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Autor Thema: Festsetzungsbescheid ohne vorhergehenden Bescheid  (Gelesen 10516 mal)

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Festsetzungsbescheid ohne vorhergehenden Bescheid
Autor: 11. Februar 2015, 22:46
So, Diogenes hat nun auch seinen Festsetzungsbescheid bekommen, was er insofern besonders "witzig" findet, als ihm im November 2014 "angedroht" wurde, daß ihm ein Bescheid zukommen würde, weil er sich bis dahin tot stellte.
Daß dieser Bescheid nun aber gleich ein Festsetzungsbescheid in der, hier im Forum schon mehrfach hochgeladenen, Form ist, hat ihn nun doch ziemlich irritiert.
Soweit Diogenes die Threads zu diesem Thema richtig verstanden hat, ist der "Festsetzungsbescheid" dassselbe wie der "Beitragsbescheid", nur in noch menschenfreundlicherem Ton? Denn Diogenes' Gedanke war: Wenn der Beitragsservice ihm ohne vorangegangen "Beitragsbescheid" direkt einen "Festsetzungsbescheid" schickt, dann liegt da doch ein Formfehler vor. Also Diogenes' Frage: Liegt ein formaler Fehler vor, wenn ein "Festsetzungsbescheid" ergeht ohne daß vorher ein "Beitragsbescheid" zugestellt wurde oder ist das völlig egal?
Widerspruch wird natürlich eingelegt, es geht nur um einen weiteren Punkt, der dort angeführt werden könnte.

Edit: Könnte Diogenes wie in
Strategie gegen den Festsetzungsbescheid: Grundlagenbescheid einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html
beschrieben vorgehen?

Zudem hat Diogenes erfahren, daß man beim Amtsgericht Hilfe erhalten kann, wenn man es mit derartigen Vorgehensweisen zu tun hat. Ob dort wirklich geholfen werden kann, hat Diogenes bisher noch nicht ausprobiert.


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

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Kann Diogenes Widerspruch gegen den "Festsetzungsbescheid" einlegen mit der Begründung, daß kein "Beitragsbescheid" vorliegt? Daß es sich also um einen formellen Fehler handelt und der "Festsetzungsbescheid" darum nicht gültig ist? Oder bringt das nichts?


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Nos

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Der Festsetzungsbescheid ist nichts anderes als der Beitragsbescheid, irgendwann hat der BS mal die Bezeichnung geändert.
Wenn ich mich recht erinnere hat sich der Inhalt nur insoweit geändert, dass auch direkt auf Vollstreckbarkeit hingewiesen wird.

Von daher ist das mittlerweile der normale Ablauf, dass direkt der Festsetzungsbescheid kommt.


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"Freiheit ist der Witz des Gefgangen, mit welchem er nach Mitteln zu seiner Befreiung sucht." (Nietzsche, 1878)

P
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Danke, Nos!

Das habe ich schon gelesen, aber ich frage mich, ob das wirklich rechtskräftig ist. Denn wenn nicht, dann könnte man doch an dieser Stelle einhaken.

Edit: Interessant ist, daß laut http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966, erst ein Gebührenbescheid vorliegen muß, der die Beiträge festsetzt, weil ansonsten ein Säumnisfestsetzungsbescheid ungültig ist, gegen den dann natürlich auch nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben werden konnte.

Randnummer 21: "Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. [...]
Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.)."

Randnummer 22: "…. Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen."

Randnummer 24: "d) Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein."

Randnummer 25: "Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.“"

Randnummer 23: "Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann."

Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, könnte Diogenes also doch Wiederpruch einlegen mit der Begründung, daß der Beitragsbescheid bisher noch nicht erstellt wurde. Festsetzungsbescheide ohne vorhergehende Bescheide sind nicht zulässig.
Allerdings stellt sich die Frage, ob da nicht doch gleich direkt geklagt werden sollte, damit das Unrecht auf in der Öffentlichkeit bekannt wird und auch die Gerichte endlich einsehen, daß der Beitragsservice dem Betrug näher steht als dem Service.


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

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Ich würde direkt dagegen vorgehen. Damit das ganze endlich mal zu einem Ende kommt und dem ÖRR nicht noch mehr Geld in die Kasse gespült wird.

Man sollte der Verweigerungshaltung dieses Bollwerks der Demokratie begegnen, wo immer man die Möglichkeit dazu hat. Verweigerungshaltung insofern, als dass die Herrschaften wenig bereit sind, im Falle eines Falles beispielsweise einer Sprungrevision zuzustimmen und somit dabei zu helfen, das Verfahren insgesamt zu beschleunigen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Hallo Rochus,

Du meinst, an Diogenes' Stelle würdest Du direkt klagen? Das hat sich Diogenes auch schon überlegt. Von der Möglichkeit erst mal kostenpflichtig beim BS anzurufen und auf den Fehler hinzuweisen, hält er nichts, weil es denen dann nicht genug weh tut. Er ist noch insofern etwas unentschlossen, weil er noch nicht sicher ist, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, aber das oben genannte Urteil bietet Grund zur Hoffnung, oder?

