschutz tatsächlich ein böses Faul.
Ob das jedoch einen dieser "nicht weltfremden" Richter interessieren würde, würde eine Person X bezweifeln.

Wird durch eine Person A angestrebt, erst Klage auf einen Änderungsbescheid zu erheben, dieser Änderungsbescheid aber nicht kommt, und die Frist bei diesem abgelaufen sein, dann wäre weiteres handeln zu spät. So gesehen stellt dieser Widerspruchsbescheid bereits selbst ein Änderungsverwaltungakt dar, denn es wird etwas geändert mit diesem, jedoch ohne ausdrücklich die Zahlen dazu zu beschreiben.

Eine Person X denkt nicht, das noch ein weiterer Verwaltungsakt folgen wird, es sei dieser beschreibt einen anderen Zeitraum.


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K
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Nachdem ich jetzt ein paar Tage darüber nachgedacht habe, komme ich zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Festsetzungsbescheid in deren Augen gültig ist - allerdings um die Forderungen ab xx.2014 gekürzt wurde.

Wir sehen an diesem Beispiel einmal mehr, dass das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lückenhaft ist. Aufgrund dessen ist auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen. In § 43 Absatz 2 VwVfG heißt es:

Zitat
Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Zwar wird dem Widerspruch teilweise stattgegeben. Dies ist jedoch nur der Tenor des Widerspruchsbescheides. Meiner Ansicht nach wird der Ursprungsbescheid damit nicht gleichzeitig widerrufen. Es muss ein Änderungsbescheid erlassen werden, aus dem hervorgeht, dass die Änderung auf der Teilstattgabe beruht. Darüber hinaus muss aufgrund der Änderung die Festsetzung geändert werden. Wird kein Änderungsbescheid erlassen, bleibt der Ursprungsbescheid weiterhin mit seinem ursprünglichen Inhalt wirksam.

Was mir nur nicht klar ist, warum da keine Summe steht. Soll ich das selbst ausrechnen?

Der Beitragsservice ist der Ansicht, dass der Abgabenschuldner die Höhe der geschuldeten Abgabe selbst zu berechnen hat. Dies ist meiner Ansicht nach jedoch falsch, denn der Abgabenschuldner ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Höhe der geschuldeten Abgabe selbst zu berechnen.

Meiner Ansicht nach steht dem Abgabenschuldner nach Erlass des Widerspruchsbescheid ein Anspruch auf Erlass eines Änderungsbescheides zu. Ich würde einen Antrag auf Erlass eines Änderungsbescheides stellen und dies mit dem Widerspruchsbescheid begründen. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Behörde erlässt einen Änderungsbescheid oder die Behörde lehnt den Antrag ab. In letzteren Fall müsste der Antragsteller Klage gegen den Antragsgegner erheben mit dem Inhalt, den Antragsgegner zum Erlass eines Änderungsbescheides zu verpflichten.


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Das Problem bleibt, es läuft die Zeit zum reagieren ab, eine Person A kann natürlich so einen Antrag stellen.
Kann natürlich sein, das dem dann
gefolgt
oder
nicht gefolgt wird.
Die Frage ist, wie schnell das passiert. Was aber in jedem Fall passieren kann, dass die Frist ab laufen wird.


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Sieht so aus, daß man klagen muß, wäre ja sonst für ein Jahr nachzuzahlen.
Jetzt holt sich die Bande zwar das Geld von jemand anderem, das heißt, zukünftig hat man Ruhe (solange der andere Bewohner widerspruchslos zahlt...), aber der Altbetrag wäre fällig.
Wie man mit Säumniszuschlägen verfährt, könnte man sich ja noch ausdenken, falls man seinen guten Willen zeigen möchte.


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Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge und Tipps.

Person A wird im Laufe der Woche mal mit der Klageschrift beginnen und die üblichen Punkte hier so einbauen.
Gibt der Widerspruchsbescheid auch Angriffspunkte? Beispielsweise, dass kein Änderungsbescheid o.ä. erfolgte.

@Zeitungsbezahler: Wieso sollte man bei den Säumniszuschlägen guten Willen zeigen? Guter Wille ist keinesfalls vorhanden.
Auch der aktuelle Zahler hat den Geldfluß bereits eingestellt. Von den beteiligten Personen können die gar nichts mehr erwarten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 08:59 von Stueck«

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Guten Willen zeigen, meinte ich, daß man sich natürlich den Säumniszuschlag abzieht und nur 2013 bezahlt.
Aber da ja der Mitstreiter eine noch bessere Idee hat, ist dieser Vorschlag ja obsolet.
Ein Widerspruchsbescheid, dem dem Antrag stattgegeben wird, beinhaltet eigentlich die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides, eine Abänderung müßte separat oder zumindest klar und deutlich im Widerspruchsbescheid erklärt werden, inclusive der Summen, die man noch schuldig ist.

Aber die Erfahrung mit der Rentenversicherung hat mir auch mal wieder den Unterschied zwischen Theorie und Praxis deutlich gemacht: Nacheinander zwei fehlerhafte Bescheide mit ein und demselben Sachverhalt, ohne Aufhebung eines älteren Bescheides, sofort vollstreckbare 20.000 Ocken, zahlbar innerhalb von zwei Wochen, nachdem auf meine Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung rein gar nichts reagierte, die Mitarbeiter sich gegenseitig den schwarzen Peter zuschoben, habe ich es doch einem Rentenanwalt übergeben, der die Sache in nicht mal einer Woche vom Tisch hatte, so eindeutig war der Sachverhalt, leicht verdientes Honorar auf Kosten der Allgemeinheit, aber er hat es nur einmal berechnet und nicht wie von mir angeregt, für jeweils jeden der Bescheide (was ich formal wegen mangelnder Aufhebung eines älteren Bescheides durchaus für gerechtfertigt gehalten hätte).


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