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Autor Thema: Allgemeine Information zum Widerspruchsverfahren  (Gelesen 3996 mal)

Y
  • Beiträge: 62
Allgemeine Information zum Widerspruchsverfahren
Autor: 20. November 2013, 14:50
Ich wusste nicht so ganz wohin das gehört. Aber hier in NRW gibt es ja eigentlich kein Widerspruchsverfahren mehr seit 2007.
Eigentlich muss nach Zusendung des Widerspruchsbescheids sofort geklagt werden, da die Vorverfahren abgeschafft wurden.

§ 110 JustG NRW – Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen heißt das Gesetz. Interessanterweise ist unter Absatz 2 Satz 4 explizit erwähnt "die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden." als Ausnahme.
Theoretisch heißt das, dass die Gerichte keine Lust haben auf eine Klageflut, wenn nach jedem Widerspruchsbescheid man klagen muss innerhalb von 4 Wochen, ist das ja ein Horror für jedes Verwaltungsgericht.

Hier aber noch meine nächste Frage dazu: Es steht da die "GEZ" ist nun der "Beitragsservice des WDR" auch damit gemeint (also der Rechtsnachfolger der GEZ) oder nicht. Könnte es passieren, dass man in NRW dann die lange Nase gezeigt bekommt und die GEZ sagt "Hehe, wir sind nicht mehr GEZ - ihr habt vergessen zu klagen!" oder was passiert nun in NRW?

Vielleicht fällt einem von euch dazu was ein?


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h
  • Beiträge: 565
Ein Widerspruchsverfahren ist imho immer vorgesehen; egal welches Bundesland. Dein wording finde ich etwas ungenau.

Hier mal mein Verständnis:
Es gibt zu jedem Quartal erst eine Zahlungsaufforderung. Danach eine Zahlungserinnerung. Im Anschluss gibt es dann einen Leistungs-/Gebühren-/Beitragsbescheid.
Zusatzinfo: Da der ÖRR zwischen diesen Briefsendungen recht viel Zeit verstreichen lässt, kommen dazwischen auch schon die Zahlungsaufforderungen für das nächste Quartal.

Gegen diesen Gebührenbescheid muss man dann schriftlich Widerspruch einlegen, wenn man nicht zahlen will. Zu diesem Widerspruch bekommt man dann einen Widerspruchsbescheid, gegen den man dann klagen kann.
Zusatzinfo: Das "Verfahren", das man mit dem Widerspruch beim ÖRR anstößt, ist das "Vorverfahren". Mit dem Bescheid zum Widerspruch ist dann das "Vorverfahren" abgeschlossen.

Hier aber noch meine nächste Frage dazu: Es steht da die "GEZ" ist nun der "Beitragsservice des WDR" auch damit gemeint (also der Rechtsnachfolger der GEZ) oder nicht. Könnte es passieren, dass man in NRW dann die lange Nase gezeigt bekommt und die GEZ sagt "Hehe, wir sind nicht mehr GEZ - ihr habt vergessen zu klagen!" oder was passiert nun in NRW?
1.) kann eigentlich nicht passieren, wenn man immer das richtige Rechtsmittel einlegt. siehe oben
2.) Rechtlich relevante Dinge werden mit der LRA geklärt, nicht mit der GEZ und nicht mit irgendeinem Service. Wenn man in diesem Zusammenhang die GEZ verklagt, hat man sofort verloren, weil man die LRA hätte verklagen müssen.
3.) Die Bürokratieabbaugesetze (?) gibt es in anderen Bundesländern auch. Falsche Rechtsbehelfe auf Gebührenbescheiden - nicht Widerspruchsbescheiden - sind mir nur vom NDR bekannt (Rechtsbehelf Vorderseite: Klagen; Rechtsbehelf Rückseite: Widerspruch). Geht man gegen die Bescheide nicht mit dem jeweils korrekten Rechtsmittel vor, hat man verloren. Gab's glaube ich auch schon mal eine gerichtliche Entscheidung zu (allerdings genau umgekehrt: Geklagt, wo Widerspruch erforderlich gewesen wäre) ... Ergebnis: Der ÖRR kann so viel Scheiße bauen wie er will, die Bescheide werden/sind/bleiben rechtskräftig. Macht der einfache Bürger einen Fehler, hat er sofort verloren.


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R
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Ich wusste nicht so ganz wohin das gehört. Aber hier in NRW gibt es ja eigentlich kein Widerspruchsverfahren mehr seit 2007.
Eigentlich muss nach Zusendung des Widerspruchsbescheids sofort geklagt werden, da die Vorverfahren abgeschafft wurden.


In NRW gibt es grundsätzlich das verkürzte Verfahren. D. h., wenn man einen Bescheid einer Behörde erhalten hat. ist bei anderer Rechtsauffassung dagegen die Klage direkt bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Eingang des Bescheides. Ausgenommen davon sind in NRW Streitigkeiten in Sozialsachen sowie in Rundfunkangelegenheiten.

Siehe hierzu auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht)#Nordrhein-Westfalen

§ 110 JustG NRW – Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen heißt das Gesetz. Interessanterweise ist unter Absatz 2 Satz 4 explizit erwähnt "die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden." als Ausnahme.
Theoretisch heißt das, dass die Gerichte keine Lust haben auf eine Klageflut, wenn nach jedem Widerspruchsbescheid man klagen muss innerhalb von 4 Wochen, ist das ja ein Horror für jedes Verwaltungsgericht.

Praktisch bedeutet dass, daß die Gerichte auch nach dem alten Verfahren und damit nach wie vor immer wieder mit einer Klage konfrontiert werden können. Und zwar so lange, bis es den Gerichten gelingt, den Rundfunkanstalten beizubiegen, dass sie gefälligst zu Jahresbeginn einen Jahresbescheid zu erlassen haben. Punktum! Deine Stadt/Gemeinde verhält sich ja auch nicht anders mit den quartalsweise fällig werdenden Grundbesitzabgaben. Das müssen ÖRR nun eben auch mal lernen.

Hier aber noch meine nächste Frage dazu: Es steht da die "GEZ" ist nun der "Beitragsservice des WDR" auch damit gemeint (also der Rechtsnachfolger der GEZ) oder nicht. Könnte es passieren, dass man in NRW dann die lange Nase gezeigt bekommt und die GEZ sagt "Hehe, wir sind nicht mehr GEZ - ihr habt vergessen zu klagen!" oder was passiert nun in NRW?

Vielleicht fällt einem von euch dazu was ein?


Seit Anfang des Jahres gibt es den Rundfunkbeitrag und seit Anfang des Jahres hat sich die GEZ den vermeintlich wohlklingenden Namen Beitragsservice gegeben oder geben lassen. Keine Ahnung, wie das im einzelnen gelaufen ist und wer an der Bruchbude in Köln-Bocklemünd die Flasche Sekt zerdeppert und das Bändchen an der Eingangstür durchgeschnitten hat. Du klagst aber in jedem Falle gegen die Rundfunkanstalt die da für NRW lautet: WDR! Auch wenn die hirnrissigen Eingangsbestätigungen, anders sind die Schreibereien nicht zu werten, weiterhin auch nach Einreichen des Widerspruchs beim WDR, immer von der Ex-GEZ kommen.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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  • Beiträge: 775
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
§ 110 (Fn 5) (2) Satz 4 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen bis 31.12.2014 lautete:
Zitat
die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.

Ab 1. Januar 2015 wurde die Stelle geändert in:
Zitat
die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden,

Also erst ab 1.01.2015 taucht die Bezeichnung ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf.

Näheres hier


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