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Autor Thema: Post vom Obergerichtsvollzieher  (Gelesen 5412 mal)

R
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Post vom Obergerichtsvollzieher
Autor: 22. Juni 2015, 22:02
Hallo zusammen,

Person A ist neu hier und hat ein paar Fragen. A hat hier zwar schon viel gelesen, aber noch nicht das richtige gefunden, daher nun doch ein Beitrag.

Angenommen Person A hat mehrere Beitragsbescheide bekommen, und auf alle fristgerecht Widerspruch eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt. Es kam jedoch kein Widerspruchsbescheid, gegen den dann Klage erhoben werden könnte. Nehmen wir weiter an. es kam nur ein weiterer Beitragsbescheid gegen den erneut Widerspruch eingelegt worden wäre, aber keine Antwort und keine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung erfolgt wäre. Auch nach schriftlicher Nachfrage zur Entscheidung über diesen Antrag gab es keine Antwort.

Nehmen wir nun an, Person A hätte vor 2 Tagen dann überraschend Post vom "Obergerichtsvollzieher" bekommen in welchem der werte Herr (der sich Obergerichtsvollzieher am Amtsgericht Nürtingen nennt) schreibt, dass ihm ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vorliege und der Betrag innerhalb von 14 Tagen zu zahlen sei, da sonst ein Termin zur Abgabe eben dieser Abgabe gemacht werde und bei Nichterscheinen Haftbefehl ergehen könnte und Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt.

Nun ist die Frage, was könnte Person A in diesem Fall tun ? Brief an GV? Brief an Amtsgericht? Brief an Verwaltungsgericht? Mit welchem Inhalt?

Viele Grüße und danke wenn ihr mir bei meinem Fallbeispiel helfen könnt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 12:43 von Uwe«

g
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Re: Post vom Obergerichtsvollzieher
#1: 23. Juni 2015, 22:07
einer Person A kann wie folgt geraten werden, dass ein Anruf bei der Person OGV helfen kann, mit dem Hinweis, dass Antrag auf Aussetzung gestellt wurde aber noch nicht beantwortet - alleine an der Reaktion der Person OGV kann Person A ja dann erkennen, wie derjenige tickt.

Person A hat hier zwei verfügbare Wege - zum einen, am VG Vollstreckungsabwehrklage/  Aussetzung der Vollziehung §80 Ab 5 VwGO einzureichen - Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorgang Bescheidung - Einspruch mindestens drei Monate (angemessene Frist) her ist. (siehe §80 Abs.6) bzw. die Vollstreckung läuft.
Person A muss also genau schauen, um welche Bescheide es sich handelt und sollte ggf. durch einen Anruf beim Gericht die nötigen Infos zusammentragen - keine Sorge, die sind i.d.R. gerne bereit Auskünfte zu geben.

alternativ kann Person A - wenn sie gegen formale Gründe des Ersuchens etwas findet - Erinnerung beim Amtsgericht einlegen. dies ist an enge formelle Gründe gebunden -bsp. wenn der Gläubiger oder der Titel falsch ist.

ohne die Schriftstücke zu sehen werden sich hier keine Personen T oder V äußern können.


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Re: Post vom Obergerichtsvollzieher
#2: 24. Juni 2015, 10:18
Hallo,

welche Schriftstücke müsste Person a denn liefern dass hier evtl. weitergeholfen werden kann ?
Es kamen bisher nur "Beitragsbescheide", Festsetzungsbescheide" und Mahnungen. Gegen alles wurde widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Ein informelles Infoschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung in dem mit Standardtextblöcken informiert wurde dass die Zahlung Pflicht ist wurde von Person A beantwortet mit der bitte dass ein ordentlicher Widerspruchsbescheid ergeht.

Es kam keine Antwort aber dann eben direkt der Brief vom OGV ohne weitere Anlagen.

Keine Abschrift des Ersuchens, garnichts. Deswegen die Frage was Person A jetzt am besten macht. Die Frist zur Zahlung des OGV läuft bis 02.06.


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d
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Re: Post vom Obergerichtsvollzieher
#3: 24. Juni 2015, 11:17
Hallo Ramazzotti,
Person a sollte sich als erstes vom Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsersuchen zukommen lassen.
Dann kann sie schon mal erkennen, ob Erinnerung beim Amtsgericht oder Abwehrklage beim Verwaltungsgericht die Option ist.

(Btw. A meint Frist bis 2.7.)

Gruss aus Bayern



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n
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Re: Post vom Obergerichtsvollzieher
#4: 24. Juni 2015, 16:08
Zunächst zum Amtsgericht gehen und sich den kompletten Vorgang geben lassen und auf Gültigkeit / rechtl. Richtigkeit prüfen... Sollte es Fehler im Vorgang geben direkt schriftl. mitteilen und zur Rückgabe Vorgang an Gläubiger auffordern.


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Re: Post vom Obergerichtsvollzieher
#5: 24. Juni 2015, 19:28
"fiktiv antesten" und auf Reaktion warten (-:
Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584


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