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Autor Thema: Keine rechtlichen Bedenken gegen Rundfunkbeitrag für Privathaushalte  (Gelesen 7750 mal)

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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
@ GrinseKatze,

na dann haste n Dauerkrampf.
Gehaltserhöhungen, was sonst.


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat von: GEiZ ist geil
Es gibt keine Gegenleistung. Schon wieder verfassungswidrig gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden.

Am 22.08.2012 urteilte das BVerfG: „Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012).

Es war mal eine Vorzugslast. Nach der Reform nicht mehr.
Der Begriff der Vorzugslast wurzelt in der Unterscheidung von Gemeinlast und Sonderlast als Grundformen der öffentlichen Last. Während die Gemeinlast Steuer grundsätzlich allen auferlegt wird, werden Sonderlasten nur von einem besonderen Teil von Abgabepflichtigen erhoben. Eine Form der Sonderlast ist die Vorzugslast.
Der Schuldner einer Sonderlast ist lediglich im Regelfall zugleich Steuerpflichtiger.

Der Schuldner einer Sonderlast Ungleich-Zeichen die Allgemeinheit der Steuerzahler

Zitat
Das Grundgesetz verwendet in den Art. 105 ff. den Begriff der Steuer, ohne ihn selbst zu definieren. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (vgl. zuletzt BVerfGE 67, 256 [282] m. w. N.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AO - insoweit entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 RAO - ist die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung für den Steuerbegriff konstitutiv.
quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html

Ich denke "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ist der Schlüssel zum Erfolg.

Zitat
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
http://openjur.de/u/187036.html

Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keine individuell zurechenbare öffentliche Leistung.
 (nicht vorhandene individuell zurechenbare öffentliche Leistung = Gegenleistung)? = (die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung = Steuer)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2015, 00:54 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

m

mb1

  • Beiträge: 285
Ich muss mal vorausschicken, dass wir uns ja auf der selben Seite befinden (ich warte derzeit auf die Klageerwiderung des BR).  :)

Bisher wurde so geurteilt:

1971 BVerfG
Die gerätebezogene Gebühr ist nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk.

2012 BVerfG
Die Rundfunkgebühr ist eine Vorzugslast, die gerätebezogen für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu bezahlen ist.

2014 BayVerfGH, VGH R-P
Der Rundfunkbeitrag ist eine Vorzugslast und wird ohne Gerätebezug von u.a. Wohnungsinhabern als Gegenleistung für das Programmangebot des ö.-r. Rundfunks erhoben.

Eine Aussage des BVerfG zum Rundfunkbeitrag steht noch aus.

Ich habe mich hier hinter den Beitrag von "GEiZ ist geil" eingeklinkt, weil seine Aussagen "es gibt keine Gegenleistung" und deswegen "verfassungswidrig geurteilt" veraltet und nicht mehr zutreffend sind.

Die Diskrepanz, die man vor den Gerichten weiter herausarbeiten muss ist, dass keine individuell zurechenbare Gegenleistung erfolgt, sondern eine an die Allgemeinheit gerichtete Gegenleistung vorliegt. Diesem Vorteil für die Allgemeinheit wird nur der Begriff "Steuer" gerecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2015, 22:12 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 721
Ich muss mal vorausschicken, dass wir uns ja auf der selben Seite befinden (ich warte derzeit auf die Klageerwiderung des BR).  :)


Hallo mb1
gibt es schon etwas Neues bzgl. BR Klageerwiderung?
(Auch Person Z hat mit dem BR zu tun, und befindet sich noch eine Stufe vorher im Status "Warten auf Widerspruchsbescheid", und möchte die Klage dann auch bzgl. Diskrepanz allg. "verfügbare theor. Gegenleistung <> trotzdem keine Steuer" formulieren.)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

 
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