Hallo,
ich würde mich freuen, wenn Ihr mir zu folgenden angenommenen Hergang
einen Hinweis geben könnt.
Person A (wohnhaft in Bayern) hat
auf einen Beitragsbescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung einen Brief an den Beitragsservice geschrieben
mit der Erklärung des Vertrages zu Lasten Dritter, keine rechtsfähiger
Verein und Rückforderung der gezahlten Gebühren. Daraufhin wurden
alle
weiteren Briefe einschließlich des gelben Briefes mit einem kleinen
Rücksendeaufkleber ungeöffnet zurücksendet. Der 2. Brief des GV wurde
persönlich eingeworfen in den Briefkasten, nachdem die Tür nicht
geöffnet wurde. Ein Vollstreckungsauftrag sei ihm vom Beitragsservice
eingegangen. Der Brief ist nur elektronisch unterschrieben, keine
Wiederspruchs- oder Rechtsbehelfsbelehrung. Es wird eine Zahlungsfrist
von 3 Wochen angegeben und 1 Woche später ein Termin seines
Erscheines, wo Person A anwesend sein muß oder wenn nicht sein
Vermögen offenlegen muß.
Kann Person A Widerspruch einlegen mit dem Hinweis auf Formfehler laut
Tübinger Urteil oder ist das Schreiben ungültig, weil es nicht
persönlich abgegeben wurde. (laut bayer. Vollsteckungsgesetz).Würde der nächste Schritt gerichtlich geklärt werden müssen nach so
einem Widerspruch und wer muss für die Kosten aufkommen, wenn Person A
nicht Recht bekommt?
Habe im Forum dies dazu gelesen, ist das relevant?
Ganz herzlichen Dank!!!
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.msg90315.html#msg90315Hallo liebe Mitstreiter,
Im Folgenden geht es speziell um das Bundesland Bayern.
Ähnliche Sachverhalte in anderen Bundesländern sind, zumindest teilweise, gegeben.
Folgender Situation:
Person Z, tätig in einem Amtsgericht, holt im Zuge einer Vollstreckungssache eine
Auskunft beim Bayerischen Rundfunk ein. Teil dieser Anfrage ist vor allem die
Entscheidung des Landgerichts Tübingen (Beschl. v. 19.05.2014 - 5 T 81/14).
Person A gerät zufällig an den Inhalt des Antwortschreibens vom Bayerischen Rundfunk.
In diesem heißt es unter anderem:
"Die Entscheidung des LG Tübingen [...] steht der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, eine absolute Einzelmeinung und juristisch unhaltbar. Dies beginnt bei der Ansicht, die am Ende des Vollstreckungsersuchens als Absender genannte Landesrundfunkanstalt sei als Gläubiger nicht hinreichend erkennbar und gipfelt in der irrigen Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht werde erst durch einen Bescheid ausgelöst (die Beitragspflicht entsteht und besteht kraft Gesetz. vgl. §§7 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; die Fälligkeit ist ebenfalls gesetzlich festgelegt in § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV)."
[...]