Valar morghulis!
Ein Mann hat Post vom Gerichtsvollzieher bekommen und eine Erinnerung an das Amtsgericht geschickt.
In der Erinnerung schreibt ein Mann, dass ...
... ein Mann keine Bescheide bekommen und keine Kenntnis von dem vollstreckbaren Titel hat,
... der Beitragsservice nicht der Gläubiger sein kann,
... ein Mann nicht damit einverstanden ist, dass der Gerichtsvollzieher Antrag auf „Abnahme der Vermögensauskunft mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis“ gestellt hat,
... und ein Mann um Ueberpruefung dieser Sache bittet.
Eine Kopie des Schreibens des Gerichtsvollziehers hat ein Mann dem Amtsgericht mitgeschickt.
Nun hat ein Mann als Antwort bekommen, dass seine Erinnerung unzulässig sei, weil der Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802 b ZPO durch den Gerichtsvollzieher gemäß vorgelegtem Schreiben keine anfechtbare Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstelle.
Ein Mann hat nun die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mittlerweile hat ein Mann auch einen Termin per förmlicher Zustellung (gelber Brief) bekommen.
Ein Mann fragt den Widerstand: Was hat ein Mann falsch gemacht, wie sollte ein Mann nun Stellung beziehen?
Ein Mann bedankt sich.