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Autor Thema: Amts-/ Vollstreckungsgericht > "keine Prüfung der Rechtmäßigkeit"  (Gelesen 4844 mal)

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  • Beiträge: 4
Hallo,

ich bin ganz neu hier und brauche dringend kurz Eure Meinung bzw. Hilfe.

Folgender Sachverhalt:

Person A wohnt seit 1.1.2013 in einer Wohnung hat aber seitdem jedes mal den Brief vom Beitragsservice (Briefumschlag mit ARD Oder ZDF) ungeöffnet weggeschmissen.
Am 21.04.2015 hat sie einen Schreiben zum Zwangsvollstreckungssache im Rote Papier vom Obergerichtsvollzieher in einem normalen Briefumschlag erhalten (siehe Anhang).

Der OGVZ wurde beauftragt, Person A soll 506,77€ bezahlen.

Person A hat darauf reagiert. Sie hat am 24.04.2015 einen Widerspruch zum Schreiben vom OGVZ geschrieben und mit Einschreibung per Post gesendet. - davor hat Person A nie widersprochen!

Am 30.05.2015 hat Person A einen Schreiben vom Amtgericht Vollstreckungsgricht erhalten (siehe Anhang), es war keinen Gelbumschlag und ohne Siegel. Nun wird Person A als Schulderin genannt. Der am 24.04.2015 gesendete Widerspruch wird abgelehnt und meint, "dass die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 01.04.2015 zu Recht durchgeführt wird"!

Bis zum 12.06.2015 muss der Person A darauf antworten.
Was kann Person A noch unternehmen?

Bitte kurz um Eure Meinung.

Vorab Vielen Dank für Eure Hilfe!!

Viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2015, 16:44 von Uwe«

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  • Beiträge: 4
hier den weitere Anhang.

Stellungnahme des Beitragsservice/ SWR


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 14:06 von Bürger«

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  • Beiträge: 4
3. Anhang

Stellungnahme des Beitragsservice/ SWR


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  • Beiträge: 189
Hab dir auf Deine PN geantwortet. Wünsche dir auf jedenfall viel Glück!


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Person A hat darauf reagiert. Sie hat am 24.04.2015 einen Widerspruch zum Schreiben vom OGVZ geschrieben und mit Einschreibung per Post gesendet. - davor hat Person A nie widersprochen!

Am 30.05.2015 hat Person A einen Schreiben vom Amtgericht Vollstreckungsgricht erhalten (siehe Anhang), es war keinen Gelbumschlag und ohne Siegel. Nun wird Person A als Schulderin genannt. Der am 24.04.2015 gesendete Widerspruch wird abgelehnt und meint, "dass die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 01.04.2015 zu Recht durchgeführt wird"!

Bis zum 12.06.2015 muss der Person A darauf antworten.
Was kann Person A noch unternehmen?

Das Schreiben "hiermit nehmen wir namens und im Auftrag Stellung..." dürfte eine vom Gericht an Person A weitergeleitete Stellungnahme des Beitragsservice/ SWR sein, auf welche Person A nochmals reagieren kann - und ggf. auch sollte.

Person A könnte sich ggf. orientieren an
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

So ähnlich könnte also ggf. auch Person A erst einmal noch vorgehen, denn zu denjenigen, die umfänglich Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des fiktiven AG Dresden eingelegt haben, gibt es interessanterweise noch keine Reaktion des fiktiven LG Dresden...


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Hallo Bürger,
vielen Dank für deine Antwort.
Person A wird nun behaupten, dass sie nie Beitragsbescheide erhalten, auf die sie antworten oder Widerspruch einlegen konnte.
Hast du eine aktuelle Begründe dazu,  die als "Widerspruch" anerkannt wird?
Danke noch mal für deine Hilfe!


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Person A wird dies nicht "behaupten", sondern vermutlich eher "bestreiten"...
...da sie vermutlich auch nicht anders kann, denn es existieren offensichtlich gar keine Bescheide ;)

Anregungen in obigen Links verlinkt.

Eine "Garantie" gibt es nicht.
Es ist auch abhängig von den örtlichen Stellen - und auch AG/ LG Dresden "knaubelt" ja offensichtlich noch daran... ;)

Anm.Mod. seppl: knaubeln = knabbern  ;)


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