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Autor Thema: Ratenzahlung oder Widerspruch?  (Gelesen 6988 mal)

b
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Ratenzahlung oder Widerspruch?
Autor: 09. Februar 2016, 16:21
Folgende, fiktive Situation,
Person A hat alle Mahnungen des BS ignoriert. 2014 reicht Person A eine Steuererklärung beim Finanzamt ein. Finanzamt verrechnet BS-rückstande mit dem Steuerguthaben. 2015 reicht Person A wieder eine Steuererklärung ein, finanzamt zählt den vollständigen erstattungsbetrag, obwohl Person A erneut rückstände beim BS hat. Nun hat Person A einen festsetzungsbescheid vom BS erhalten, in dem steht das die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Was kann Person A nun tun damit das Finanzamt die rückstände nicht erneut vom steuerguthaben abzieht? Ratenzahlung vereinbaren oder wiederspruch einlegen?


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#1: 11. Februar 2016, 21:22
Peron A hat 2014 ein Schreiben vom Fa erhalten, in dem Stand das erst die rückstände gezahlt werden und der Rest an Person A überwiesen wird. Soll Person A schon einen wiederspruch gegen den festsetzungsbescheid vom BS einreichen, oder warten bis erneut Post vom Fa im kasten ist?


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s
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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#2: 11. Februar 2016, 22:03
Willkommen bigbass bei gez-boykott !

Hat Person A zuviel Geld?
Ich kämpfe um mein Geld, als erstes durch lesen, zweitens durch noch mehr lesen, drittens ..... Die Suchfunktion hilft meistens ;)

hier vllt
>http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14183.msg95404.html#msg95404 <

sonst kann auch hier mal gelesen werden:
Zitat
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/widerspruch/
bzw
Zitat
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/

und auf alle Fälle mit machen
Zitat
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#3: 11. Februar 2016, 22:53
Danke Solidarität, in dem von dir verlinkten Thema hat die Person xy zu spät gehandelt, das möchte Person A nicht, da sie nicht zu viel Geld hat. Die Frage war daher, ob Person A wiederspruch gegen den festsetzungsbescheid des BS einlwgen soll, oder gegem das Fa wenn die Mitteilung der pfändung des steuerguthabens ins Haus flattert.


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P
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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#4: 12. Februar 2016, 02:00
Zitat
ob Person A wiederspruch gegen den festsetzungsbescheid des BS

Normalfall bedeutet: Nicht erst auf eine Vollstreckung warten, sondern zeitiger reagieren.

Sollten einer Person A tatsächlich Bescheide bekanntgegeben wurden sein, dann sollte durch Person A gegen diese Widerspruch erhoben werden mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und den diversen persönlichen Gründen und mit besonderem Bezug zu Art. 5 Grundgesetz, also einer Erklärung dass der Beitrag Person A daran hindert andere Angebote zu nutzen -> Siehe globales Thema hier im Forum zu Grundgesetz und Art. 5.

---
Wurde einer Person A kein Bescheid bekanntgegeben, aber eine Vollstreckung dazu beginnen, dann würde jeder normale Bürger B bis Z fragen auf welcher rechtlichen Grundlage diese Vollstreckung möglich sei und natürlich gegen diese vorgehen.
Ein sehr vernüftiger Bürger würde aber reagieren bevor es zu einer Vollstreckung kommen könnte. Diese Reaktion setzt aber voraus, dass der Bürger zuvor davon erfährt.  Also, dass dem Bürger Bescheide bekannt sein sollten, z.B. anhand von Mahnungen. Mahnungen sind ein deutliches Signal, dass zuvor minmal ein Bescheid bekanntgegeben sein sollte. Ist das aber nicht der Fall, dann sollte an dieser Stelle bereits eine Reaktion erfolgen. Natürlich könnte es auch sein, dass keine Mahnung und auch kein Bescheid erhalten wurde, aber trotzdem eine Vollstreckung startet. In so einem Fall müsste eine Person A sehr standhaft und auch fortgesetzt erklären, dass die Grundlage der Vollstreckung fehlt. Dazu gibt es hier bereits mehr als 1 Thema auch zur Vollstreckung mittels Finanzamt.


