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Autor Thema: Befreiungsantrag nach Grund 440  (Gelesen 1939 mal)

D
  • Beiträge: 1
Befreiungsantrag nach Grund 440
Autor: 29. Juni 2020, 09:38
Guten Tag,

ich bitte um einen Rat.

Person D ist neu umgezogen und hat nur die 2 ersten Briefe erhalten. Sie möchte sich vom GEZ nach Befreiungsgrund 440 befreien lassen:
Zitat
440 Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist.

Die Einkommensüberschreitung liegt unter 17,50 Euro: ja

Nun muss Person D einen Beweis hinzufügen:
Zitat
Bescheinigung oder ablehnender Bescheid, aus dem die Höhe der Überschreitung der Bedarfsgrenze ersichtlich ist.

Das Problem ist, dass Person D als ausländischer Student gar keinen Anspruch auf jegliche Sozialleistungen hat und in dem Sozialamt wurde ihr gesagt, dass Sie nicht wissen, wie so eine Bescheinigung aussehen soll.

Hat jemand Erfahrung damit gehabt?

Freue mich sehr auf eure Nachrichten.

Beste Grüße
Daniel C.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2020, 16:26 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011
Re: Befreiungsantrag nach Grund 440
#1: 29. Juni 2020, 13:26
Das Problem ist, dass Person D als ausländischer Student gar keinen Anspruch auf jegliche Sozialleistungen hat und in dem Sozialamt wurde ihr gesagt, dass Sie nicht wissen, wie so eine Bescheinigung aussehen soll.

Diese Aussage braucht Person D tatsächlich schriftlich.

Das eine Person D keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat, sollte das Amt "Sozialamt" so auch schriftlich schreiben.

-> Dazu kann Person D den Antrag sicherlich stellen. Oder die Beratung nach §25 VwVfG gegenüber den Sozialamt in Anspruch nehmen.

Das Amt soll dazu beitragen, dass Anträge richtig gestellt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.htmlVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
siehe insbesondere dort Abs 1
Zitat
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.


Mit den Antworten sollte dann eine Anfrage an den Landtag gestellt werden mit der Bitte um Auskunft, welche Stelle für die Prüfung geschaffen wurde. -> Die haben das "Gesetz" beschlossen, also müssen die in Ihren Unterlagen auch die Stellen kennen, welche verantwortlich für die tatsächliche Prüfung sein sollen.


Alternativ könnte eine "Behörde" um Auskunft ersucht werden.


Persönlich glaubt Person X nicht, dass die Landesrundfunkanstalten in allen Fällen zur Prüfung beauftrag wurden. -> Die Frage ist halt, ob man als Bürger einer "Rundfunkanstalt" sein Leben offenlegen möchte, -Stichwort Verhältnismäßigkeit-. -> Jedoch ist die Ansicht von Richtern, dass wenn eine Person Z freiwillig Unterlagen sendet, die Landesrundfunkanstalten das wohl bearbeiten müssten.


Vgl. dazu den Fall der Studentin:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0


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