Was natürlich noch zu klären wäre, wäre der Umstand eines Zeitraumes, eine Befreiung sollte natürlich den gleichen Zeitraum, wie der Zeitraum, für welchen die Vollstreckung gelten solle sein.
Sonst würde die Befreiung nicht vermögen dieses Vollstreckung zu unterlaufen.
z.B.
Befreiung
01.04.2013 bis 31.12.2014
Vollstreckung
01.01.2013 bis 31.03.2013
im Beispiel deckt die Befreiung nicht den Zeitraum der Vollstreckung
der Zeitraum der Vollstreckung ergibt sich aus den Bescheiden, welche vollstreckt werden sollten.
Bitte beachten.
Im Beispiel würde nur eine Befreiung mit
01.01.2013 bis minimal 31.03.2013 oder halt länger
helfen.
Ein BS ist doch nicht etwa der vermeintliche Gläubiger?
Der vermeintliche Gläubiger sollte laut Vorgaben doch eine LRA sein.
Der Kontakt, mit einer Forderung/Antrag die Vollstreckung einzustellen mit dem Nachweis in Form einer Kopie, welche eine Befreiung anzeigt, bei einem Gericht sollte sehr schnell hergestellt werden.
Mit einem Schreiben an das (/oder persönlich bei) Gericht, sollte ebenso eine Unterlassungsaufforderung an den GV gestellt werden.
Mit einem Schreiben an das (/oder persönlich bei) Gericht, sollte ebenso ein Antrag auf Einsicht in die Akten der Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis und Auskunft darüber, wer dieses bereits abgerufen hat, gestellt werden.
Das Ganze sollte getan werden, denn sonst könnte ein GV noch irgendwas anderes unternehmen, was sicherlich nicht im Interesse einer Person A sein würde.