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Autor Thema: Kampf gegen Windmühlen und Ordnungswidrigkeiten  (Gelesen 1268 mal)

G
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Hallo zusammen!

Nachdem zumindest derzeit auf dem "Rechts"weg kaum mehr zu erreichen ist, als bestenfalls die Aussetzung des Verfahrens, stellt sich mir die Frage, wie im nachfolgend angenommenen Fall am Geschicktesten und Pragmatischsten vorzugehen ist:

Person A wohnt bereits seit längerer Zeit am Ort C und hat dort auch den "Punkt der zentralen Lebensgestaltung", ist jedoch bisher weiterhin an Ort D gemeldet, an dem ebenfalls dort angemeldete "Entitäten" B friedlich bereits den "Betrag" zahlen.

Auf die übliche Anfrage des Beitragsservice bezüglich einer etwaig erforderlichen Anmeldung erging Auskunft unter Nennung von Betragsnummer der Zahler B durch Person A.

A hat seitdem Ruhe und kann sich das Schmierentheater wie ein Kätzchen am Kamin in Ruhe aus der Ferne und unbehelligt ansehen, in der Hoffnung, dass denn mal höchstrichterlich und hoffentlich weiser als bisher entschieden werde. Letzteres sollte ob bisheriger haarsträubender Urteile ja nicht allzu schwierig sein.

Wäre da nicht die offenbar stillschweigend wiedereingeführte Vermieterbescheinigung sowie der Fristablauf in Bezug auf die potentielle Adressbeschaffung des Beitragsservice durch Adresshändler. Stand heute ist der Beitragsservice ja noch ausschließlich auf die Daten der Einwohnermeldeämter angewiesen.

Mit der nominellen Ordnungswidrigkeit der Nichtummeldung kann Person A bestens leben, ebenso mit dem Papiertiger "1000 €", der in der Praxis vermutlich auch noch nie echte Zähne zeigte.

Pikant jedoch dabei ist, dass Person A die Wohnung an Ort B nominell nur noch bis 31.10.2015 umgemeldet bekommt, ohne etwaige Wohnungseigentümer mit Vermieterbescheinigungen längst bewohnter Wohnungen zu irritieren, dann jedoch spätestens ab 01.11.2015 ebenfalls Mafia-Post bekommt und den gleichen Mühlen der Scheindemokratie ausgesetzt ist.

Nun stellt sich natürlich nicht nur die Frage, ob Nachweise durch Bürgerämter in der Praxis tatsächlich verlangt werden (Person A erinnert sich an keinerlei Anforderung auch zu damaligen Zeiten, in denen das gleiche Gesetz bereits in Kraft gewesen sein soll, nachdem es nun rund 10 Jahre ruhte), sondern auch, inwieweit Rechenschaft durch Person A gegenüber einem Amt darüber abzulegen ist, weshalb die Ummeldung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll als es dem Beginn des Mietverhältnises entspricht. Schließlich könnte Person A ein ganzes Dutzend Wohnungen mieten, um diese lediglich als Lagerstätte oder auch Folterkammer für ehemalige GEZ-Mitarbeiter zu benutzen, ohne Absicht, dort tatsächlich wohnen zu wollen.

Konkret: Inwieweit kann der Betragsservice seine vermeintlichen Forderungen künftig allein auf Daten von Adresshändlern stützen und inwieweit sind Schwierigkeiten bei Ummeldungen nach dem genannten Stichtag zu erwarten?

Person A ist sich natürlich im Klaren, dass eine korrekte Ummeldung mit anschließendem Widerspruch und Klage der konsequentere Weg wäre - jedoch auch der deutlich Stressigere, nach allem, was hier zu lesen ist.


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