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Autor Thema: Hat schon mal jemand aufmerksam die Präambel zum 15. RStV gelesen?  (Gelesen 2558 mal)

  • Beiträge: 7.325
'N Abend,

in der genannten Präambel zum Vertragstext steht ein-eindeutig, daß

Zitat
Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Und hier haben wir es wieder: -> Wettbewerb.

Auch die den Vertrag schließenden Länder erkennen an, daß öffentlich-rechtliche wie auch privat-rechtliche Rundfunkunternehmen national wie international in Wettbewerb zueinander stehen.

Und dann kommt jemand und meint, der Bürger hätte auch im Falle der Nichtnutzung von Rundfunk und Co. die Pflicht, auch nur 1 Cent dafür zu bezahlen?

ciao
Pinguin


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Je größer der Kreis derjenigen ist, die den Tatbestand erfüllen (sich also in den Genuss der korrespondierenden Staatsleistung bringen oder dies sogar von Rechts wegen tun müssen), desto eher muss die Abgabe als Steuer ausgestaltet werden. Wo der Staat dagegen seine Leistungsangebote nicht exklusiv, sondern in Konkurrenz zu privaten Anbietern macht, muss die Erhebung einer Steuer ausscheiden; hier stehen dem Statt die zivilrechtlichen Handlungsformen, hilfsweise die Vorzugslast zu Gebote.
Quelle: Leitgedanken des Rechts: Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag, Band 1

Wenn das für die Steuer gilt, dann gilt es auch für eine Zwangsmitgliedschaft(die Allgemeinheit der Steuerzahler).
Ohne Verschlüsselung ist es keine Vorzugslast sondern eine Zwangsmitgliedschaft.

Zitat
In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Quelle: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2015, 21:49 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 7.325
Zitat
Wo der Staat dagegen seine Leistungsangebote nicht exklusiv, sondern in Konkurrenz zu privaten Anbietern macht, muss die Erhebung einer Steuer ausscheiden;
Ja, die Erhebung einer Steuer, aber nicht die Unterstützung durch eine bereits bestehende Steuer; ist's doch auch lt. Europarecht zulässig und eh schon eine staatliche Beihilfe.

Leider gehst auch Du nicht auf das Zitat aus der Präambel direkt ein.

Zitat
Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Und "den Anforderungen des [...] Wettbewerbs zu entsprechen" kann nimmer zur Folge haben, den Bürger zu verpflichten, für nicht ausdrücklich von ihm individuell bestellte bzw. beauftragte Waren- oder Dienstleistungen aufkommen zu müssen.

im Wettbewerb kann es nimmer Recht sein, daß ein Dritter in Deinem Namen einen Auftrag erteilt und Du in seinem Namen das zu bezahlen hast.

Es gilt, wer bestellt, der bezahlt; ist wie im Nahverkehr, wo das Land diese Dienstleistung bestellt und dafür vom Land aus Steuermitteln bezahlt wird. Wohingegen der Bürger dann für den fall der tatsächlichen Nutzung des Nahverkehrs an das von ihm benutzte Nahverkehrsunternehmen einen Obolus entrichtet, auch Fahrschein genannt, das es ihm erlaubt, dieses Verkehrsmittel zu nutzen.
---------
Den Ländern kann man letztlich aber gar keine Schuld geben, werden einerseits Nichtverbraucher gar nicht erfasst und andererseits die Einordnung ins Wettbewerbsrecht ausdrücklich genannt.

Es ist die Gier der Rundfunksender und des BS, der diese Blüten treibt.

Übrigens; im Ausgangsstaatsvertrag von 1991, der anläßlich der Wiedervereinigung völlig neu gefasst worden ist, ist von Wettbewerb noch nicht die Rede.

Und ebenfalls übrigens, auch da wird die GEZ-Einzugszentrale schon nicht namentlich genannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2015, 14:15 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Ich muss zustimmen, wen sie etwas entsprechen müssen, kann man jedes Mittel anwenden. Offensichtlich.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
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