Außerdem überlegt Diogenes, ob er nicht Anzeige erstatten soll. Immerhin müßte der BS doch wissen, daß er zunächst einen Beitragsbescheid schicken muß und dann erst einen Festsetzungsbescheid. Was in dem Festsetzungsbescheid steht (unaufschiebbare Vollstreckung) ist schlicht nicht wahr und müßte damit doch den Tatbestand der Täuschung erfüllen. Vielleicht tut ihnen das weh?


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Diogenes hat bisher Folgendes geschrieben:

Zitat
Bayerisches Verwaltungsgericht XXX
XXX
XXX


Kläger:
Diogenes vom Faß
Mazedonien
300 v. 0 Griechenland

Beklagte:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80335 München


Klagegrund:
Widerspruchsklage gegen „Festsetzungsbescheid vom XXX“ ergangen durch den
„ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ und
„Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München“

Antrag auf
1. Feststellung der Nichtigkeit des „Festsetzungsbescheides vom XXX“
2. XXX


I. Ungültigkeit des Festsetzungsbescheides aufgrund formaler Fehler

1. § 37 VwVfG „Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung“
1. 1 §37, Abs. 1 VwVfG: „Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.“
Die hinreichende inhaltliche Bestimmung des „Festsetzungsbescheides“ ist insofern nicht gegeben, als die im Schreiben aufgeführten Beträge in ihrer Zusammensetzung nicht eindeutig nachvollzogen werden können und auch die zugrundeliegende Rechtsnorm nicht erkannt werden kann.
1. 2. § 37, Abs. 3 VwVfG: In dem „Festsetzungsbescheid“ sind leider weder die erlassende Behörde zu erkennen noch findet sich der Name „des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ auf dem Schreiben. Des Weiteren lässt sich auch aufgrund einer fehlenden Signatur kein qulifiziertes Zertifikat erkennen, was ebenfalls zu einer Unkenntnis bezüglich der zuständigen Behörde führt.

2. Fehlende Begründung
Nach § 39, Abs. 1 VwVfG „Begründung des Verwaltungsaktes“1 fehlt dem „Festsetzungsbescheid“ die Begründung besonders in Hinblick auf die zugrundeliegende  Rechtsnorm, auf die sich der Festsetzungsbescheid gründen könnte.

3. Fehlerhafte Rechtsbelehrung
In der rückseitig angefügten Rechtsbelehrung (die zudem nur schlecht zu lesen ist) findet sich die Aussage: „Widerspruch und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch oder Klage erhoben worden ist.“3 Da es sich bei den „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen“ jedoch nicht um „öffentliche Abgaben oder Kosten“ im Sinne von Steuern handeln soll, gilt § 80 Abs. 1 VwGO ohne Einschränkung.

4. § 44 VwVfG „Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“
Infolge der in I. 1-3 aufgeführten formalen Mängel ist der zugesandte „Festsetzungsbescheid“ vom XXX nichtig.

Zusammenfassend lassen sich also weder der Gläubiger noch eine Rechtsform erkennen. Des  Weiteren kann der Inhalt des Schreibens nicht eindeutig nachvollzogen werden und auch die Rechtsbehelfserklärung dient nicht ihrem eigentlichen Zweck. Aufgrund der formalen Mängel muss der „Festsetzungsbescheid“ demnach als nichtig angesehen werden.


II. Ungültigkeit des Festsetzungsbescheides aufgrund fehlender Voraussetzungen

1. Fehlender Beitragsbescheid
Dem Kläger ist kein Beitragsbescheid zugekommen, weshalb der Festsetzungsbescheid ungültig ist, da die Voraussetzung der rechtzeitigen Bekanntgabe des zugrunde liegenden Bescheides nicht gegeben ist. (§ 43, Abs. 1 BvwVG)4 Dem Kläger war somit nicht die Möglichkeit gegeben, zeitnah und ohne Säumnis- und Mahnzuschläge Widerspruch gegen die erhobenen Beiträge respecitve die unterstellte Beitragspflicht einzulegen.

Da diese Klageschrift ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erstellt wurde, bitte ich um richterliche Hinweise, falls Unklarheiten hinsichtlich der Anträge oder Beweise bestehen sollten.
Sollte das Gericht weitere Darlegungen bzw. Beweisantritte für erforderlich erachten, so wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Was haltet Ihr bisher davon?


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Hallo Philosoph,

Du verschiesst dein Pulver an falscher Stelle.

Du hast einen Festsetzungsbescheid bekommen mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Reiche dagegen einen Widerspruch ein. Die Gründe sind zahlreich und doch gegenstandslos, da innerhalb 3 Monate Dir ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird.

Wenn es doch zwischenzeitlich zu einem Vollstreckungsersuchen kommen sollte, ist dein Pulver angesagt, denn dann kannst Du den zugrunde liegende Festsetzungsbescheid anfechten und die Vollstreckung kippen. Für den ÖRR heisst es dann: "Gehe zurück auf Start. Eröffne ein neues Begehren." Solange bist Du dem gemeinsamen Ziel, kein Cent für diese mafiöse Struktur nahe gekommen und die Wahrscheinlichkeit das es endlich beim BVG ankommt gestiegen ist.



