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Autor Thema: Unitymedia muss Öffentlich-Rechtliche nicht unentgeltlich verbreiten  (Gelesen 8412 mal)

Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Unitymedia muss Öffentlich-Rechtliche nicht unentgeltlich verbreiten

Die Ablehnung des Hauptantrages bedeutet, dass Unitymedia zunächst keinen Anspruch gegen NDR und ARD auf Abschluss eines Einspeisevertrages hat. Laut Unitymedia folgte das Gericht allerdings dem Hilfsantrag des Unternehmens.
Die Richter hätten bestätigt, dass es keinen Anspruch von Seiten der Öffentlich-Rechtlichen auf kostenlose Einspeisung gebe. "Wir begrüßen die Einschätzung des VG Hamburg, dass Unitymedia nicht verpflichtet ist, öffentlich-rechtliche Sender zu verbreiten, wenn diese nicht bereit sind, ihren daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen", erklärt ein Sprecher gegenüber HORIZONT
Online.

weiterlesen auf:

http://www.horizont.net/medien/nachrichten/Streit-mit-NDRARD-Unitymedia-muss-oeffentlich-Rechtliche-nicht-unentgeltlich-verbreiten-134172


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Im Streit um die Kosten für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Programmen in die Kabelnetze hat der Netzbetreiber Unitymedia einen möglicherweise entscheidenden Teilerfolg vor Gericht errungen. Zwar konnte sich das Verwaltungsgericht Hamburg nicht durchringen, den NDR zum Abschluss eines branchenüblichen Einspeisungsvertrags zu zwingen. Doch stellte das Gericht mit einem Beschluss vom Mittwoch fest, dass die Netzbetreiber auch nicht verpflichtet seien, die Programme kostenlos zu verbreiten (Az. 17 K 1672/13).

Weiter unter:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Einspeisegebuehren-Teilerfolg-fuer-Kabelnetzbetreiber-gegen-den-NDR-2631164.html

Die Kabelnetzbetreiber dürfen die Öffentlich-Rechtlichen offensichtlich nicht so einfach ausstöpseln. Das wäre jetzt aber dennoch eine gute Gelegenheit mal die Kräfte zu messen und die Leitungen vom Zwangsfunk zu kappen. Es geht hier halt mal wieder um das liebe Geld und da wird man sich sicherlich heimlich und leise schnell einig werden.




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Klage von Unitymedia gegen Bayerischen Rundfunk abgewiesen

Update: 08.05.2015 17:01

Erneute Schlappe für die Kabelnetzbetreiber im Rechtsstreit mit den Öffentlich-Rechtlichen über Einspeisungsentgelte: Das Verwaltungsgericht München wies eine Klage gegen den Bayrischen Rundfunk ab.

Kabelnetzbetreiber Unitymedia hat in einem Rechtsstreit gegen den Bayerischen Rundfunk vorerst eine Niederlage erlitten: Das Verwaltungsgericht München wies am Freitag die Klage der inzwischen unter Unitymedia firmierenden Unitymedia NRW und Hessen sowie Kabel BW ab (Az.: M 17 K 13.1925).

Mehr unter:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Klage-von-Unitymedia-gegen-Bayerischen-Rundfunk-abgewiesen-2639624.html

--> War nicht anders zu erwarten.

und

Die Verwaltungsgerichtsprozesse quer durch die Republik dürften ebenfalls bis zur höchsten Instanz, in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht, geführt werden.

--> Warum überrascht mich das jetzt nicht?



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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Ja, da wird offensichtlich in jedem? Bundesland geklagt mit bisher eher mäßigem Erfolg außer vielleicht Hamburg, wo "Zwar konnte sich die Kammer nicht durchringen, den NDR zum Abschluss eines branchenüblichen Einspeisungsvertrags zu verpflichten. Jedoch stellte das Gericht fest, dass die Netzbetreiber auch nicht verpflichtet seien, die Programme kostenlos zu verbreiten (Az. 17 K 1672/13)".

--> Das bedeutet, dass die Kabelnutzer mit Ihrem monatlichen Kabelentgelt indirekt die ÖRR finanzieren.

Es kam auch was kommen musste:

Die ARD kündigte bereits an, Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzulegen.


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G
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Es kam auch was kommen musste:
Die ARD kündigte bereits an, Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Die ARD ist doch gar nicht klagebefugt

Zitat
Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit - so der Bundesgerichtshof - im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.

Quelle:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=70959&linked=pm


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