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Autor Thema: Datenschutzbericht (19.) 2012-2013 vom ZDF  (Gelesen 3148 mal)

  • Beiträge: 710
Datenschutzbericht (19.) 2012-2013 vom ZDF
Autor: 30. März 2015, 11:49
Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz (Hier ZDF) gibt alle 2 Jahre einen öffentlichen Bericht an Intendant und Verwaltungsrat.

Hier Download der *.pdf:

- http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/36599720/1/data.pdf


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Datenschutzbericht vom 20.05.2011

Als Informationshintergrund für Datenschutzspezialisten hier im Forum, hier ein Fundstück aus Schleswig-Holstein.
Dies ist zwar schon etwas älter, aber die Ausführungen von Dr. Thilo Weicher sind lesenswert.....

Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)
gegenüber dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 20.05.2011 zum Entwurf eines Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Hier der Link:

https://www.datenschutzzentrum.de/rundfunk/stellungnahme-15-rundfunkaenderungsstaatsvertrag.html

Abschließendes Zitat von Dr. Thilo Weicher

Es verfestigt sich der Eindruck, dass zwar ein Systemwechsel hinsichtlich der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks vollzogen wird. Die datenschutzrechtlich relevanten Tatbestände vollziehen diesen Wechsel aber nicht nach. Die bisher geltenden Erhebungsbefugnisse wurden beibehalten, teilweise ausgeweitet und zusätzlich durch weitere Rechtfertigungstatbestände ergänzt. Besonders schwer wiegt dabei die systematische Umgehung des Direkterhebungs- und Transparenzprinzips. Der Entwurf scheint darauf abzuzielen, den Schutz der Privatsphäre dadurch zu „gewährleisten“, dass er die Betroffenen im Unklaren über den Umfang der Datenverarbeitung belässt. Es ist zu vermuten, dass dieses Kalkül nicht aufgehen wird und das herrschende Misstrauen gegenüber dem Erhebungssystem eher größer als geringer wird.

LG, marga +++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2015, 09:50 von seppl«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 810
Besonders schwer wiegt dabei die systematische Umgehung des Direkterhebungs- und Transparenzprinzips. Der Entwurf scheint darauf abzuzielen, den Schutz der Privatsphäre dadurch zu „gewährleisten“, dass er die Betroffenen im Unklaren über den Umfang der Datenverarbeitung belässt. Es ist zu vermuten, dass dieses Kalkül nicht aufgehen wird und das herrschende Misstrauen gegenüber dem Erhebungssystem eher größer als geringer wird.


Guter Punkt!

Ich hatte mir mal den Spaß erlaubt und von meinem Auskunftsanspruch über die Herkunft meiner gespeicherten Daten Gebrauch gemacht. Meinen Antrag habe ich Mitte April verschickt. Zu meinem Erstaunen bekam ich schon gestern eine Antwort. Darin hieß es, der Beitragsservice habe meine aktuelle Anschrift von der Einwohnermeldebehörde erhalten. Das kann gar nicht stimmen. Der Beitragsservice hatte meine aktuelle Adresse schon lange bevor ich mich bei der Stadt umgemeldet habe. Das war also eine platte Lüge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2015, 09:51 von seppl«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hier im Forum gibt es darüber  eine Aussage. Den Beitrag kann  ich  leider nicht mehr finden.
Soweit ich mich erinnere ging es auch  um  § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Die Formulierung könnte so geklungen  haben:

Dieser Satz 1 befasst sich nur mit Rechten und  Pflichten  des  Beitragsgläubigers  (Rundfunkanstalt) und nicht mit den Pflichten und Rechten des  Beitragsschuldners……..

Man(n) Frau  könnte diese Regelung auch  auf §  2 der Leistungssatzung beziehen, da diese in dem nach  § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV nicht die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners regelt.

Welches  Gesetz  könnte nun die Rechte und Pflichten  des Beitragsschuldners regeln, wenn  in der Leistungssatzung die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners nicht näher definiert sind, z. B. der Datenerhebungsumfang für das Direkterhebungs- und Transparenzprinzip. Auch könnte der BS und  die öRR den § 113a TKG verletzen, welcher vom Bundesverfassungsgericht wegen  seiner Reichweite als verfassungswidrig abgeurteilt wurde.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Eine total anonyme Person X hat in der Stellungnahme von Anstalt Y zu der Klage beim VG gelesen, dass die Person X dort seit "Datum" ein Konto hat und früher Geräte "XYZ", z.B. mit Radio gemeldet wurde.

Kann mich mal jemand korrigieren, aber so wie ich das sehe, dürfen die Hansel doch bei sich gar nicht mehr gespeichert haben, ob jemand und welches Gerät vor allem früher hatte. Begründung: im §14 RBStV Abs. 6 ist definiert (mit Verweis auf Abs. 1 und 2) was der erforderliche und zulässige Umfang an gespeicherten und verarbeiteten Daten ist. Und seit dem 01.01.2013 muss in Abhängigkeit zur Wohnung also geräteunabhängig bezahlt werden.

Das schreit doch nach einer Klatsche an die GEZ...  :police: Da sind doch bestimmt sehr sehr viele Menschen davon betroffen oder nicht?


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Auch ist die Frage interessant, ob die jetzige GEZ die Daten ihrer "Kunden" z.B. an die Polizei nach dem 01.01.2013 weitergibt. Das darf sie nach meiner Auffassung des RBStV nicht mehr.

Früher wurde das sehr wohl betrieben, siehe z.B. hier:
https://www.datenschutz.hessen.de/tb38k06.htm



Ferner habe ich bereits im Forum gelesen, dass z.B. in dieser Verhandlung auch das Thema des Volkszählungsurteils von 1983 erwähnt wurde. Kann bitte jemand sage was genau dazu erörtert wurde?
Persönlich würde ich gerne argumentieren, dass ja der Meldedatenabgleich gemäß dem genannten Urteil (BVerfGE 65, 1) gegen Artikel 2 (1) GG in Verbindung mit Art. 1(1) GG einen Eingriff in die informatielle Selbstbestimmung darstellt, was bei Randnotiz 44 vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt wird. Und wie gesagt, weil der RBStV einen Eingriff in GG tätigt da aber nichts weiter angibt, so sehe ich das Zitiergebot als verletzt, was ja den RBStV selbst ungültig macht...


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Hier ist noch ein Fund aus dem oben verlinken Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeaufragten... Auf Seite 14 des pdf-Dokumentes bzw. Seite 9 des Berichts steht was von EuGH C-614/10. Dabei sieht der Datenschutzbeauftragter selbst ein Problem! Und nebenbei bemerkt, dass selbst hier Schlamperei betrieben wird, da der letze Satz nicht zu Ende gebracht wird...


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