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Autor Thema: Widerspruchsgrund?: Festsetzungsbescheid von falscher LRA nach Umzug erhalten  (Gelesen 3036 mal)

V
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Hallo liebe Mitbürger,

nachdem die Suche zu "falscher LRA" sowie diversen Versuchen zu Festsetzungsbescheid und Widerspruch i.V.m. Umzug o.ä. keine gewünschten Infos in den Beiträgen finden ließ, hier nun 2 Fragen an euch:

Frage 1:
Hat schon mal jemand den Festsetzungsbescheid von der für seinen aktuellen Wohnsitz gültigen LRA erhalten, bei dem aber die Gebühren für eine Wohnung festgesetzt wurden (in der man in der Vergangenheit mal wohnte) und die damals in einem anderen Bundesland lag (und die eigentlich von der LRA am ehemaligen Wohnsitz hätte beigetrieben werden müssen)?

Erklärung / Bsp:
Jahr 2014: Forderung von Gebühren mittels sog. "Informationsschreiben"  für eine Whg. damals z.B. Hessen (dort zuständig also die entsprechenden LRA, der Hessische Rundfunk).
---- der eigentliche Grundlagenbescheid der zuständigen LRA wurde nie erfolgreich zugestellt, da Umzug z.B. nach Bremen statt gefunden hat und der Grundlagenbescheid nach Umzug an die alte hessische Anschrift ging (Thema Beweislast über erfolgreiche Zustellung sowie Zeitpunkt sind mir im Übrigen bekannt) ----

Jahr 2015: Forderung von Gebühren aus 2014 mittels Festsetzungsbescheid für die ehemalige Whg. in Hessen, jedoch nun durch die im neuen Bundesland (nach Umzug) zuständige LRA (Radio Bremen)



Grundsätzlich ist am neuen Wohnsitz in Bremen auch die LRA Radio Bremen zuständig. Aber sie fordern ja Gebühren aus der Vergangenheit ein, die gar nicht in ihr Zuständigkeitsgebiet fallen. Da es zentralisiert durch den BS bearbeitet wird, nimmt hier ja auch keiner Rücksicht auf diesen Sachverhalt. Oder ist eine Rücksichtnahme gar nicht nötig, weil z.B. gesetzlich geregelt, dass LRA "alte" Gebührenschuld an andere LRA eintreiben dürfen?

Frage 2:
Ist es eurer Meinung nach lohnenswert im ausführlichen Widerspruch als Teilbegründung auch einfließen zu lassen, dass - wie hier im Bsp. geschildert - eine LRA Gebühren für eine Wohnung einfordert, die gar nicht in ihrem Bundesland/ ihrem Zuständigkeitsbereich liegt?


Verbraucher A liest sich gerne in offizielle Texte (Gesetze, Urteile) ein  ;) also gerne auch Verweis auf Quelle.

Beste Grüße und Danke
Verbraucher A


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Z
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Rundfunkrecht ist Landesrecht, damit könnte ein Zaubersatz im Widerspruch (bzw. in der Klageschrift) weiterhelfen, der sinngemäß aussagt: Die festgesetzten Beiträge sind von einer nicht zuständigen Stelle erhoben worden, die Festsetzung erfolgte deshalb rechtswidrig, womit der gesamte Bescheid rechtsfehlerhaft und damit unwirksam ist.

Unabhängig davon können einem ja noch dutzende andere Gründe einfallen...


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V
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Danke Zeitungsbezahler, so ungefähr hätte ich ansetzen wollen. Mich hat halt interessiert, ob jemand schon einmal damit konfrontiert wurde.

Ich kann mir vorstellen, dass es mehrere Bürger betrifft, die einen Bescheid von LRA "A" bekommen, dann umziehen. Eigentlich würde ein Unternehmen/eine Behörde seine/ihre Forderung weiter verfolgen. In meinem Fall ging die Forderung an LRA "B" über.

Hat noch jemand Erfahrungen dieser Art gemacht?

Viele Grüße
Verbraucher A


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Am Wochenende werde ich den Widerspruch zu Papier bringen. Hat hier noch jemand Kommentare zum Thema Forderung des Beitrags mittels Festsetzungsbescheid von "falscher"/nicht zuständiger LRA vorher?

**** sonst kann am kommenden Wochenende der Beitrag vorerst auch geschlossen werden ****



Gerne gebe ich Feedback später, was man zu diesem Punkt sagte, falls gewünscht.


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nachdem der Widerspruch nun verschickt ist und ich mich noch einmal vorher eingehend mit dem hier oben genannten Argument auseinander gesetzt habe, möche ich allen Mitlesern an dieser Stelle auch die Antwort auf meine Frage oben geben. Diese Klarstellung ergab sich im Laufe der Recherche zum Widerspruch.

Das Argument, wie ich es aufbauen wollte (falsche, nicht zuständige LRA versendet Festsetzungsbescheid widerlegt der §10 (5) RBStV:

"Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivil prozessordnung) des Beitragsschuldners befindet."

Beitrag kann geschlossen werden. danke


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Die Frage bleibt, ob die Eintreibung durch Vollstreckung auch in einem anderen Bundesland stattfinden kann... Es handelt sich nämlich in einem so kombinierten Festsetzungsbescheid um Forderungen zweier Gläubiger.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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