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Autor Thema: Mahnung trotz Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid? + Was nach Umzug?  (Gelesen 3045 mal)

D
  • Beiträge: 2
Guten Abend,
Anfang Februar erhielt Person A einen Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Also dazu hier belesen und widersprochen. Ende Februar kam dann
ein Brief vom BS, mit dem Inhalt, dass sie meinen Widerspruch zur Kenntnis nehmen, sozusagen die Eingangsbestätigung. Keine Zwei Tage später kam für einen anderen Zeitraum wieder ein Festsetzungsbescheid, dem Person A ebenso widersprochen hat. Dazu kam eine Woche später wieder die Eingangsbestätigung.
Heute hatte Person A dann trotz allem eine Mahnung im Briefkasten, ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Was kann Person A tun? Bis 15.06. bezahlen kommt für sie eher nicht in Frage.

Nebenfrage: Person A zieht mit seiner Freundin diesen Monat in eine andere Gemeinde (Person A wohnt jetzt allein, Person B bei den Eltern). Beginnt das ganze Spiel dann wieder von vorn oder geht es da weiter wo aufgehört wurde?


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S
  • Beiträge: 1.143
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

Also Person A sollte die Mahnung restlos ignorieren und keinesfalls irgendeine Zahlung tätigen. Darauf warten diese Geier doch nur und werten es dann als Anerkennung ihres Anspruches.

Für die neue Wohnung wird dann wohl auch irgendwann ein neuer Bescheid eintrudeln.
Als kleiner Tip, falls es sich dabei nicht um einen Grundbescheid handeln sollte kann man dagegen angehen. Weiß ich leider auch erst seit heute.

Genauere Informationen dazu habe ich hier gefunden: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html

Zusätzlich sind die vom BS ausgestellten Bescheide rein rechtmäßig sehr bedenklich, da gravierende Formfehler vorhanden sind. Das sollte man auch im Widerspruch schon deutlich zum Ausdruck bringen. Also meine Person Daisy D wird es jedenfalls tun.
Es lohnt sich auch, sich genauer darüber zu informieren, auch für eine spätere Klage.

Umfangreiche Informationen dazu findet man schon hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html


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d
  • Beiträge: 14
Ich kenne eine Person B, der es genau so geht wie Person A von Dza0411. Allerdings ohne planenden Umzug.
Wenn beide Personen jetzt die Mahnungen zum 15.06. ignorieren, kommt irgendwann doch die 2.& 3. Mahnung und im Anschluss ein Vollstreckungsbescheid.

Es ist langsam ein Punkt, gekommen, wo Person B seinen Mut verliert, da schon fast 600€ bezahlt werden sollen  :-\

Dennoch verfolgt Person B auch immer die Medien und hofft, dass es wie immer wieder beschrieben, bald zu einer Wende kommt. Zudem gibt es immer wieder unterschiedliche Beiträge zu den Vollstreckungen. Mal sind die Gerichtsvollzieher nicht befugt, mal kommt es doch zur Vollstreckung. Dieser Punkt ist noch relativ neu in diesem System, aber könnt ihr Person B etwas die Angst nehmen?


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K
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Es stellt sich hier die Frage, ob zusätzlich zu dem erhobenen Widerspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden ist.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ein Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren. Beitreibungsmaßnahmen im Wege der Verwaltungsvollstreckung halte ich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes für unzulässig, solange nicht ablehnend über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden ist. Sofern allerdings gar nicht erst ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden ist, sollte man sich nicht wundern, dass man eine Mahnung erhält, eben weil man nichts gegen die Vollziehung eingewendet hat. Der Widerspruch gegen die Festsetzung berührt die Beitreibung bzw. Vollziehung der Abgabe nicht.

Allerdings sollte -und darauf weise ich gerne immer wieder hin- der Abgabenschuldner immer genau prüfen, ob sein "Festsetzungsbescheid" ein Leistungsgebot enthält. Ohne ein solches Leistungsgebot ist meiner Ansicht nach eine Vollstreckung nicht möglich, weil der Abgabenschuldner nicht vom Abgabengläubiger zur Leistung aufgefordert worden ist. Die Aufforderung zur Leistung ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung.


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d
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Hallo Knax,

danke für die Infos. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde am Ende des Widerspruchs in einem separaten Absatz hinzu geschrieben.
Demnach hat Person B keinen Ablehnungsbescheid bekommen, aber anstelle dessen eine Mahnung. Muss Jetzt auf die Mahnung reagiert werden?


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Hallo Knax,

danke für die Infos. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde am Ende des Widerspruchs in einem separaten Absatz hinzu geschrieben.
Demnach hat Person B keinen Ablehnungsbescheid bekommen, aber anstelle dessen eine Mahnung. Muss Jetzt auf die Mahnung reagiert werden?

Auf die Mahnung kann nicht mit Rechtsbehelfen wie beispielsweise mit einem Widerspruch reagiert werden, weil eine Mahnung kein Verwaltungsakt ist. Die Mahnung ist ein sogenannter Realakt. Ein Widerspruch hiergegen ist von vornherein unzulässig. Die Mahnung markiert das Ende des Erhebungsverfahrens. An dieser Stelle gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der Abgabenschulder zahlt oder er zahlt nicht. Zahlt der Abgabenschuldner, endet das Erhebungsverfahren erfolgreich (aus Sicht der Verwaltung). Zahlt der Abgabenschuldner nicht, endet das Erhebungsverfahren erfolglos. Hieran schließt sich das Vollstreckungsverfahren an. Es beginnt mit der Ankündigung der Vollstreckung. Sofern die Behörde noch nicht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, ist eine Vollstreckung meiner Ansicht nach unzulässig. Hierauf sollte der Vollziehungsbeamte aufmerksam gemacht werden. Sofern die Vollstreckung nicht eingestellt werden sollte, ist laut Beschluss des VG Dresden v. 11.12.2014 (Az. 2 L 240/14) ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem zuständigen Verwaltungsgericht der richtige Rechtsbehelf.


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D
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Meine Person A hat ebenso einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber kein ablehnendes Schreiben erhalten, sie wird also warten müssen, was sich der BS noch für sie einfallen lässt. Wahrscheinlich geht das Spiel von vorn los, da Person A im Laufe der nächsten zwei Wochen umzieht.
Danke für die Infos.


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