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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 16
  • Klage verloren
Hallo ihr lieben Mitstreiter gegen das deutsche Abzockerregime,

Betroffene B. hat nun aktuell genau das gleiche Problem wie Diogenes.

GEZahlt noch nie, seit Mitte 2014  die bekannten Zahlungsaufforderungsbettelbriefe erhalten, keinerlei Reaktion ihrerseits.
Der nächste Brief mit dem bekannten unverschämten Inhalt " Sie haben eine Ratenzahlung mit uns vereinbart" obwohl in keinerlei Form mit dem Saftladen kommuniziert worden ist.
Der Vorletzte Brief dann von Anfang Dezember letzten Jahres mit dem Hinweis auf einen kommenden Gebühren-/Beitragsbescheid.

Statt einem Gebühren-/Beitragsbescheid kam nun letzte Woche ein Festsetzungsbescheid.
Betroffene B. sitzt nun am Formulieren eines Widerspruchs. Soweit sie verstanden hat müssen keine Gründe angegeben werden. Außerdem soll laut eines anderen Betroffenen unbedingt mit hineingeschrieben werden das auchdie Aussetzung der Vollstreckung beantragt wird.

Betroffene B. hat sich über das Thema informiert und stundenlang in diesem Forum nachgelesen, ist u.a. aber leider recht verwirrt wegen der Unübersichtlichkeit.

Hat sie etwas wichtiges übersehen das unbedingt in den Widerspruch mit reinmuss?

Außerdem würde sie es sehr interessieren wie vielen es noch so geht, die keinerlei Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten haben sondern gleich einen Festsetzungsbescheid.


Mit ganz lieben Grüßen



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K
  • Beiträge: 2.246
Hallo,

Betroffene B. muss sich darüber klar werden welchen Weg sie einschlagen will: wenn sie bislang noch keinen Kontakt mit BS hatte - warum jetzt !?  ;)
Kam denn überhaupt je etwas an - hat Betroffene B. doch sicherlich nur geträumt ?  8)

Bekannter von Kurt wählte ebendiesen Weg: weiterhin bzgl. BS auf "Ignore-Modus" schalten  :laugh:
Momentan wartet er ab - das Vollstreckungsersuchen welches seine Gemeindekasse um (Eintreibungs-)Amtshilfe bat ging erstmal "return to sender" - weil Gläubiger nicht angegeben usw.
Wenn dann irgendwann seitens BS wieder etwas kommt fordert er erstmal Grundlagenbescheid ein - dann ist immer noch Zeit zu widersprechen - oder klagen oder wasauchimmer...Hauptsache es dauert und beschäftigt die  >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

v
  • Beiträge: 1.203
Außerdem würde sie es sehr interessieren wie vielen es noch so geht, die keinerlei Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten haben sondern gleich einen Festsetzungsbescheid.

Der BS hat irgendwann den "Gebühren-/Beitragsbescheid" geändert in "Festsetzungsbescheid".*
Da gibt es also keine zwingende Reihenfolge.

Rein formal mag es richtig sein, dass der Widerspruch keine Begründung benötigt, es schadet aber auch nicht. Wenn keine Begründungen genannt werden, ist es für den BS sehr einfach, den Widerspruch abzulehnen. Je mehr gute Argumente darin enthalten sind, desto schwerer (aufwändiger) wird es für den BS.


*Edit "Bürger":
Siehe u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

n
  • Beiträge: 149
Hallo,
Person N war bis Dato immer nur stiller Leser seitdem letztes Jahr das Prozedere mit den Infoschreiben losging.
Nun kam vor 1 Woche der erste Festsetzungsbescheid. Dieser deckt sich mit den anderen die hier im Forum zur Schau gestellt wurden, mit einer Ausnahme: Es sind 2 Zeiträume aufgelistet.
Einmal für 01.2013 - 08.2014 und für 09.2014 - 11.2014 + 8€ Säumniszuschlag.

Person N will nun den Widerspruch mit Zurückweisung wegen Formfehler und hilfsweise Widerspruch formulieren + Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.

Allerdings wollte N nicht alle Gründe aufführen sonst gibt es bald kein Futter mehr, da die Gründe, sowohl als Vorlage als auch persönlich, sich nicht wirklich ändern.

An wen sollte nun der Widerspruch geschickt werden? Die einen senden den direkt an den BS und andere an die LRA.
Da Person N kein Fax hat steht nur die Option Einschreiben mit Rückschein zur Verfügung.

Ich bedanke mich schonmal im voraus

Mfg
nieGEZahlt.82


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v
  • Beiträge: 1.203
Widerspruch gehört an die erlassende Behörde geschickt, also LRA!

BS braucht kein Mensch - wir schon garnicht!


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n
  • Beiträge: 149
Widerspruch gehört an die erlassende Behörde geschickt, also LRA!

Naja, ist ja auf den FB's nicht eindeutig wer nun die ausstellende Behörde ist. Aber dennoch ist die Hauptanfrage von Person N beantwortet, DANKE!!!!

BS braucht kein Mensch - wir schon garnicht!

Das ist doch mal ein Wort  ;D


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