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Autor Thema: BGH-Beschluss vom 08.10.2015, Aktenzeichen: VII ZB 11/15  (Gelesen 1888 mal)

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Hier noch der Link zum
Beschluss des BGH vom 08.10.2015, Aktenzeichen: VII ZB11/15
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=72611&pos=0&anz=1

Bin eben eher zufällig über diesen Beschluß gestolpert.

Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 03.02.2015 - 7 M 47/14 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2015 - 10 T 33/15 -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 19:27 von Bürger«

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  • Beiträge: 12
Hallo allerseits,

wurde der oben genannte Beschluss bereits anderweitig im Forum diskutiert? Ich konnte nichts dazu finden. Wie ist er einzuordnen?

Wie verhält es sich insbesondere, wenn eine Erinnerung (§766 ZPO) anhand BGH VII ZB11/15 in Verbindung mit BGH I ZB 64/14 zurückgewiesen wird?

Person A hat seine Erinnerung mit fehlenden/unbekannten Bescheiden begründet, das VG erachtet das Vollstreckungsersuchen als ausreichend, um das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen.

Genügt es nur einem Beschluss des BGH zu widersprechen, wenn es gegen den zweiten zunächst nichts einzuwenden gibt?

Siehe:
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Schönen Abend :)


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  • Beiträge: 12
Hier wird das Thema BGH VII ZB11/15 zumindest tangiert:

BGH VII ZB11/15: Gläubigerbezeichnung in Vollstreckungsersuchen ausreichend?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19030.msg123665.html

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg115659#msg115659

Allerdings nur in Bezug auf die "Richtigkeit der Gläubigerbezeichnung".

Offen bleibt:

Zitat
b) § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW gebietet lediglich die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergibt, ist nicht erforderlich.

Quelle:
BGH Beschluss VII ZB 11/15 vom 8. Oktober 2015
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=72611

Hebt der Beschluss vom 8. Oktober 2015 (VII ZB11/15) den Beschluss vom 11. Juni 2015 (BGH I ZB 64/14) auf?


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