Die Aufgaben des Rundfunkrats sind im
Gesetz über den Hessischen Rundfunk festgelegt.
§ 7
(1) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Er beschließt die Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.
(3) Der Rundfunkrat erlässt Geschäftsordnungen für sich und den Verwaltungsrat.
§ 8
Die Satzung muss bestimmen über:
1. die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats,
2. die Mehrheiten für das Zustandekommen der Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in besonderen Fällen,
3. die Vergütungen an die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats,
4. die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,
5. die Öffentlichkeit der Sitzungen.
§ 9
Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:
1. die Ernennung und Abberufung des Intendanten und die Bestätigung des vom Intendanten berufenen Stellvertreters,
2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11f Abs. 4 bis 7 des Rundfunkstaatsvertrages und die Sorge für die Beachtung der Vorgaben der §§ 2 und 3,
3. die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des Betriebsüberschusses,
4. die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,
5. die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.
§ 10
Der Rundfunkrat kann Ausschüsse bilden.
Nach § 8 kann der Rundfunkrat also Satzungen über eigene Arbeit machen und keine über Zahlung von Gebühren/Beiträgen.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Und die, für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde, ist laut
Gesetz über den Hessischen Rundfunk die Hessische Staatskanzlei.
§ 20
(1) Der Hessische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Er hat der Hessischen Staatskanzlei auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Nach diesen Informationen müsste der Intendant unterschreiben und die Staatskanzlei danach genehmigen. Übrigens, bei WDR hat
Intendantin unterschrieben und NRW-Staatskanzlei die Genehmigung erteilt.
Und dazu noch: in ganzen Staatsverträgen werden die Landesrundfunkanstalten
nicht namentlich erwähnt. Sie gelten abstrakt für den allen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Hauptgesetzesgrundlage (Organisation, Auftrag, Finanzierung, usw.) für den Hessischen Rundfunk ist aber das Gesetz über den Hessischen Rundfunk. Und in diesem steht:
§ 18
(2) Die Ausgaben sind aus den Einnahmen, insbesondere den Rundfunkgebühren, zu decken. Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen muss auf die Dauer gewährleistet erscheinen.
Die Haupteinnahmequelle ist benannt und das sind keine Beiträge, sondern Gebühren. HR darf also keine Beiträge festsetzen und fordern.