Also muss Person A den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim BS einreichen.
Wortwahl prüfen, richtig Vollziehung
Nein und Ja,
denn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bei, sofern erkennbar, der zuständigen Behörde einzulegen.
Der BS ist keine Behörde, sondern soll nach den Angaben der Richter als "ausgelagerte Büroeineinheit" verstanden werden.
Der BS in Köln soll ein Zusammenschluss sein, denn angeblich hält jede Landesrundfunkanstalt dort eine Abteilung vor, zusätzlich zu einer Abteilung Beitragservice direkt bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. So gesehen gibt es mehr als einen Beitragservice. Einmal ist damit das in Köln gemeint und in anderen Fällen die jeweilige Abteilung. Jedoch ist das schwer bis gar nicht nachzu vollziehen, weil meist egal von wo Post kommt auf fast allen Schreiben Adressen aus Köln angegeben sind.
Im normal Fall sollte es eine zuständige Landesrundfunkanstalt geben.
Die einen Bescheid ausstellende Behörde sollte für den Empfänger klar und deutlich erkennbar sein.
Alle Antwort Schreiben sollten also zumindest an diese "erkennbare" Behörde, also nach den richtigen Worten an die zuständige Landesrundfunkanstalt gesendet werden.
Alternativ kann es an alle Stellen, welche in einer Rechtsbelehrung vorkommen bzw. bezeichnet werden gesendet werden, ein Bürger könnte dabei ja auch keine zuständige Rundfunkanstalt erkennen, bzw. nachfragen wo die Regelung nachzulesen ist, welche Behörde die zuständige Landesrundfunkanstalt sei und aus welchen Gesetzen sich die Behördeneigenschaft ergibt.
Lese Empfehlung
das Urteil 9.9.2015 aus Tübigen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15770.msg104885.html#msg104885Beispiel Einleitungsseiten 1 und 2 einer Klage
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879