Bundesverwaltungsgericht bestätigt
ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes
durch Nichtwissen des AdressatenLiebe Forum-Mitglieder, Betroffene, Interessenten...
...und sehr geehrte "Mitleser"
Wir alle - insbesondere die Opfer von
Vollstreckungen ohne zugegangene Bescheide - kennen die diesbezüglichen Textbausteine der Rundfunkanstalten und auch der Gerichte nur zu gut.
Threads wie diese sprechen Bände
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheidenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0Unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0wurden und werden hoch- und höchstinstanzliche Entscheidungen - insbesondere des BFH - dokumentiert, welche bei
Vollstreckungen ohne Bescheid die
Nachweispflicht eindeutig der
absendenden Stelle auferlegen.
Leider jedoch fühlen sich Amts-, Land- bis hin zu den Verwaltungsgerichten entweder nicht an diese Rechtsprechung gebunden - oder sie verklären diese (um es vorsichtig auszudrücken) zum Nachteil der Betroffenen.
Nun gibt es - mglw. handfeste - "Munition" dagegen...
...bzw. handfeste Argumente auch für die Gerichte, so dass diese sich "gesichtswahrend" hinter höchstinstanzliche Rechtsprechung stellen können.
Wichtiger Hinweis > nicht missverstehen:
Dies ist KEIN AUFRUF, tatsächlich zugegangene Bescheide zu ignorieren!!!
Das mutwillige Ignorieren von Bescheiden wird im Forum ausdrücklich NICHT thematisiert, da dies geradewegs zur Vollstreckung führt und diese ein einziger Spießrutenlauf mit ständigem Fristdruck und oft unliebsamen Konsequenzen ist - dies veranschaulicht das Vollstreckungs-Board sehr deutlich
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=77.0
Hierzu bitte auch die ausführlichen Hinweise beachten im
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0Hier nun also...
lange gesucht - nun gefunden und "verewigt" unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg123591.html#msg123591und von dort hierher zitiert zur Hervorhebung der Bedeutung und zur weiteren Diskussion:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVerwG)
...in Bestätigung der knapp 60jährigen ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe oben)
BVerwG
Az. 9 C 19.15
Urteil vom 15.06.2016
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.06.2016&Aktenzeichen=9%20C%2019.15
Volltext
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150616U9C19.15.0
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes mit Nichtwissen (durch den Adressaten)
Rechtsquellen u.a.
AO § 122 Abs. 1 und 2
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
[...]
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
[...]
VwVfG § 41 Abs. 2
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
[...]
verweist u.a. auf
BFH - Urteile [Anm.: siehe oben]
vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und
vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20;
BFH - Beschluss [Anm.: siehe oben]
vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.;
vgl. auch
Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015;
Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008;
U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.
Das Urteil mag beim ersten Lesen zunächst ggf. irritieren, da es schlichtes Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts durch einen Dritten (ohne nähere Substantiierung und nicht durch den Adressaten selbst) als nicht ausreichend erachtet für das Erzeugen von Zweifeln am Zugang.
JEDOCH(!!!)
Dieses Urteil ist nunmehr bundesverwaltungsgerichtliche Bestätigung und Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BFH [siehe oben] bzgl.
- Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei
- schlichtem und gerade nicht näher zu substantiierenden Bestreiten des Zugangs von
- per einfachem Brief versendeten Bescheiden
- durch Nichtwissen des Adressaten selbst
- den somit ausreichend(!) begründeten Zweifeln am Zugang der Bescheide und schließlich
- der damit einhergehenden Nachweispflicht der absendenden Stelle.
Leitsatz:
Bestreitet ein Dritter mit Nichtwissen, dass ein durch einfachen Brief übermittelter Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist, wird die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO allein dadurch nicht erschüttert.
relevante Auszüge aus dem Volltext (insbes. Rn. 17 b) und 18)
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b) Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Erst wenn Zweifel am Zugang bestehen, die die widerlegliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO erschüttern, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 61, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 361, Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 127, jeweils m.w.N.). Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Annahme, dass allein das bloße Bestreiten des Zugangs mit Nichtwissen durch eine Person, an die der Bescheid nicht gerichtet war, nicht ausreicht, um derartige Zweifel am Zugang auszulösen.
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Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).
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Diese Rechtsprechung lässt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht ohne Weiteres auf den Fall übertragen, dass ein Dritter den Zugang des Verwaltungsaktes beim Adressaten mit Nichtwissen bestreitet. [...]
All die Behauptungen der Rundfunkanstalten bis hin zu den Verwaltungs- ja sogar den Oberverwaltungsgerichten - siehe u.a. unter
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13418.0sowie auch unter
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxishttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15958.0dass
- die
"Bescheide korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt" seien
- somit
"keine Zweifel am Zugang" bestehen
- das
"schlichte Bestreiten des Zugangs nicht ausreicht" oder gar nur eine
"Schutzbehauptung" sei
- der
"Anscheinsbeweis greift"- eine
"Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren" dürfe
- der
"Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vortragen" müsse
- es zwar
"ausreichend, aber auch erforderlich sei, dass der Adressat berechtigte Zweifel am Zugang substantiiert darlegt"-
"Umstände vorgetragen werden" müssten, die
"bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen"usw.
werden somit nun auch
höchst-bundesverwaltungsgerichtlich außer Kraft gesetzt.
Man muss es den entscheidenden Stellen nur vermutlich erst noch auf die Tische nageln...
Hinweis:
Hier bitte keine Diskussionen eigenständiger Einzelfälle oder anderer Gerichtsentscheidungen sondern bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
und damit zu obiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und den daraus erwachsenden Konsequenzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0
BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0