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Autor Thema: Nützl. Argumentation vor Gericht? Statistiken/ Rundfunk-Reichweite unter 90%  (Gelesen 2011 mal)

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Die Richter versuchen immer euch über eine ach so tolle Statistik zu beweisen, dass nahezu 100% einen Fernseher haben. Sie schreiben oder sagen dann meist soetwas:

Im Jahr 2014 verfügten 97,5 % der Privathaushalte in Deutschland über einen Fernseher und 87 % über einen PC (Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern - Fachserie 15 Reihe 2 – 2014, S. 12; abrufbar unter: https://www.destatis.de/ DE/Publikationen/Thematisch /EinkommenKonsum Lebensbedingungen/LfdWirtschaftsrechnungen/AusstattungprivaterHaushalte 2150200147004.pdf?__blob=publicationFile).

Wenn man sich dann allerdings den Link anschaut, stellt man fest, dass bei dieser Umfrage 7.885 Haushalte befragt und auf 36,343 Mio Haushalte hochgerechnet wurde. Sprich es wurden 0,02% Haushalte befragt und von den 0,02 % der befragten Haushalte hatten 97,5% einen Fernseher und 87 % einen PC. Bei einem so gewichtigen Einschnitt in die Grundrechte, kann dies auf keinen Fall rechtens sein, von 0,02 % der befragten Haushalte auf 99,98 % der ungefragten Haushalte zu schließen. Statistik kann nicht als Beweis über Einschnitte in die Grundrechte dienen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2015, 01:35 von Bürger«

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Selbst wenn es so wäre, dass jeder ein Empfangsgerät besitzt, wir sollen losgelöst von Empfangsgeräten fürs Wohnen bezahlen. Also muss der Nachweis durch Politik/örR erbracht werden, dass mindestens 90% der Haushalte örR-Empfänger und Rundfunkteilnehmer sind. Das dürfte nicht gelingen, deshalb wird diese Frage weder gestellt noch beantwortet. Manipulation halt, wie man es vom örR gewohnt ist.

Wobei schon eine Statistik in einem Gutachten der Bundesregierung aus dem Jahr 2008 existiert, wonach die Reichweite von örR unter 90% liegt, tendenz fallend.
Weiteres Gutachten ...,
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7222.msg81976.html#msg81976


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Reichweite? – Erst der Konsum bzw. die Bestellung einer (Dienst-)Leistung sollte eine Zahlungspflicht auslösen. Damit wäre das Problem auf einmal gelöst.


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