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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung obwohl Abgabe für Wohnung gezahlt wurde  (Gelesen 2942 mal)

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  • Beiträge: 1
Hallo liebe Forenmitglieder!

Ich bitte um Mithilfe zur Klärung folgendes fiktiven Falles.

Person A erhielt am 4.4.2015 eine Vollstreckungsankündigung
der Stadkasse als Vollstreckungsbehörde.

Inhalt:

Aktenzeichen, Buchungsnummer
Gläubiger: ARD ZDF Deutschlandradio  Beitragsservice
Zu zahlender Betrag für Rundfunk von 01.13 bis 09.14
Fälligkeit 01.06.2014

Die Post der GEZ wurde von Person A in den letzten Jahren ignoriert d. h.
es wurden auf Anfragen ob Rundfunkgeräte genutzt werden keine Auskunft gegeben.

Person A lebt in der Wohnung Mutter (Hauseigentümerin), die für diese Wohnung seit Bestehen GEZ Gebühren zahlt. Die Wohnung bzw. das Haus ist als ihr Zweitwohnsitz angemeldet.
Person A besitzt keinen Fernseher und Zahlung des geforderten Betrages würde bedeuten,
daß für den angegebenen Zeitraum die Beiträge doppelt kassiert würden.

Wie geht Person A ich in diesem speziellen Fall vor, d. h. wie wird am besten auf die
Vollstreckungsankündigung reagiert? Macht es Sinn die GEZ darauf hinzuweisen, daß
regelmäßig Gebühren für die vorhanden Gerät entrichtet wurden. Wenn ja, wie
formuliert man dies am besten?

Danke für die Hilfe!


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P
  • Beiträge: 4.011
Bitte sich richtig informieren. Eine Zahlung soll erfolgen, wegen der Wohnung, nicht wegen irgend welcher Geräte.

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Allgemein gilt, das hier ist ein Forum, wo es darum geht, wie die Zahlung insgesamt verhindert wird. Eine Beratung zu Problemen, welche da durch entstehen, das die Bürger die Grundlage nicht verstanden haben, sollte den Landesparlamenten zugemutet werden. Bitte fragen Sie Ihren lokalen Politiker warum Sie jetzt trotzdem bereits bezahlt wird für ein Gerät jetzt noch mal für ja was eigentlich zahlen sollen.
---

Aber wollen wir mal nicht so sein, die Frage gab es hier aber bereits öfters.

Normal gab es so nette Infobriefe an eine Person A, aber wahrscheinlich ist Person A, von der Art Vogelstrauß.

Vogelstrauß hat immer Kopf im Boden, nichts sehen, nichts hören und nichts lesen, und sich auch nicht richtig informieren. Bloß nicht, es könnte ja passieren das, ja was eigentlich?

Denn wenn ein Vogelstrauß gelesen und sich informiert hätte, dann wüsste dieser, das pro Wohnung nur einmal zu zahlen wäre, also pro Wohnung, unabhängig ob das eine Erst, oder Zweit Wohnung oder Drittwohnung ist. Und völlig unabhängig davon ob dort ein Gerät wäre oder nicht.

Würde also für diese Wohnung bereits bezahlt, dann wäre es möglich gewesen unter Angabe des Zahlers (Adresse Name, oder dieser Beitragsnummer) zu erklären, dass bereits bezahlt wird. Ohne so eine Meldung geht der BS, respektive die LRA davon aus, dass noch nicht bezahlt wird und macht von sich, aus Sicht von vielen hier völlig rechtlich unzulässig, aus eine Zwangsanmeldung und versendet darauf hin Zahlungsaufforderungen. Werden diese ignoriert, werden aus diesen Zahlungsaufforderungen Bescheide, auf diese sollte normal so ein Widerspruch erfolgen. Oder aber hier doch der Hinweis auf einen bestehenden Zahler. Das hätte alles in so einem Widerspruch erfolgen können.

Passiert das nicht geht es in die Vollstreckung, na super, macht das ja nicht einfacher, denn in Deutschland können selbst Sachen vollstreckt werden, welche das Recht brechen. Was da hilft, Aufklärung und lesen und verstehen.

Wie, Person A könnte das Amt/GV/Stadtkasse darüber auf klären, dass Person A bisher keine Post erhalten hat und ermitteln wer da überhaupt was vollstrecken will und nach dem Grund fragen, also zur Stadtkasse/Amtsgericht oder dem GV gehen und fragen um was es da gehen soll, dann entsprechend erklären, das dazu im Vorfeld keine Verwaltungsakte bei Person A vorliegen.
Da freut sich der Sachbearbeiter/GV und erklärt, naklar hier steht doch wurden alle versand am ... das wäre so eine Liste, ja ja, könnte Person A darauf erklären, damit wird der Versand behauptet, aber das ersetzt nicht den Nachweis, dass Person A diese vermeintlichen Schreiben erhalten habe. --> Falls der Sachbearbeiter/GV es gut meint, dann gibt er es direkt zurück. Die meisten erklären alles rechtens. Da bliebe, als nächster Schritt bei Nichtzahlung würde wohl die Aufforderung zur Vermögensauskunft kommen, da kann Vollstreckungserinnerung nach ZPO § 766 eingelegt werden -> Ausgang offen, jedes Gericht entscheidet zur Zeit etwas anders.

Zusätzlich könnte Person A dann auch noch gleich der LRA/BS mitteilen, wer bereits für genau diese Wohnung bezahlt. Das natürlich erst nach dem Gespräch mit dem netten Sachbearbeiter, denn vorher kann Vogelstrauß gar nicht wissen um was es geht.


hier Link ganz unten findet Person A hoffentlich die weiteren Informationen und Möglichkeiten und sollte dort auch entsprechend weiterführende Fragen stellen


Schnelleinstieg

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.



Edit "Bürger":
...insbesondere dann die von den jeweiligen Umständen abhängigen Ausführungen/ Optionen unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2015, 22:12 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich möchte aber darauf hinweisen, daß, wenn für die gefragte Wohnung ein Beitragskonto besteht, der Beitragservice verpflichtet ist, sämtliche Daten weiterer Bewohner unverzüglich zu löschen.
Selbst wenn ein weiterer Mitbewohner unter der selben Adresse gemeldet ist, besteht ein Beitragskonto, für das offenbar Beiträge gezahlt wurden.
Sieht ganz nach einem Verstoß gegen den Datenschutz nach RBStV aus.
Dies wird umso gravierender, wenn man bedenkt, daß die Landesrundfunkanstalten es unterlassen haben, sämtliche Haushalte brieflich über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren. Es kann vom Bürger nicht erwartet werden, daß er sämtliche Gesetze kennt.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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