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#5: 12. Februar 2016, 05:20
Leider hat Person A alle bisherigen schreiben vom BS nicht bewchtet. Das neuerliche schreiben lediglich aus Neugierde geöffnet. Dann wird Person A gegen diesen festsetzungsbescheid wiederspruch einlegen und mal schauen was dann passiert. Eine aufhebende Wirkung das der ws ja nicht, laut rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite.


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#6: 12. Februar 2016, 11:52
Zitat
Eine aufhebende Wirkung das der ws ja nicht, laut rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite.

Rechtsbelehrungen enthalten leider nicht alle Informationen, warum das wohl so ist?

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwVG stellt die aufschiebende Wirkung zunächst her. Dieser Antrag ist durch die vermeintliche Behörde zuerst zu bearbeiten.

Übergeht die vermeintliche Behörde diesen Antrag oder lehnt diese diesen ab stehen weitere Rechtsmittel bereit.
Einarbeiten in das so benannte Verwaltungsrecht könnte später hilfreich werden.


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#7: 12. Februar 2016, 11:57
Muss Person A den Antrag beim BS oder Beim Fa einreichen?


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#8: 12. Februar 2016, 11:58
Die Nachrichtdas der Rückstand vom steuerguthaben abgezogen wird, erhält Person A ja erst mit dem steuerbescheid. Da wäre ja dann schon alles zu spät oder?


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#9: 12. Februar 2016, 12:35
Wenn die Kohle weg ist ist sie weg ist sie weg ist sie weg.
Es gilt zu verhindern, daß das, was man noch besitzt, auch noch verschwindet...


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#10: 12. Februar 2016, 13:47
Also muss Person A den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim BS einreichen.


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Re: Ratenzahlung oder Widerspruch?
#11: 12. Februar 2016, 14:53
Zitat
Also muss Person A den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim BS einreichen.

Wortwahl prüfen, richtig Vollziehung

Nein und Ja,

denn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bei, sofern erkennbar, der zuständigen Behörde einzulegen.

Der BS ist keine Behörde, sondern soll nach den Angaben der Richter als "ausgelagerte Büroeineinheit" verstanden werden.
Der BS in Köln soll ein Zusammenschluss sein, denn angeblich hält jede Landesrundfunkanstalt dort eine Abteilung vor, zusätzlich zu einer Abteilung Beitragservice direkt bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. So gesehen gibt es mehr als einen Beitragservice. Einmal ist damit das in Köln gemeint und in anderen Fällen die jeweilige Abteilung. Jedoch ist das schwer bis gar nicht nachzu vollziehen, weil meist egal von wo Post kommt auf fast allen Schreiben Adressen aus Köln angegeben sind.

Im normal Fall sollte es eine zuständige Landesrundfunkanstalt geben.
Die einen Bescheid ausstellende Behörde sollte für den Empfänger klar und deutlich erkennbar sein.
Alle Antwort Schreiben sollten also zumindest an diese "erkennbare" Behörde, also nach den richtigen Worten an die zuständige Landesrundfunkanstalt gesendet werden.

Alternativ kann es an alle Stellen, welche in einer Rechtsbelehrung vorkommen bzw. bezeichnet werden gesendet werden, ein Bürger könnte dabei ja auch keine zuständige Rundfunkanstalt erkennen, bzw. nachfragen wo die Regelung nachzulesen ist, welche Behörde die zuständige Landesrundfunkanstalt sei und aus welchen Gesetzen sich die Behördeneigenschaft ergibt.

Lese Empfehlung

das Urteil 9.9.2015 aus Tübigen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15770.msg104885.html#msg104885

Beispiel Einleitungsseiten 1 und 2 einer Klage
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879



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