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Autor Thema: Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung wg. fehl. Hinweis auf Untätigkeitsklage?  (Gelesen 2976 mal)

B

Bill Gez

Die Rechtsbehelfsbelehrung von PersonA enthält nicht den Hinweis auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage für den Fall, dass über den eingelegten Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig entschieden wird.
Ausserdem fehlt der Hinweis auf elektronische Klageerhebung (Schleswig Holstein).

Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung doch fehlerhaft und die frist verlängert sich auf 1 Jahr,richtig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 23:43 von Bürger«

R
  • Beiträge: 1.126
Nein!

Zitat
Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 23:43 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

B

Bill Gez

Danke für die Anwort.
Ich kann diese aber nicht nachvollziehen.
Es ist doch unerheblich ob die Untätigkeitsklage in diesem Fall zulässig ist oder nicht.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss doch darauf hinweisen.
Die Ampel ist auch Rot wenn keiner die Straße überquert.

http://www.haufe.de/recht/kanzleitipps/klagefrist-verpasst-rettung-durch-rechtsmittelbelehrung_222_79600.html

http://www.rechtspraxis.de/verwaltung/widerspruch.htm


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  • Beiträge: 1.126
Zu der elektronischen Klageerhebung kann ich nichts sagen.

Sämtliche Rechtsbehelfsbelehrungen, die ich kenne (was nicht unbedingt etwas heißen will) enthalten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung im Untätigkeitsfall.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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