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Autor Thema: Zwangsvollstreckung trotz Befreiungsantrag > Erinnerung > wie weiter? (Sachsen)  (Gelesen 1673 mal)

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  • Beiträge: 2
Hallo,

Person B ist neu hier und hat im März auch Post vom Obergerichtsvollzieher erhalten und seit dem schlaflose Nächte. Betrifft ebenfalls Sachsen.

Der Thread wurde bereits überflogen, aber leider nur die Hälfte verstanden.

Auf den ersten Brief des OGV antwortete B mit einer Erinnerung (Beantragung Zurückweisung Pfändungsauftrag,Einstellung Zwangsvollstreckung), dafür wurde eine leicht abgeänderte Vorlage, die sich auf das Tübinger Urteil bezog, genutzt.

Der Beginn der Geschichte:
B hat nach Eingang der dreisten Bestätigung der Anmeldung des Beitragsservice Anfang 2014 die Befreiungsformulare an den Verein geschickt (BAföG). Seit diesem Zeitpunkt war Beitragsservice-Ebbe im Briefkasten.

März 2015 war dann der blaue Brief (vereinfachte Zustellung) vom Zwangsvollstrecker da (Zeitraum 01.13 bis 09.14). Darauf reagierte B mit der o. g. Erinnerung.

Im nächsten Brief vom OGV stand, dass er das Schreiben als Erinnerung gem. §766 ZPO betrachtet und alles an das Amtsgericht weiterleitet. Termin zur Vermögensauskunft ist vorerst aufgehoben.

Gut 3 Wochen nach diesem Schreiben kam ein gelber Brief (Förmliche Zustellung) vom Beitragsservice mit einem Festsetzungsbescheid (Zeitraum 10.14 bis 12.14), der knapp 2 Monate vorher erstellt wurde. Gut und schön. B legte Einspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid ein.

Nun fehlt B ja der Festsetzungsbescheid des anderen Zeitraums, um Widerspruch einlegen zu können..? Da wurde gleich mit der Zwangsvollstreckung ins Haus gefallen.

Auf jeden Fall kam nun auch Post vom zuständigen Amtsgericht:
Zitat
"[...] richterlicher Anordung gemäß erhalten Sie den anliegenden Schriftsatz (6 Seiten Stellungnahme vom Beitragsservice) der Gläubigerin zur Kenntnis- und Stellungnahme."
Weiterhin wird gefragt, ob B die Erinnerung zurücknehmen möchte (noch 2 Wochen Zeit zum antworten).

Welche Vorgehensweise wäre jetzt angebracht?

Der erste Schrieb mit den Befreiungsunterlagen wurde leider nicht per Einschreiben versendet. Mittlerweile sind jedoch die Befreiungsunterlagen von B in dreifacher Ausfertigung beim Beitragsservice gelandet und eines davon nachweislich mit Einlieferungsbeleg.

B versteht sowieso nicht, warum der Beitragsservice beim kleinen Studenten anfängt, Geld abzuzocken, da gibts doch nichts zu holen. Die Einnahmen liegen weit unter der Pfändungsgrenze, was kann B schlimmstenfalls passieren? Sind BAföG und eine mikrige Ausbildungsvergütung überhaupt pfändbar? Ansonsten gibt es wirklich nichts zu holen.

B hofft auf ein paar verständliche Denkanstöße für das weitere Vorgehen und dankt dafür schon einmal im Voraus.  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2015, 21:59 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.009
Ohne den weitere Sachverhalt geprüft zu haben "Erinnerung zurücknehmen" -> zurück nehmen führt scheibar immer zu Kosten bei der Person, welche den jeweiligen "Antrag" dazu gestellt hat, besser wäre daher scheinbar immer, sollte der Grund für den "Antrag" wegfallen eine Erledigt Erklärung abzugeben.
Zitat
B versteht sowieso nicht, warum der Beitragsservice beim kleinen Studenten anfängt, Geld abzuzocken, da gibts doch nichts zu holen. Die Einnahmen liegen weit unter der Pfändungsgrenze, was kann B schlimmstenfalls passieren? Sind BAföG und eine mikrige Ausbildungsvergütung überhaupt pfändbar? Ansonsten gibt es wirklich nichts zu holen.
B hofft auf ein paar verständliche Denkanstöße für das weitere Vorgehen und dankt dafür schon einmal im Voraus.
so ein Betrag verjährt doch erst in 30 Jahren, wenn der also jetzt rechtskräftig wird, dann kann der zwar vielleicht jetzt nicht vom Konto gepfändet werden -> aber irgendwann wird der Studet doch mal Geld bekommen, dann ist das gleich weg
Irgendwie ist der Blick bei vielen Studenten viel zu kurz, ja gerade zu leichtsinnig, (ist ja, nichts zu holen) normal müssten diese zu jeweils tausenden mit klagen. --> Nichts zu holen ist etwas bei einer Person, welche 60 ist, keine Rente bekommt und weniger als eine Person mit Harz4 hat.

Deswegen sind Studenten leichte Beute, jetzt Festsetzungsbescheide versenden, Student reagiert ja nicht, und schon hat er für die nächsten 30 Jahre einen Berg Schulden am Hals. -> Es ist ein einfacher und billiger Trick.

Solange die Leute denken, dass eine Pfändung nur das aktuelle Vermögen als Grundlage sieht. Das ist aber nicht so eine Pfändung geht in die Zukunft ... alles was zukünftig an Mitteln vorhanden sein könnte wird durch so eine Pfändung bedroht.

Zitat
(6 Seiten Stellungnahme vom Beitragsservice) der Gläubigerin zur Kenntnis- und Stellungnahme
Inhalt dieser 6 Seiten könnte sein?

Klingt das Schreiben so:
Soll die Stellungnahme unabhängig der Erklärung der Rücknahme sein, ist das vielleicht so zu lesen, das der Richter fragt, ob auf Grund der Erklärung (6 Seiten) eine Rücknahme erwogen wird?


Zitat
was kann B schlimmstenfalls passieren?
Er bleibt länger pleite, also auch wenn er mal eine richtige Arbeit beginnt, das was dann an Einkommen in den ersten Monaten kommt wäre wohl direkt weg, weil es wenn ein Studet jetzt kein Geld hat ja nichts zu holen ist. Der Anspruch aber dann bestehen bleibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2015, 21:59 von Bürger«

s
  • Beiträge: 2
Irgendwie muss B doch aus diesem Schlamassel herauskommen..
Die Stellungnahme umfasst die wohl vom Beitragsservice üblichen Textbausteine:


Edit "Bürger":
Da dies eine etwas andere Fallkonstellation ist als im ursprünglich geposteten Thread unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html
wurde dieser Beitrag in einen eigenständigen Thread "ausgelagert".
Ich verweise an dieser Stelle zudem auf den durchaus informativen Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
...da es sich dort ebenfalls um das schöne fiktive Sachsen handelt und diverse Erinnerungen/ Stellungnahmen seitens Landesrundfunkanstalt/ Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts bereits ausgiebig behandelt werden. Das sollte bereits einiges an Erkenntnis bringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2015, 22:24 von Bürger«

 
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